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Kreis Ahrweiler zieht zum zweiten Mal die Notbremse

Erneut hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Ahrweiler gestern, 14. April, und damit den dritten Tag in Folge den Wert von 100 Corona-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschritten.
Symbol-Foto: Archiv

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In Folge dessen muss der Kreis gemäß der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz erneut eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese wurde heute auf Grundlage der Musterverfügung des Landes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Sie tritt in der Nacht von Freitag auf Samstag, 16. auf 17. April, um 0 Uhr in Kraft. Dadurch haben die Bürgerinnen und Bürger sowie Einrichtungen die Möglichkeit, sich auf die Maßnahmen einzustellen. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 25. April. Seit dem 2. April ist die Inzidenz im Kreis signifikant von einem Inzidenzwert von 59 auf 112 am gestrigen Tag gestiegen. Dies entspricht einer Steigerung von rund 90 Prozent innerhalb von zwölf Tagen.
Die hohe Anzahl der deutlich aggressiveren Mutationen von SARS-CoV-2 verschärft die Situation zusätzlich: Vom 6. bis 11. April wurden 104 Neuinfektionen mit Virusvarianten nachgewiesen. Seither sind bereits 92 neue Fälle durch ein Labor bestätigt worden (Stand 15. April). Von Neuinfektionen betroffen sind weiterhin Bürgerinnen und Bürger aller Altersgruppen in allen acht Kommunen des Kreises. Der Kreis muss daher zum zweiten Mal die sogenannte „Notbremse“ ziehen und die Corona-Maßnahmen verschärfen. Dazu zählen unter anderem: - Ausgangssperre zwischen 21:00 und 5:00 Uhr;
- verschärfte Kontaktbeschränkung (maximal eigener Hausstand plus eine weitere Person); diese gilt auch für den Sport;
- Schließung des Einzelhandels (Termin-Shopping nur mit Einzelterminen);
- Schließung von Außengastronomie, Innenbereiche von Tierparks etc., Museen und Kosmetik-, Wellnessmassage-, Tattoo- und Piercing-Studios;
- Schließung von (zulässigen) Verkaufsständen ab spätestens 21:00 Uhr;
- Neu: Fahren Personen unterschiedlicher Hausstände zusammen in einem privaten Kraftfahrzeug, müssen die Mitfahrenden medizinische Masken tragen. Die Fahrerin oder der Fahrer sind von dieser Regelung ausgenommen. Die komplette Allgemeinverfügung mit allen Einschränkungen und der entsprechenden Begründung finden Sie unter https://kreis-ahrweiler.de


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