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Demos in Büchel: Auch OVG erlaubt Demo

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Koblenz eine Demo vor dem Fliegerhorst Büchel genehmigt hatte (wir berichteten), bestätigte nun auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz und wies eine entsprechende Beschwerde der Wehrverwaltung zurück. Der Veranstalter einer ab Freitag, 3. Juli 2020 geplanten sechstägigen Anti-Atomwaffen-Demonstration vor dem Fliegerhorst Büchel darf vorübergehend Versorgungszelte, Toilettenanlagen und ähnliche Einrichtungen innerhalb des militärischen Schutzbereichs des Fliegerhorsts errichten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren und bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Der Veranstalter meldete bei der zuständigen Kreisverwaltung Cochem-Zell eine Versammlung mit dem Motto „Atomwaffen ächten – keine neue Aufrüstung – Verbotsvertrag“ an, die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Fliegerhorst Büchel (Verteidigungsanlage „Büchel II“) in der Zeit vom 3. bis 8. Juli 2020 stattfinden soll. Er beabsichtigte, vor dem Zaun der Verteidigungsanlage ein großes Versammlungszelt (Grundfläche 5 m x 10 m), ein Infozelt (Grundfläche 5 m x 8 m), ein Küchenzelt (Grundfläche 3 m x 6 m), vier Toilettenkabinen und drei Wohnwagen aufzustellen. Da sich der geplante Standort der Anlagen innerhalb eines festgelegten militärischen Schutzbereichs befindet, benötigt er dazu eine Genehmigung der zuständigen Wehrverwaltung. Nachdem diese nicht erteilt wurde, wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz. Dieses gab dem Antrag statt und verpflichtete die Wehrverwaltung, die Genehmigung zur zeitlich begrenzten Errichtung der Versorgungsanlagen zu erteilen. Eine solche Genehmigung dürfe nur versagt werden, sofern dies zur Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage erforderlich sei. Davon könne man nur ausgehen, wenn der ungehinderte Einsatz und die volle Ausnutzung der Wirkungen der Verteidigungsanlage beeinträchtigt würden. Dafür sei vorliegend aber nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe selbst nicht vorgetragen, dass Beeinträchtigungen zu befürchten seien (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 24/2020). Das Oberverwaltungsgericht lehnte die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ab. Wegen besonderer Dringlichkeit müsse hier über den Anordnungsanspruch anhand einer Interessenabwägung entschieden werden, die zugunsten des Antragstellers ausfalle. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass die für sechs Tage angesetzte Dauermahnwache ohne die besagten Nebeneinrichtungen nicht bzw. nicht in der geplanten Form durchführbar wäre und daher die verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit mit ihrem vollen Gewicht für den Antragsteller streite. Des Weiteren gehe das Gerichts auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers davon aus, dass diesem außerhalb des Schutzbereichs in zumutbarer Entfernung zu dem Versammlungsgelände auch kein anderes Grundstück zur Verfügung stehe, auf dem die Zelte, Wohnwagen und Toiletten aufgestellt werden könnten. Das durch die Versammlungsfreiheit gestützte Interesse des Antragstellers an der Errichtung der besagten Anlagen überwiege hier das Interesse der Antragsgegnerin an der Sicherheit ihrer militärischen Einrichtungen. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass an der Sicherheit dieser Einrichtungen ein starkes öffentliches Interesse bestehe. Allerdings erscheine die zusätzliche Sicherheitsbeeinträchtigung, die von den Anlagen des Antragstellers ausgehe, nach den Umständen des Einzelfalls nicht besonders groß. Die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren angeführten Gefahren gingen in erster Linie von der Versammlung selbst und nicht von den Einrichtungen des Antragstellers aus; für die Versammlung selbst liege aber eine Genehmigung vor. Das zusätzliche Sicherheitsrisiko, das von den Einrichtungen des Antragstellers ausgehe, lasse sich nach Einschätzung des Gerichts durch engmaschige polizeiliche Kontrollen sowie durch zusätzliche Maßnahmen der Eigensicherung seitens der Antragsgegnerin bewältigen. Beschluss vom 3. Juli 2020, Aktenzeichen: 1 B 10780/20.OVG


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