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47 Corona-Fälle im Monschauer Land

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe der Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von gestern 79 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 15548. 14173 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen.

Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 347. In den vergangenen Tagen sind zwei Frauen im Alter von 76 und 80 Jahren sowie fünf Männer im Alter von 76, 77 (2x), 90 und 92 Jahren verstorben, die zuvor positiv auf das Corona Virus getestet wurden. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 1028 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 129. Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen: Kommune

Aktiv

Gesamt

7-Tage-Inzidenz*

Aachen

429

6609

126

Alsdorf

102

1404

148

Baesweiler

28

955

74

Eschweiler

114

1507

119

Herzogenrath

130

1341

211

Monschau

20

232

68

Roetgen

2

220

12

Simmerath

25

383

117

Stolberg

80

1710

92

Würselen

96

1185

170

noch nicht lokal zugeordnet

2

2

 

Gesamtergebnis

1028

15548

129

Aktualisierte Coronaeinreiseverordnung Ab heute (13.01.2021) gilt eine neue Coronaeinreiseverordnung. Zu den Staaten Südafrika und Großbritannien wurde Irland ergänzt. Für Einreisende aus Irland gelten somit die gleichen Regelungen, wie für Einreisende aus den beiden anderen genannten Ländern. Neue Coronaregionalverordnung Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine Coronaregionalverordnung zur Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Hotspots herausgegeben. Die neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen durch einen eingeschränkten Bewegungsradius gilt seit dem 12. Januar 2021 in vier namentlich genannten Regionen. Die Voraussetzung eines deutlich und nachhaltig über dem Inzidenzwert von 200 liegenden Infektionsgeschehens ist demnach für die Kreise Höxter, Minden-Lübbecke und Recklinghausen sowie den Oberbergischen Kreis gegeben. Gemäß der Regionalverordnung dürfen sich Bürgerinnen und Bürger aus den genannten Kreisen nur noch innerhalb des Kreisgebietes ohne Einschränkung bewegen. Über die Grenze des eigenen hinaus ist der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort (politische Gemeinde) begrenzt. Ziel der räumlichen Beschränkungen ist, das Infektionsgeschehen einzudämmen und nicht in andere Gemeinden zu „exportieren”. Die gleiche räumliche Bewegungseinschränkung gilt für das Hineinfahren in solche „Hotspots“ von außerhalb: Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im jeweiligen Kreisgebiet liegt, dürfen sich innerhalb der Gebiete mit den hohen Inzidenzzahlen nur bewegen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen. Ausnahmen gelten nur für besondere Sachverhalte wie die Fahrt zur Arbeit, enge Familienbesuche, Aufsuchen von Pflege- und Gesundheits-einrichtungen etc. Maßgeblich für die Aufnahme in die Coronaregionalverordnung ist, ob das Infektionsgeschehen in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt erwartbar und nachhaltig über 200 Neuinfektionen/100.000 Einwohner je 7 Tagen liegt. Zudem muss es sich um ein diffus überdurchschnittliches Ausbruchsgeschehen handeln, das nicht nur auf besonderen Ausbrüchen in einzelnen Einrichtungen/Pflegeheimen/Unternehmen als „Infektionstreibern“ beruht. Über die Aufnahme wird immer erst nach Abstimmung mit der Kommune zu diesen Fragen entschieden. Die Ursachen für das Infektionsgeschehen werden dabei zwischen der jeweiligen Kommune, dem LZG und dem MAGS erörtert. Diese Verordnung ergänzt die Regelungen der Coronaschutzverordnung.


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