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Hauroth: Ermittlungsverfahren eingeleitet

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat ein Ermittlungsverfahren gegen einen 27 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen aus dem Landkreis Cochem-Zell wegen des Verdachts der Beleidigung in drei Fällen, des tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte und der gefährlichen Körperverletzung eingeleitet. Weiterhin wurden Ermittlungen jeweils wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gegen einen 43 Jahre alten Mann aus dem Landkreis Cochem-Zell und einen 34-jährigen Mann aus dem Landkreis Mayen-Koblenz aufgenommen. Des Weiteren wird gegen noch unbekannte Personen wegen Beleidigung, Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Hier die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft:

Dem Ermittlungsverfahren, so die Staatsanwaltschaft Koblenz, liege - auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen - folgender Sachverhalt zugrunde: Am Sonntag, 14. Juli, gegen 0.40 Uhr, wollte eine Streifenwagenbesetzung der Polizeiinspektion Cochem im Raum Hauroth eine Verkehrskontrolle vornehmen. Der alkoholisierte Fahrer des Fahrzeugs, das kontrolliert werden sollte, flüchtete bei Erkennen des Streifenwagens mit hoher Geschwindigkeit über Feldwege bis zu einer Hütte, von wo aus er sich der Kontrolle zu Fuß weiter entziehen wollte. Er konnte jedoch von der Streifenwagenbesatzung ergriffen werden und war in der Folge kooperativ. Die geschilderten polizeilichen Maßnahmen hatten in der Hütte feiernde Personen beider Geschlechter bemerkt. Einige von ihnen sollen daraufhin die Freilassung des Fahrers verlangt haben. Dabei soll der zwischenzeitlich identifizierte 27-jährige Beschuldigte die Polizeibeamten beleidigt haben und auch wutentbrannt auf sie zugegangen sein. An Tätlichkeiten soll er jedoch durch andere Personen aus der Hütte und durch einen von den Polizeibeamten angedrohten Einsatz von Pfefferspray gehindert worden sein. Obwohl aus der Personengruppe weiter lautstark und wiederholt die Freilassung des alkoholisierten Autofahrers verlangt worden sein soll, sei es den Polizeibeamten gelungen, diesen in den Streifenwagen zu verbringen und mit ihm die Örtlichkeit verlassen. Als die Polizeibeamten ihre Maßnahmen gegen den beschuldigten Autofahrer abgeschlossen hatten, sahen sie die Notwendigkeit einer Identitätsfeststellung der in der Hütte feiernden Personen, da sie hinsichtlich des 27 Jahre alten Beschuldigten den Anfangsverdacht der Beleidigung, der versuchten Strafvereitelung und der versuchten Gefangenenbefreiung annahmen. Um die Identitätsfeststellung vornehmen zu können, baten sie je eine Streifenwagenbesatzung aus Cochem und Mayen um Unterstützung. Gegen 2.15 Uhr suchten daraufhin insgesamt sechs Polizeibeamte die Örtlichkeit vor der Hütte auf. Zwei Polizeibeamte sollen die Hütte betreten und den noch anwesenden 27 Jahre alten Beschuldigten aufgefordert haben, mit ihnen die Hütte zum Zwecke der Personalienfeststellung zu verlassen. Dies sei von ihm verweigert worden. In der Folge sei es zu tumultartigen Szenen gekommen sein, in deren Verlauf ein Beamter umgestoßen und zwei Bierflaschen von einer noch nicht identifizierten Person in Richtung des Kopfes des Polizisten geworfen worden seien. Der Polizeibeamte habe jedoch seine Hände schützend vor sein Gesicht halten können, so dass die erste Flasche lediglich sein linkes Handgelenk und die zweite seinen linken Oberarm getroffen habe. Durch die beiden Flaschenwürfe sei es bei dem Polizeibeamten jeweils zu Prellungen gekommen. Eine weitere bislang nicht ermittelte Person habe ebenfalls eine Bierflasche in Richtung eines zweiten Polizeibeamten geworfen, die ihn jedoch nicht getroffen habe. Den Versuch zweier Polizeibeamter, den 27-jährigen Mann zu ergreifen, sollen die beiden 43 beziehungsweise 34 Jahre alten Beschuldigten dadurch verhindert haben, dass sie sich vor der Hütte zwischen die Polizeibeamten und den 27-jährigen Beschuldigten drängten, so dass diesem letztlich die Flucht gelungen sei. Im Zuge des Tumults ist es zum Einsatz von Pfefferspray sowie der Abgabe eines Warnschusses in den unteren Bereich einer Thekenvertäfelung durch einen der eingesetzten Polizeibeamten gekommen. Durch den Pfeffersprayeinsatz ist es auch bei Polizeibeamten zu Reizungen der Atemwege gekommen. Ein Polizeibeamter soll von einem bislang unbekannten Täter so heftig geschlagen worden sein, dass er blutende Gesichtsverletzungen erlitten haben soll, bei denen es sich, wie sich mittlerweile herausgestellt hat, um eine Schwellung im Nasenbereich gehandelt hat. Auf der Grundlage dieser bisherigen Erkenntnisse hat die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren wie dargestellt eingeleitet. Gegen weitere Personen besteht derzeit kein Anfangsverdacht. Zur Ermittlung des vollständigen Sachverhalts hat das Polizeipräsidium Koblenz in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Koblenz eine Ermittlungsgruppe bei der Kriminalinspektion Mayen eingesetzt. In deren Verlauf werden der Gesamtvorgang und eine etwa bestehende Strafbarkeit der Beteiligten geprüft werden. Weitere Einzelheiten zu den beabsichtigten Ermittlungen können zu deren Schutz nicht mitgeteilt werden. Rechtliche Hinweise: - Gemäß § 113 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem Amtsträger bei der Vornahme einer rechtmäßigen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. - Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird gemäß § 114 StGB bestraft, wer einen Amtsträger bei einer rechtmäßigen Diensthandlung tätlich angreift. - Die Beleidigung wird gemäß § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. - Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB begeht unter anderem, wer einen anderen mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verletzt. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vor. - Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben noch dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.   Archiv-Foto: Zender
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