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Kai Brückner

Veterinäramt des Landkreises versteigert Husky Welpen

Das Veterinäramt des Landkreises Bad Kreuznach versteigert vom 21.01.2022 bis 28.01.2022 acht Husky Welpen (vier weibliche und vier männliche).
Das Veterinäramt des Landkreises Bad Kreuznach versteigert vom 21. bis 28. Januar acht Husky Welpen.

Das Veterinäramt des Landkreises Bad Kreuznach versteigert vom 21. bis 28. Januar acht Husky Welpen.

Bild: Stilbild

Kreis Bad Kreuznach. Dies geht aus einer Ankündigung auf der Website des Landkreises - zu finden unter https://bit.ly/3G5GFWh - hervor. Laut Veterinäramt sind die acht Welpen geimpft, gechipt und entwurmt. Ein Abstammungsnachweis (Ahnentafel) liege nicht vor.
 

Versteigerungs-Mindestgebot: 500 Euro pro Welpe

Das Mindestgebot beträgt 500 Euro pro Tier. Gemäß Versteigerungsaufruf müssen potenzielle Interessenten folgende Voraussetzungen zu erfüllen, um an der Versteigerung teilzunehmen: Inaugenscheinnahme des Hundes an Ort und Stelle inklusive Kontaktaufnahme zum Hund, Das Einreichen einer unterschriebenen Selbstauskunft. Die Abgabe eines gültigen verbindlichen Gebotes - Mindestgebot 500 Euro pro Tier. Die Auswahl der künftigen Tierhalter erfolgt laut Veterinäramt nach Ablauf der Gebotsfrist durch fachkundiges Personal des Veterinäramtes. Die Auswahl berücksichtige dabei nicht nur den gebotenen Betrag, sondern "auch das Ergebnis der Kontaktaufnahme mit dem Tier und die Angaben in der Selbstauskunft zur künftigen Haltung". Gegebenenfalls erfolge ergänzend eine Überprüfung der Haltungsbedingungen.
 

Kreisverwaltung: Tierschutzgesetzt fordert Versteigerung

Wie das Veterinäramt der Kreisverwaltung in einer Mitteilung betont, steht das Tierwohl an erster Stelle. Die Husky-Welpen mit ihren Eltern seien Ende 2021 aus einer tierschutzwidriger Haltung herausgeholt und zwischenzeitlich in einer geeigneten Einrichtung untergebracht worden. Für die Kosten der Unterbringung komme seitdem die Kreisverwaltung auf. Die Versteigerung amtlich fortgenommener Tiere ist laut Kreisverwaltung der Weg, den das Tierschutzgesetz grundsätzlich fordert. Auch in den vergangenen Jahren seien Tiere gegen Gebot verkauft worden. In der Regel handelte es sich hierbei um Großtiere wie Rinder, Pferde, Schweine oder Schafe. Die Kreisverwaltung dürfe Tiere auch nicht unter Wert abgeben. Rein rechtlich liege das Eigentum der Tiere - trotz Beschlagnahmung - weiterhin bei der züchtenden Person. Diese habe ein Anrecht darauf, dass die Tiere nicht unter Wert abgegeben würden. Die Erlöse dienten letztlich dazu, die bisherigen Unterbringungskosten, welche die Kreisverwaltung in Rechnung stellen werde, zu mindern.
 
Dem Veterinäramt sei klar, dass der Wortlaut "Versteigerung" eine falsche Deutung zulasse. Trotz des Begriffs "Versteigerung" stehe aber nicht der Verkaufserlös, sondern das Tierwohl im Vordergrund. Das Veterinäramt lege hier Maßstäbe an wie Tierschutzvereine bei der Vermittlung von Tieren. So werde von den Interessenten eine Selbstauskunft verlangt und im persönlichen Gespräch die Eignung der Interessenten und die Haltungsbedingungen vorab geprüft. Das Veterinäramt stelle damit sicher, dass die Tiere in guten Verhältnissen untergekommen. Der Gebotspreis, so das Amt, spiele hierbei eine untergeordnete Rolle.


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