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Vogelgrippe: Verordnung für Geflügelhalter verschärft

Aufgrund der aktuellen Ausbreitung der Vogelgrippe macht der Fachbereich Veterinärdienst und Lebensmittel der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich auf eine bundesweite Verordnung zu besonderen Schutzmaßnahmen in kleinen Geflügelhaltungen aufmerksam.

Die Geflügelpest-Verordnung unterscheidet zwischen Geflügelhaltungen mit mehr als 1000 Stück Geflügel und den Kleinhaltungen mit weniger als 1000 Stück Geflügel. Für die Haltungen mit mehr als 1000 Stück Geflügel gelten strengere Vorschriften als für die kleinen Geflügelhaltungen. Zu Geflügel zählt die Verordnung Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. Entscheidend für die Zuordnung zu den beiden Betriebsgrößen ist immer die Summe aller gehaltenen Geflügelarten. Aufgrund des aktuellen Seuchengeschehens, ausgelöst durch die Verbreitung des Erregers der Aviären Influenza (auch Vogelgrippe oder Geflügelpest genannt), hat das zuständige Bundesministerium für ganz Deutschland die Maßnahmen für die Kleinhaltungen durch die Verordnung verschärft. Folgende Punkte sind jetzt auch für Halter mit weniger als 1000 Stück Geflügel unbedingt zu beachten:

Neue Vorschriften

Die Anzahl der verendeten Tiere je Werktag ist in einem Register zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind mindesten drei Jahre lang aufzubewahren. Für Haltungen ab zehn Stück Geflügel ist je Werktag die Gesamtzahl der gelegten Eier in einem Register zu erfassen. Auch diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. Ställe oder sonstige Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts des Geflügels haben diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung unverzüglich abzulegen. Der Halter hat die Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und die Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Es ist eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten. Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld geahndet werden. Für Fragen steht der Fachbereich Veterinärdienst der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Tel.: 06571/142353, E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de zur Verfügung. Foto: Archiv


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