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24 Corona-Fälle im Monschauer Land

Vier Neuinfektionen mit COVID-19 in der Stadt Monschau, ein neuer Fall in der Gemeinde Roetgen und gleich sechs in der Gemeinde Simmerath - das lässt auch die Sieben-Tage-Inzidenzen hochschnellen. Regionsweit liegen sie zum Lockerungs-Start des Lockdowns bei 83.

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung vom vergangenen Freitag 179 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 18.445. 17.383 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt aktuell bei 473. In den letzten Tagen sind drei Männer im Alter von 98, 94 und 87 Jahren gestorben, die zuvor positiv auf das Corona Virus getestet wurden. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 589 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 83. Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:
Kommune       Aktiv   Gesamt           7-Tage-Inzidenz
Aachen           234     7789   78
Alsdorf            58       1673   100
Baesweiler      23       1087   74
Eschweiler      85       1896   117
Herzogenrath 36       1621   52
Monschau       14       283     68
Roetgen          1          242     12
Simmerath      9          418     58
Stolberg          99       2007   151
Würselen        30       1429   62                          
Gesamtergebnis        589     18.445            83

Aktuelle Corona-Verordnungen

Ab dem heutigen Montag (8. März 2021) gilt eine aktualisierte Corona-Schutzverordnung. Nach der schrittweisen Öffnung der Schulen und Friseurbetriebe am 1. März wird nun auch der Betrieb von Buchhandlungen, Blumengeschäften, Schreibwarengeschäften und Gartenmärkten unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen wieder erlaubt. Alle anderen derzeit noch nicht geöffneten Einzelhandelsgeschäfte können mit Terminvergabe und begrenzter Kundenzahl wieder öffnen. Darüber hinaus dürfen neben Friseurgeschäften und Fußpflege auch alle anderen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr-, Boots- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Die in diesem Rahmen festgelegten Öffnungsschritte orientieren sich grundsätzlich an der landesweiten Inzidenz. Die Landesregierung prüft darüber hinaus, inwieweit für Kreise und kreisfreie Städte mit einem nachhaltig geringeren Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung der Situation in den umliegenden Regionen zusätzliche Öffnungen vorgenommen werden können.
Die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 8. März im Überblick:
Kontaktbeschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
Maskenpflicht
Die Öffnung weiterer Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter anderem auf geschlossene Räumlichkeiten in Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.
Handel
Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem heutigen 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Kundin bzw. einen Kunden pro zehn Quadratmeter (für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro zwanzig Quadratmeter) der Verkaufsfläche nicht übersteigen.
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nun Termin-shopping („Click & Meet“) anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.
Kultur und Freizeitstätten
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks.
Sport
Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.
Dienstleistungen
Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.
Musik- und Kunstschulen
Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern wieder zulässig.
Die aktualisierte Corona-Schutzverordnung setzt die Ergebnisse der jüngsten Beratungen von Bund und Ländern konsequent um. Sie gilt, analog zur bundesweiten Verlängerung des Corona-Lockdowns, bis Sonntag, 28. März 2021.


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