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Öffnungsschritte im Eifelkreis per Landeserlass gestoppt

Die Kreisverwaltung wurde vom Land Rheinland-Pfalz durch förmlichen Erlass angewiesen, vor dem Hintergrund der erhöhten 7-Tage-Inzidenz strengere Regeln zu erlassen. Bereits ab Samstag, 20. März, gilt für den Einzelhandel im Eifelkreis Bitburg-Prüm das sogenannte „Terminshopping“ sowie die Anpassung auf 40 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Kunde. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 28. März. Landrat Dr. Joachim Streit bedauert die Rücknahme von Öffnungsschritten, die seiner Meinung nach von dem mit dem Land vereinbarten Verhandlungsspielraum abweiche.
Screenhot/Seite der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm

Screenhot/Seite der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm

Einzelhandel: Gewerbliche Einrichtungen wie insbesondere Geschäfte sind grundsätzlich für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Dabei ist die Kundenzahl beschränkt: Pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche darf nur einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt werden (sog. Terminshopping). Bei den Einzelterminen müssen medizinische Masken oder FFP-2-Masken getragen werden. Es besteht eine Verpflichtung zur Erfassung der Kontaktdaten. Weiterhin geöffnet bleiben dürfen unter Einhaltung der bisherigen Hygienevorschriften, Abstandsregeln und Personenbeschränkungen: - Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte - Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht - Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser - Tankstellen - Banken und Sparkassen, Poststellen - Reinigungen, Waschsalons - Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen - Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte - Großhandel - Blumenfachgeschäfte - Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte - Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung bleiben weiterhin zulässig. Sport: Sport ist im Freien ist nunmehr mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot. Freizeit: Proben und Auftritte der Breiten- und Laienkultur sind wieder untersagt. Hierzu zählen z.B. Orchester-, Theater- oder Chorproben. Keine Einschränkungen bei Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben: Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen weiterhin ihre Dienstleistungen nach den Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung erbringen. Erlaubt sind unter den geltenden Vorgaben die körpernahen Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, also solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining oder Ähnliches. Die Regelungen stehen unter dem Vorbehalt neuer Vorgaben der Landesregierung. Landrat Dr. Joachim Streit bedauert die Rücknahme von Öffnungsschritten, die von dem mit dem Land vereinbarten Verhandlungsspielraum abweiche: "Es ist Zeit, sich von den Inzidenzwerten zu verabschieden. Zwei Dinge sind wichtig: Die Gesundheit des Einzelnen und die Stabilität des Gesundheitssystems. Im Eifelkreis sind seit dem 8. Februar alle Altenheime zweimal geimpft. Die Bewohner sonstiger Wohnheime, beispielsweise Werkstätten für behinderte Menschen, werden aktuell geimpft. Damit sind die großen vulnerablen Gruppen bereits gesichert", so Streit. Weitere Gruppen befänden sich aktuell im Impfverfahren: Physiotherapeuten, Krankenhausmitarbeiter, Pflegedienste, Lehrer und Erzieher, so der Landrat. "Ebenfalls wurden Rettungsdienste, Polizei, Ärzte, ambulante Pflegedienste, Physiotherapeuten und das Personal in den Pflegeeinrichtungen weitgehend geimpft. Es gelten die allgemeinen Regeln mit Abstand, Hygiene und Maske. Das Land hat jedem Bürger das Recht auf mindestens eine Testung pro Woche eingeräumt. Im gesamten Landkreis entstehen Schnelltestzentren, ein oder zwei je Verbandsgemeinde. Damit entdecken wir auch Menschen, die ohne Krankheitszeichen infiziert sind. Die Folge dessen ist, dass Inzidenzwerte steigen. Die bisherigen Regeln mit den Inzidenzwerten 35, 50 oder 100 orientierten sich noch an der Phase der Pandemiebekämpfung ohne Massentestverfahren. Diese Regeln wurden auch für die gefährdetsten Regionen - nämlich mit hoher Bevölkerungsdichte - in Kraft gesetzt." Es fehle eine regionale Regelung oder Öffnungsklausel für dünn besiedelte Räume. Die Begründung, die zur Errichtung der Schnelltestzentren geführt habe, nämlich den Test auch für die Teilhabe an Grundrechten wie z.B. Einkaufen zu nutzen, werde vollkommen negiert, wenn jetzt ein Negativtest keine Rechte gewährt. Die Corona-Bekämpfungsverordnung stehe nicht über dem Grundgesetz, sagt Streit. "Der erneute Teillockdown hin zum Terminshopping ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gerade nicht der geringste Eingriff in die Freizügigkeit der Käufer bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es könnten auch Tests vor dem Einkauf angeordnet werden. Insgesamt führt die Orientierung an Inzidenzwerten dazu, dass es in bestimmten Bereichen zu einem faktischen Verkaufsverbot kommt, die Bewohner jedoch einen anderen Landkreis besuchen und dort ohne Einschränkung einkaufen können. Ich sehe den Erlass und die Corona-Bekämpfungsverordnung insoweit als verfassungswidrig. Leider sind wir als im Rahmen der Rechtsordnung verpflichtet, nun eine entsprechende Verordnung zu erlassen." Der Wortlaut der Allgemeinverfügung vom 19.03.2021 ist einsehbar unter: https://www.bitburg-pruem.de/cms/aktuell/bekanntmachungen red


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