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Ausgangssperre und geschlossene Geschäft ab Mittwoch

Ab morgen, den 21. April, gilt auf Weisung des Landes eine Ausgangssperre im Kreis Bad Kreuznach. In der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag ist das Verlassen einer im Gebiet des Landkreises gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft untersagt.
Ab morgen, 21. April, gilt auf Weisung des Landes eine Ausgangssperre im Kreis Bad Kreuznach.

Ab morgen, 21. April, gilt auf Weisung des Landes eine Ausgangssperre im Kreis Bad Kreuznach.

Diese und weitere Einschränkungen aufgrund der hohen Corona-Fallzahlen im Kreis Bad Kreuznach sind in der Allgemeinverfügung des Kreises vom 19. April mit Gültigkeit ab 21. April geregelt. Einige der ab Mittwoch geltenden Regel im Detail. Regeln im öffentlichen Raum:
Im Landkreis Bad Kreuznach dürfen insgesamt maximal ein Hausstand und eine weitere Person gemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushaltenwerden Kinder bis einschließlich 6 Jahren nicht mit eingerechnet. Zur Betreuung von minderjährigen oder pflegebedürftigen Personen ist die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Hausstands gestattet. Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden.
Im öffentlichen Raum gilt zudem ein striktes Alkoholverbot. Zusammenkünfte im privaten Raum:
Neben den verbindlichen Vorgaben im öffentlichen Raum gilt im privaten Bereich die dringliche Forderung, diese Regelungen auch hier einzuhalten. Ausgangssperre:
In der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag gilt auf Weisung des Landes eine Ausgangssperre. Das Verlassen einer im Gebiet des Landkreises gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist damit grundsätzlich untersagt. Personen, die nicht Landkreis sesshaft sind, ist der Aufenthalt im Landkreis in dieser Zeit untersagt.
Ausnahmen gelten u. a. für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, zu medizinisch notwenigen Behandlungen, bei der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, bei Einsätzen im Katastrophenschutz, bei der Jagd und bei der Versorgung von Tieren. Geschäfte und Dienstleistungen:
Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen gewerbliche Einrichtungen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO. Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum vo mindestens 15 Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen
Einzeltermine freizuhalten. Das Vorstehende gilt auch für Büchereien und Archive. Von der Schließung ausgenommen sind
a) Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von
Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
b) Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den
zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
c) Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
d) Tankstellen,
e) Banken und Sparkassen, Poststellen,
f) Reinigungen, Waschsalons,
g) Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,
h) Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
i) Großhandel,
j) Blumenfachgeschäfte,
k) Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte Abhol- und Lieferservice:
Abhol- und Lieferservice z.B. in der Gastronomie sowie im Einzelhandel sind erlaubt. Die Abholung von vorbestellten Speisen oder Waren darf innerhalb der Geschäftsräume erfolgen. Dies ist ausdrücklich erlaubt. Eine Abholung an der Türschwelle ist demnach nicht vorgeschrieben. Arbeits- und Betriebsstätten:
In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine (Alltags-)Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Der Verzehr von Speisen und Getränken in Kantinen ist nur dann gestattet, wenn Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern (z.B. für Mitarbeiter in der Produktion). Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen:
Auf Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Person pro 10 Quadratmetern aufhalten. (Bsp.: Bei 800 Quadratmetern entspricht dies maximal 80 Personen)
Für Flächen, die über die 800 Quadratmeter hinausgehen, gilt, dass höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter erlaubt ist. (Bsp.: Bei 1600 Quadratmetern Fläche entspricht dies 80 Personen für die ersten 80 Quadratmeter und weitere 40 Personen für die zweiten 800 Quadratmeter). Sport:
Im Amateur- und Freizeitsport sind Mannschaftssportarten und jede Form von Kontaktsport generell untersagt, ebenso alle sportlichen Betätigungen im Innenbereich. Sportarten, in denen kein direkter Kontakt zu Mitspielern besteht, sind auf öffentlichen und privaten Anlagen im Freien alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, erlaubt. Es gibt für Kinder im Gegensatz
zur bisherigen Regelung keine Sonderregelungen. Bei Verdoppelung des Mindestabstands (also mindestens 3 m) zählt sportliche Betätigung im Beisein anderer, z.B. bei Ausdauertraining, Yoga im Freien usw. als Einzelsport. Tennis im Außenbereich ist im Einzel gestattet. Doppel sind möglich, wenn die jeweiligen Doppelpartner aus einem Hausstand kommen. Zwei Hausstände können damit gemeinsam Doppel spielen. Tanzsport sowie der Betrieb der Tanzschulen sind nicht gestattet. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist im gesamten Sportbereich für Athletinnen und Athleten, die sich bereits für bevorstehende Euro- oder
Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder sich im Jahr 2021 qualifizieren können, erlaubt. Hundesport kann stattfinden. Reha-Sport ist nach ärztlicher Indikation als Angebot für Gruppen gestattet. Veranstaltungen:
Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet. Gottesdienste:
Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Gemeinde- und Chorgesang ist nicht zulässig. Eine umfangreiche Konkretisierungen zur 18. Corona-Bekämpfungsverordnung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach sowie der Allgemeinverfügung vom 19.04.2021 mit weiteren Erläuterungen und Regeln im Detail ist hier zu finden.


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