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50 Corona-Fälle im Monschauer Land

Ein neuer Corona-Fall in der Gemeinde Roetgen, keinen in Monschau, aber sechs Neuinfektionen in der Gemeinde Simmerath meldet der Krisenstab.

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von gestern 99 nachgewiesene Fälle mehr.
Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 24.611. Aktuell sind 1.612 Menschen nachgewiesen infiziert. Die aktiven Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:

Kommune       Aktiv   Gesamt
Aachen           705     10512
Alsdorf 183     2306
Baesweiler      63       1417
Eschweiler      187     2546
Herzogenrath 73       2016
Monschau       8          382
Roetgen          16       327
Simmerath      26       551
Stolberg          228     2732
Würselen        120     1819
noch nicht lokal zugeordnet 3          3
Gesamtergebnis         1.612  24.611

Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt nach wie vor bei 543.

Das Robert Koch-Institut (RKI) weist heute für die StädteRegion Aachen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 124 aus. Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI unter: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/

Die Sieben-Tage-Inzidenz im Wochenrückblick
Tag      Mo       Di        Mi        Do       Fr
Datum 03.05. 04.05. 05.05. 06.05. 07.05.
RKI-Inzidenz  156     155     145     133     124
RKI-Korrigiert 163     -          -          -          -

Land kehrt zu den ursprünglichen RKI-Inzidenzahlen zurück
Da in der Regel an den Folgetagen noch Fälle mit einem Meldedatum von einem der Vortage nachübermittelt werden, erhöht sich die Sieben-Tage-Inzidenz bei rückwirkender Betrachtung. Deshalb hat das RKI in der vergangenen Woche erstmals eine Liste mit nachträglich aktualisierten Werten zu den kommunalen Sieben-Tage-Inzidenzen veröffentlicht. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hatte daraufhin seine Feststellungen auf Basis dieser korrigierten Liste getroffen.
Am Mi. 05. Mai 2021 hat das RKI mitgeteilt und auf seiner Internetseite veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html), dass die Werte ohne die Nachmeldungen die nach § 28b Infektionsschutzgesetz maßgeblichen Werte sind.

Im Sinne einer bundesweit einheitlichen Rechtsanwendung kehrt deshalb das Land NRW auch wieder zu den Daten ohne die Nachmeldungen zurück. Die Zugrundelegung der „eingefrorenen“ Werte soll sicherstellen, dass die Werte keinen Schwankungen unterliegen und sich die Menschen auf das In- bzw. Außerkrafttreten von Maßnahmen mit einem zeitlichen Vorlauf einstellen können.

Schulen und Kitas öffnen wieder

Die Sieben-Tage-Inzidenzwerte des Robert Koch-Instituts für die StädteRegion Aachen liegen zwischenzeitlich fünf Tage in Folge unter dem Wert von 165. Ab kommendem Montag, 10. Mai, gelten daher die Regeln für den Schul- und Kitabetrieb, die bis zum 29. April gegolten haben. Das hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gestern in einer Allgemeinverfügung festgestellt.

Konkret bedeutet das: Die Schulen starten ab Montag (10.05.2021) wieder in den Wechselunterricht und in den Kitas ist der eingeschränkte Regelbetrieb schon ab dem morgigen Samstag wieder möglich.

Weitere Maßnahmen der Bundes-Notbremse werden auf dem Gebiet der StädteRegion Aachen inklusive der Stadt Aachen noch nicht aufgehoben. Auch hierfür gilt wieder die Regel: Der Inzidenzwert muss an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter dem Schwellenwert - in unserem Fall unter dem Wert von 150 liegen - bevor das Land Nordrhein-Westfalen die Aufhebung weiterer Maßnahmen festlegt.

Die Marke von 150 wurde am Mittwoch (05. Mai) mit 145, am Donnerstag (06. Mai) mit 133  und am heutigen Freitag mit 124 unterschritten. Demnach könnte Montag, 10. Mai, der fünfte Werktag in Folge sein, an dem die Inzidenz unter 150 liegt. Das müsste dann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wiederum in einer Allgemeinverfügung feststellen. Daraufhin könnte dann die Bundesnotbremse ab Mittwoch, 12.05.2021, weiter gelockert werden. Dann wäre auch wieder „click & meet“ im Einzelhandel  wieder möglich. Voraussetzung für den Zutritt ist dann erneut ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Weitere Details hierzu werden rechtzeitig veröffentlicht.
Steigt die Inzidenz am morgigen Samstag oder am Montag (10.05.2021) auf über 150, beginnt die Zählung von neuem.

Ankündigung des Bundesgesundheitsministers zur Freigabe der Impfungen mit AstraZeneca

Der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat gestern die Aufhebung der Impf-Priorisierung für Impfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca angekündigt. Die Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen begrüßen diese Ankündigung. Wie genau das in der Praxis aussehen kann, und ob dann auch im Impfzentrum Personen unter 60 Jahren Impfungen mit diesem Vakzin erhalten können, ist zurzeit noch nicht klar. Hierzu wird auf die Regelungen des Landes NRW gewartet. Diese werden, sobald sie vorliegen, auch kommuniziert.

Zudem gab es die Ankündigung des Ministers, die Abstände zwischen Erst- und Zweitimpfung mit AstraZeneca von zwölf Wochen auf bis zu vier Wochen verkürzen zu wollen. Für Erstimpfungen, die schon im Impfzentrum der Stadt und StädteRegion Aachen erfolgt sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Umbuchung, also ein Vorziehen der zweiten Impfung, aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist.

Allgemeinverfügung zur Regelung von Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten (z.B. Niederlande)

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat personenbezogene Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für einzelne Fallkonstellationen bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet geregelt.

Für Grenzpendler und Grenzgänger genügt demnach ein Zeugnis oder Testergebnis, bei dem der Test maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde, so dass innerhalb einer bis zu sechstägigen Arbeitswoche zwei Testungen ausreichend sein können.
Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus sind mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorzulegen. Können Grenzpendler und Grenzgänger bei Einreise keinen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorlegen, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus vornehmen zu lassen.

Grenzpendler im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Personen, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Grenzgänger sind Personen, die ihren Wohnsitz in einem Risikogebiet  haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Gebiet von Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Ausnahmen gelten zudem für Personen, die in einer Kalenderwoche mindestens zweimal aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen. Für sie genügt ein Zeugnis oder Testergebnis, bei dem der Test maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde, so dass innerhalb von sechs Tagen zwei Testungen ausreichend sein können.

Die Testpflicht entfällt für Kräfte der Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes in Einsatzsituation und für Personen, die minderjährige Grenzpendler oder Grenzgänger im privaten Kraftfahrzeug zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte bringen bzw. von dieser abholen und, ohne auszusteigen, unverzüglich nach Ablieferung oder Abholung der Personen wieder zurückfahren (insbesondere grenzüberschreitendes Bringen und Abholen von Kindern zur Schule).

Geduldet wird nach wie vor der „kleine Grenzverkehr“, der die Lebenswirklichkeit der Menschen in der Dreiländerregion abbildet. Jedoch gilt auch bei diesen Grenzübertritten von weniger als 24 Stunden die Mitführung eines Tests, der bei der Rückkehr nicht älter als 48 Stunden sein darf.


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