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99 Corona-Fälle im Monschauer Land

Fünf COVID-19-Neuinfektionen in der Stadt Monschau, ein neuer Fall in der Gemeinde Roetgen und elf Corona-Fälle in der Gemeinde Simmerath meldet der Krisenstab der Städteregion Aachen. Arbeitgeber können bei Beschäftigtentestungen Testnachweise ausstellen. Zweitimpfung bei Erstimpfung mit „AstraZeneca“ wird verschoben. Niederlande veröffentlichen neues Covid-19-Dashboard für die Grenzregion.

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von Freitag, 9. April, 310 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 21.473. 19.285 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 505. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 1683 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 131.  

Kommune

Aktiv

Gesamt

7-Tage-Inzidenz*

Aachen

723

9133

124

Alsdorf

179

1943

178

Baesweiler

119

1269

166

Eschweiler

139

2182

94

Herzogenrath

134

1843

147

Monschau

39

356

197

Roetgen

17

276

93

Simmerath

43

495

123

Stolberg

197

2349

120

Würselen

93

1627

139

noch nicht lokal zugeordnet

 

 

 

Gesamtergebnis

1683

21473

131

Neue Coronatest- und Quarantäneverordnung

Die aktualisierte Coronatest- und Quarantäneverordnung schafft in einer neuen Struktur eine Übersicht über die verschiedenen Testarten und regelt vor allem mit drei Anlagen das Verfahren zum Nachweis der Testungen. Ab sofort können alle Teststellen einschließlich der testenden Einrichtungen (Alten- und Pflegheime etc.) sowie Arbeitgeber Testbescheinigungen ausstellen und zwar sowohl für Coronaschnelltests als auch für begleitete Selbsttests. Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren Beschäftigten das Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dies gilt auch für das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person. Hierzu sind Musterdokumente zu verwenden. Im Übrigen finden sich in der Verordnung einige Anpassungen an die veränderten Empfehlungen des RKI zur Quarantäne. Die Verordnung gilt tritt mit Ablauf des 21. April 2021 außer Kraft.

Arbeitgeber können bei Beschäftigtentestungen Testnachweise ausstellen. Auch Bescheinigungen bei Tests in Pflegeheimen möglich

Wer in seinem Betrieb einen vom Arbeitgeber angebotenen Coronaschnelltest macht, kann ab sofort über das Testergebnis einen offiziellen Testnachweis erhalten. Dieser ermöglicht auch die Nutzung von Angeboten, bei denen der Zutritt nach der Coronaschutzverordnung an einen Negativtest geknüpft ist (zum Beispiel Baumarktbesuche in Kommunen mit „Notbremse“). Auch bei verpflichtenden Testungen, etwa von Besuchern in Pflegeheimen, können entsprechende Testnachweise ausgestellt werden. Arbeitgeber können einen Nachweis ausstellen, wenn die Testung bei Anwendung von Coronaschnelltests durch fachkundiges oder geschultes Personal durchgeführt wird. Möglich ist auch, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person machen und deren Ergebnis dann bestätigt wird. Die Beschäftigtentestung und die Nachweiserteilung können entweder durch beauftragte Firmen, Apotheken oder Ähnliche, oder durch eigene Beschäftigte der Betriebe erfolgen. Die Bescheinigungen sind auf Vordrucken zu erstellen, die als Anlage zu der Test- und Quarantäneverordnung veröffentlicht wurden. Auch digitale Lösungen oder Bescheinigungen mit gleichem Mindestinhalt sind zulässig, wenn sie eindeutig den Aussteller erkennen lassen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die an dem Verfahren der Erteilung von Testnachweisen teilnehmen wollen, müssen sich vorab unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige anmelden. Dieses Verfahren beruht auf Ehrlichkeit und Verantwortung. Daher wird Missbrauch konsequent geahndet. Wer falsche Testzeugnisse erstellt und nutzt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro und zudem eine Anzeige wegen strafbaren Urkundendelikten.

Impfungen bei den Über-70-Jährigen

Die Terminbuchung erfolgt über die Terminbuchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigung online unter www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die (0800) 116 117 01. Eine zeitgleiche Terminbuchung für den Lebenspartner ist möglich. Das Alter des jeweiligen Partners spielt dabei keine Rolle. Bei den Impfungen kommen je nach Verfügbarkeit die Impfstoffe der Hersteller BioNTech oder Moderna zum Einsatz. Eine Impfung ohne gültigen Termin ist nicht möglich, da die Zahl der Impfdosen auf die Zahl der Anmeldungen abgestimmt ist.

