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Sybille Schönhofen bil

Acht monatige Bewährungsstrafe für Ex-Ortsbürgermeister?

Der gesetzliche Rahmen bei Untreue reicht von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe. Foto: Reckmann/ Pixelio

Der gesetzliche Rahmen bei Untreue reicht von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe. Foto: Reckmann/ Pixelio

Der Fall um den ehemaligen Fließemer Ortsbürgermeister Klaus Schnarrbach geht in die nächste Runde. Im Laufe der Woche  hat das Amtsgericht Bitburg dem 71-Jährigen den Strafbefehl zugestellt. In diesem wird ihm Untreue vorgeworfen. Als Strafe hat das Gericht eine achtmonatige Bewährungsstrafe und die Rückzahlung von 2346 Euro festgelegt.  Das Urteil wird in zwei Wochen rechtskräftig, falls Schnarrbach keinen Widerspruch einlegt. Zum Vorwurf heißt es wörtlich im Strafbefehl: »Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, in den Jahren 2012 bis 2016 in 39 Fällen Gebühren aus der Vermietung des örtlichen Gemeindehauses in bar vereinnahmt und pflichtwidrig nicht an die Verbandsgemeindeverwaltung weitergeleitet, sondern nach eigenem Gutdünken für eigenmächtig festgelegte Zwecke verbraucht zu haben.« Die veruntreuten Gelder, die der Ortsbürgermeister nicht wie vorgeschrieben an die VG-Verwaltung abführte, belaufen sich auf eine Gesamtsumme von 3.750 Euro.  Rund 1400 Euro davon hat der pensionierte Hauptkommissar Schnarrbach inzwischen  zurückgezahlt.  Auf Nachfrage erläutert Claudia Stadler,  Direktorin des Amtsgerichts, dass Schnarrbach sich darauf berufen habe, dass das Geld nicht in seine Privatschatulle geflossen sei. Vielmehr habe  er es  für allgemeine  Zwecke innerhalb der Ortschaft eingesetzt. Beerdigungen und Vereinsangelegenheiten zählt Stadler auf.  
Wofür der Angeklagte das veruntreute Geld verwendet hat, spielte allerdings für die richterliche Entscheidung keine Rolle, erklärt Stadler. »Am Tatbestand des Vorwurfs der Untreue ändert es nichts«, so Stadler weiter. Der Frage, wofür das Geld tatsächlich ausgegeben wurde, ist die Staatsanwaltschaft daher auch bislang nicht nachgegangen. Das kann aber möglicherweise aufgeklärt werden, wenn es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht  kommen sollte und das Gericht die Frage als relevant einstuft.
Zwei Wochen hat Schnarrbach Zeit, um auf den Strafbefehl zu reagieren. Ihm bleiben zwei Möglichkeiten: Entweder er akzeptiert den Strafbefehl, dann gilt der Urteilsspruch. Oder er legt Widerspruch ein. In diesem Fall kommt es zur Hauptverhandlung.  
 Zum Jahresende 2016 ist Schnarrbach nach 30 Jahren aus dem Amt ausgeschieden. Damals liefen die staatsanwaltlichen Ermittlungen bereits. Schnarrbach hatte allerdings einen Zusammenhang mit seiner Entscheidung verneint. Wörtlich sagte er dem Wochenspiegel im Januar: »Ich trete aus persönlichen, gesundheitlichen Gründen zurück.«
Die Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue hatte die Staatsanwaltschaft im Sommer 2016 aufgenommen. Der gesetzliche Strafrahmen bei Untreue nach § 266 StGB  reicht von einer Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe bis fünf Jahre. (bil)


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