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Eifelkreis Bitburg-Prüm erlässt Allgemeinverfügung

Inzidenzwert in Folge über 100: Eifelkreis Bitburg-Prüm erlässt Allgemeinverfügung zunächst bis 11. April, verzichtet jedoch auf Ausgangssperre.

Der Eifelkreis Bitburg-Prüm überschreitet seit dem 2. April den kritischen Inzidenzwert von 100. Gemäß der 18. Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gilt für diesen Fall die Vorgabe des Landes, weitere Kontaktbeschränkungen in Form einer Allgemeinverfügung zu erlassen. Die Allgemeinverfügung tritt am 07.04.2021, 0:00 Uhr in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 11. April. Eine nächtliche Ausgangssperre ist nicht enthalten. Hier die bis dahin geltenden Regelungen in Kurzform: Aufenthalt im Öffentlichen Raum: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre nicht eingerechnet werden. Einzelhandel: Gewerbliche Einrichtungen wie insbesondere Geschäfte sind grundsätzlich für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Unabhängig von der Größe des Geschäfts ist das Einkaufen mit nur einer Person oder einem Hausstand pro Termin möglich. Bei den Einzelterminen müssen medizinische Masken oder FFP-2- Masken getragen werden. Es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung. Bei der Vergabe von Folgeterminen ist ein Desinfektionszeitraum von 15 Minuten einzuhalten. Weiterhin geöffnet bleiben dürfen unter Einhaltung der bisherigen Hygienevorschriften, Abstandsregeln und Personenbeschränkungen: - Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkt, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung bleiben weiterhin zulässig. Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt, in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben. Gastronomie: Gastronomische Einrichtungen sind auch im Außenbereich geschlossen. Körpernahe Dienstleistungen: Kann das Abstandsgebot zwischen Personen aufgrund der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von Optikerinnen und Optikern, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustikern, Friseurinnen und Friseuren, bei der Fußpflege, bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining. Es müssen medizinische Masken oder FFP-2-Masken getragen werden und es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung. Sport: Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot. Freizeit: Proben und Auftritte der Breiten- und Laienkultur, wie z.B. Orchester-, Theater- oder Chorproben, sind weiterhin untersagt. Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Abweichend von den Landesvorgaben ist der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen weiterhin gestattet; auch Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind in Gruppen weiterhin zulässig. Die Regelungen stehen unter dem Vorbehalt neuer Vorgaben der Landesregierung. Der Wortlaut der Allgemeinverfügung vom 06.04.2021 ist einsehbar unter: https://www.bitburg-pruem.de/cms/aktuell/bekanntmachungen (Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm/red)


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