Impftermine für Berufsgruppen, Vorerkrankte und Kontaktpersonen

Wer aufgrund seines Alters impfberechtigt ist, erhält einen Termin über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein. Einen Termin über das Buchungssystem der StädteRegion Aachen können folgende Personengruppen buchen: •           Berechtigte Berufsgruppen nach § 3 Corona-Impfverordnung des Bundes über www.staedteregion-aachen.de/impftermin •           Menschen mit Vorerkrankungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Corona-Impfverordnung des Bundes sowie •           Kontaktpersonen von Schwangeren sowie von pflegebedürftigen über 70-Jährigen, die nicht in einer Einrichtung leben sowie Pflegebedürftigen mit einer der o.g. Vorerkrankungen über www.staedteregion-aachen.de/impftermin-vorerkrankte Bitte beachten: Die Anzahl der freigeschalteten Termine hängt immer von der Menge des angekündigten Impfstoffs ab. Sobald neuer Impfstoff angekündigt wird, werden neue Termine freigeschaltet! Menschen mit Vorerkrankungen, die in der Impfverordnung des Bundes ausdrücklich genannt werden, sollen perspektivisch in den Hausarztpraxen geimpft werden. Die Patienten werden voraussichtlich von Ihren Ärzten informiert. Die Ärzte erhalten zunächst nur wenige Impfdosen pro Woche, sollen aber zeitnah deutlich mehr Impfdosen erhalten.

Zweitimpfung bei Erstimpfung mit „AstraZeneca“ wird verschoben

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat jetzt über die Vorgehensweise bezüglich einer Zweitimpfung bei Personen informiert, die jünger als 60 Jahre sind und eine Erstimpfung mit AstraZeneca erhaben haben. Bei diesen Personen soll die Zweitimpfung entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission mit einem mRNA-Impfstoff in einem Abstand von 12 Wochen erfolgen. Die bisherigen Terminierungen für die Zweitimpfungen sollen auf jeden Fall verschoben werden, zumal inzwischen die Empfehlung für eine Zweitimpfung mit  AstraZeneca bei 12 Wochen liegt. Personen der vorgenannten Gruppe, die ausdrücklich eine Zweitimpfung mit AstraZeneca wünschen, können diese erhalten, sofern keine Kontraindikation vorliegt. Die Durchführung der Impfung mit AstraZeneca erfolgt nach ärztlichem Ermessen.

Teilnahme an schulischen Angeboten ist an Testpflicht gebunden

Die Landesregierung hat für alle Schulformen und alle Schülerinnen und Schüler entschieden, begrenzt für die eine Woche nach den Osterferien, Distanzunterricht vorzusehen. Ausgenommen bleiben die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussklassen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II inklusive der Qualifikationsphase 1. Eine Notbetreuung für die Klassen 1 bis 6 wird sichergestellt. Ab dem 19. April 2021 soll der Unterricht an den Schulen dann – sofern es das Infektionsgeschehen zulässt – wieder mit Präsenzanteilen (Wechselunterricht) fortgesetzt werden. Die Durchführung des Präsenzunterrichts erfolgt weiterhin unter den strengen Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz. Im Präsenzbetrieb der Schulen wird es eine grundsätzliche Testpflicht in den Schulen mit wöchentlich zweimaligen Selbsttests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen geben. Die Testpflicht wird in der aktualisierte Coronabetreuungsverordnung geregelt: An schulischen Nutzungen einschließlich der Betreuungsangebote dürfen nur Personen teilnehmen, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben. Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleitung von der schulischen Nutzung auszuschließen. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gilt: Die Schulleitung kann zulassen, dass Selbsttests Zuhause unter elterlicher Aufsicht stattfinden. In diesem Fall müssen die Eltern das negative Ergebnis schriftlich versichern.

Neues Covid-19-Dashboard für die Grenzregion

Die niederländischen Provinzen Gelderland, Limburg und Overijssel haben gemeinsam ein Covid-19-Dashboard für die deutsch-niederländische Grenzregion veröffentlicht. Dieses Dashboard bietet einen Überblick über die Infektionszahlen in den niederländischen Grenzgemeinden und den Landkreisen auf der deutschen Seite der Grenze. Besonders jetzt, da Deutschland die Niederlande als Hochinzidenzgebiet eingestuft hat, sind diese Informationen sehr bedeutsam. Seit dem 6. April gelten die Niederlande als Hochinzidenzgebiet. Infolgedessen gelten strenge Einreisebeschränkungen für Menschen, die aus den Niederlanden nach Deutschland einreisen möchten. Das neue Dashboard zeigt, wie sich die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus auf beiden Seiten der Grenze entwickelt. Zusätzlich enthält es eine Übersicht über die Gesamtzahl der Infektionen in Deutschland und den Niederlanden. Das Dashboard kann über den Link www.grenspostdusseldorf.nl/coronadashboard aufgerufen werden. Das grenzüberschreitende Covid-19-Dashboard nutzt öffentliche Daten des Robert-Koch-Instituts, des Nationale Institut für öffentliche Gesundheit und Umwelt der Niederlande (RIVM) sowie der Johns-Hopkins-Universität. Im Dashboard werden die deutschen und niederländischen Daten gegenübergestellt, um so die Verbreitung des Coronavirus in den Grenzregionen darzustellen. Die Corona-Zahlen in den deutschen Kreisen und den niederländischen Gemeinden können miteinander verglichen werden, da die Anzahl der Infektionen auf die gleiche Weise abgebildet wird: Das Dashboard zeigt, wie viele Infektionen es pro sieben Tage und 100.000 Einwohner gibt.


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