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33 Corona-Fälle im Monschauer Land

Eine Neuinfektion in der Stadt Monschau, eine rückläufige Inzidenz auf 83, auch auch eine verschärfte Quarantäneverordnung vermeldet der Corona-Krisenstab von Stadt und Städteregion Aachen.

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe der Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von gestern 2 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 15933. 14772 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 370. In den vergangenen Tagen sind fünf Frauen im Alter von 84, 86, 89, 90 und 99 Jahren sowie ein Mann im Alter von 88 (2x) und 90 Jahren verstorben, die zuvor positiv auf das Corona Virus getestet wurden. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 791 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 83.

Kommune

Aktiv

Gesamt

7-Tage-Inzidenz

Aachen

304

6752

70

Alsdorf

64

1433

78

Baesweiler

31

975

89

Eschweiler

67

1531

67

Herzogenrath

151

1418

177

Monschau

13

241

77

Roetgen

1

220

0

Simmerath

19

388

45

Stolberg

50

1728

39

Würselen

91

1247

181

noch nicht lokal zugeordnet

 

 

 

Gesamtergebnis

791

15933

83

Aktualisierte Quarantäneverordnung

Ab heute (19. Januar) gilt eine aktualisierte Verordnung zur Regelung von Absonderungen (Quarantäneverordnung). Für Personen, bei denen das Vorliegen eines Quarantänesachverhalts nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts eindeutig festzustellen ist (eigenes positives Testergebnis oder positives Ergebnis in der Hausgemeinschaft), ordnet die Verordnung automatisch Quarantäne an. Zudem werden aufgrund der Anpassungen der Empfehlungen des RKI auch diejenigen Personen erfasst, deren Coronaschnelltest ein positives Ergebnis aufweist. Ist der darauffolgende PCR-Test negativ, endet die Quarantäne. Erfolgt kein PCR-Test, bleibt die Quarantäne mit der üblichen Frist bestehen. Das gleiche gilt für die Haushaltsmitglieder. Die Quarantäne endet für positiv getestete Personen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, frühestens nach zehn Tagen ab der Vornahme des Tests. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne, bis die Symptome über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Für Haushaltsangehörige der getesteten Person endet die Quarantäne, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, nach 14 Tagen gerechnet ab der Testung. Die Quarantäne kann frühestens verkürzt werden, wenn das positiv getestete Haushaltsmitglied am 10. Tag nach der Testung einen PCR-Test oder Coronaschnelltest vornimmt und ein negatives Ergebnis erhält. Einheitlich für alle von der Verordnung erfassten Personenkreise wird die Dauer der Quarantäne sowie die Möglichkeit der Verkürzung mittels eines negativen Tests geregelt. Für die Personen, bei denen eine Infektion mit einer Virusvariante nachgewiesen ist, soll gemäß der Empfehlung des RKI von einer Verkürzung der Quarantäne mittels abweichender Anordnung abgesehen werden. Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Quarantäne sind einheitlich festgesetzt und der Begriff der Quarantäne wird einheitlich verwandt. Auf die Unterscheidung zwischen Quarantäne, Absonderung und Isolierung kommt es mithin nicht mehr an.


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