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Wahl des Sinziger Stadtrats ist gültig

Die Sinziger Wählerunion hatte Einspruch eingelegt, nachdem sie 2019 nicht weder zur Wahl des Stadtrats noch des Kreistags zugelassen worden war. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Einspruch nun ab.
Der Rat der Stadt Sinzig muss nicht neu gewählt werden. Archivfoto: Mager

Der Rat der Stadt Sinzig muss nicht neu gewählt werden. Archivfoto: Mager

Die Wahlen zum Sinziger Stadtrat und Ahrweiler Kreistag 2019 sind gültig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Die Sinziger Wählerunion (SWU) war nicht zu den beiden Wahlen zugelassen worden und hatte deshalb Einspruch gegen sie eingelegt. Um zur Wahl zugelassen zu werden, ist eine bestimmte Anzahl an Unterstützungsunterschriften notwendig. Die SWU hatte bereits vor der Aufstellung ihres Wahlvorschlags begonnen, diese Unterschriften zu sammeln. Am 8. April 2019 reichte die SWU ihren Wahlvorschlag bei der Stadtverwaltung Sinzig und der Kreisverwaltung Ahrweiler ein. Der Wahlvorschlag beinhaltet die Namen und weitere Daten aller Kandidaten einer Partei oder Wählervereinigung sowie deren Reihenfolge. Die beiden Wahlausschüsse wiesen den Wahlvorschlag allerdings zurück, weil nicht genügend Unterstützungsunterschriften gesammelt worden waren. Von der Gesamtzahl der Unterschriften hatten die Wahlausschüsse jene Unterschriften abgezogen, die die Wählerunion schon gesammelt hatte, bevor sie den Wahlvorschlag einreichte. Die SWU erklärte bei ihrem Einspruch, dass ihr Wahlvorschlag hätte zugelassen werden müssen. Zumindest hätte man ihr gestatten müssen, fehlende Unterschriften nachholen zu können. Dies gelte umso mehr, da ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung, der für die Wahlen zuständig war, erklärt habe, es sei zulässig, besagte Unterschriften schon vor der Aufstellung des Wahlvorschlags zu sammeln. Die Kreisverwaltung Ahrweiler wies den Einspruch gegen die Sinziger Stadtratswahl ebenso zurück wie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD) den Einspruch gegen die Ahrweiler Kreistagswahl. Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz urteilten nun, dass die Wahlausschüsse die Vorschläge der SWU zu Recht zurückgewiesen hatten. Bei beiden Kommunalwahlen habe es demnach keine Verstöße gegen Wahlvorschriften gegeben, die geeignet wären, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Laut Kommunalwahlgesetz müssen die Unterstützungsunterschriften unter die Listen gegeben werden, die sämtliche Bewerber der Partei oder Wählergruppe in erkennbarer Reihenfolge auflisten. Das setze aber notwendigerweise voraus, dass der Wahlvorschlag zuvor aufgestellt wurde. Nur wenn die Namen und Reihenfolge der Bewerber bekannt seien, könne man davon ausgehen, dass die Wählergruppe ernst gemeinten Rückhalt durch die Unterzeichner habe. Die Wahlausschüsse seien außerdem nicht verpflichtet gewesen, ihre Sitzungen, in der sie über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge entschieden, zu vertagen, um der SWU eine sogenannte „Heilungsmöglichkeit“ einzuräumen. Auch die Auskunft des Verwaltungsmitarbeiters habe dazu keinen Grund gegeben. Für die Ordnungsgemäßheit von Wahlvorschlägen sei eine Wählergruppe selbst verantwortlich. Sie hätte sich vollumfänglich informieren müssen und zum Beispiel die Informationsbroschüre des Landeswahlleiters zu Rate ziehen können, so das Gericht. Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.


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