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119 Corona-Fälle im Monschauer Land

Sechs neue Corona-Fälle in der Stadt Monschau, gleich zwölf in der Gemeinde Roetgen sowie zwei COVID-19-Neuinfektionen in der Gemeinde Simmerath meldet der Krisenstab. Das Land verlängert die Coronaschutz- und Coronaeinreiseverordnung. Die Testoption in der StädteRegion Aachen gilt weiter. Ab heute können sich die Jahrgänge 1946 und 1947 zur Impfung anmelden!

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von Freitag (16. April 2021) 366 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 22.329. 19.753 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 523. In den vergangenen Tagen sind zwei Frauen im Alter von 78 und 83 Jahren und drei Männer im Alter von 66, 81 und 83 Jahren verstorben, die zuvor positiv auf das Corona-Virus getestet wurden. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 2053 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 154.  

Kommune

Aktiv

Gesamt

7-Tage-Inzidenz*

Aachen

857

9480

139

Alsdorf

253

2056

240

Baesweiler

143

1325

207

Eschweiler

186

2278

170

Herzogenrath

164

1905

134

Monschau

35

364

68

Roetgen

35

298

254

Simmerath

49

513

117

Stolberg

211

2434

151

Würselen

120

1676

126

noch nicht lokal zugeordnet

 

 

 

Gesamtergebnis

2053

22329

154

Mit Blick auf das Infektionsgeschehen und das bisherige Fehlen einer bundeseinheitlichen Regelung verlängert Nordrhein-Westfalen die aktuelle Coronaschutzverordnung zunächst bis zum 26. April. Damit bleibt die konsequente Umsetzung der Notbremse in allen Kreisen, kreisfreien Städten und der StädteRegion Aachen mit einer Inzidenz über 100 weiterhin bestehen. Die Coronaeinreiseverordnung wurde unverändert bis zum 08. Mai 2021 verlängert.

Testoption in der StädteRegion Aachen gilt bis zum 26. April weiter.

Die Coronaschutzverordnung sieht in der ab heute (19. April 2021) geltenden Fassung weiterhin vor, dass Kreise und kreisfreie Städte, die über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen verfügen, durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmen können, dass statt der Einschränkungen die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests abhängig ist. Hiervon macht die StädteRegion Aachen weiterhin Gebrauch machen. Deshalb gilt im erneuten Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW die Testoption weiter fort. In der Allgemeinverfügung wird erneut angeordnet, dass anstatt der Einschränkungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Coronaschutzverordnung die Nutzung der entsprechenden Angebote (Click and Meet in Geschäften, Museen, Zoobesuche etc.) von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests abhängig ist. Es gelten darüber hinaus nach wie vor die bestehenden Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht, Besuchergrenze je Quadratmeter, Regelungen zur Nachverfolgbarkeit etc.

Arbeitgeber können bei Beschäftigtentestungen Testnachweise ausstellen. Auch Bescheinigungen bei Tests in Pflegeheimen sind möglich.

Wer in seinem Betrieb einen vom Arbeitgeber angebotenen Coronaschnelltest macht, kann ab sofort über das Testergebnis einen offiziellen Testnachweis erhalten. Dieser ermöglicht auch die Nutzung von Angeboten, bei denen der Zutritt nach der Coronaschutzverordnung an einen Negativtest geknüpft ist (zum Beispiel Baumarktbesuche in Kommunen mit „Notbremse“). Auch bei verpflichtenden Testungen, etwa von Besuchern in Pflegeheimen, können entsprechende Testnachweise ausgestellt werden. Arbeitgeber können einen Nachweis ausstellen, wenn die Testung bei Anwendung von Coronaschnelltests durch fachkundiges oder geschultes Personal durchgeführt wird. Möglich ist auch, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person machen und deren Ergebnis dann bestätigt wird. Die Beschäftigtentestung und die Nachweiserteilung können entweder durch beauftragte Firmen, Apotheken oder Ähnliche, oder durch eigene Beschäftigte der Betriebe erfolgen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die an dem Verfahren der Erteilung von Testnachweisen teilnehmen wollen, müssen sich vorab unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige anmelden. Die Bescheinigungen sind auf Vordrucken zu erstellen, die dann vom Gesundheitsamt verschickt werden. Auch digitale Lösungen oder Bescheinigungen mit gleichem Mindestinhalt sind zulässig, wenn sie eindeutig den Aussteller erkennen lassen. Dieses Verfahren beruht auf Ehrlichkeit und Verantwortung. Daher wird Missbrauch konsequent geahndet. Wer falsche Testzeugnisse erstellt und nutzt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro und zudem eine Anzeige wegen strafbaren Urkundendelikten.


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