Seitenlogo
anw

Inzidenz fällt weiter auf 133

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung von gestern 127 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 24.512.

Aktuell sind 1701 Menschen nachgewiesen infiziert. Die aktiven Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:

KommuneAktivGesamt
Gesamtergebnis1701

24512

Aachen74810471
Alsdorf1832285
Baesweiler661417
Eschweiler2152538
Herzogenrath852012
Monschau12383
Roetgen16326
Simmerath26545

Stolberg

2312722
Würselen1191813
noch nicht lokal zugeordnet00
Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 543. In den vergangenen Tagen sind eine Frauen im Alter von 78 Jahren sowie ein Mann im Alter von 84 Jahren verstorben, die zuvor positiv auf das Corona-Virus getestet wurden. Das Robert Koch-Institut (RKI) weist heute für die StädteRegion Aachen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 133 aus. Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI unter: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/

Land kehrt zu den ursprünglichen RKI-Inzidenzahlen zurück

Da in der Regel an den Folgetagen noch Fälle mit einem Meldedatum von einem der Vortage nachübermittelt werden, erhöht sich die Sieben-Tage-Inzidenz bei rückwirkender Betrachtung. Deshalb hat das RKI in der vergangenen Woche erstmals eine Liste mit nachträglich aktualisierten Werten zu den kommunalen Sieben-Tage-Inzidenzen veröffentlicht. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hatte daraufhin seine Feststellungen auf Basis dieser korrigierten Liste getroffen. Gestern (05. Mai 2021) hat das RKI mitgeteilt und auf seiner Internetseite veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html), dass die Werte ohne die Nachmeldungen die nach § 28b Infektionsschutzgesetz maßgeblichen Werte sind. Im Sinne einer bundesweit einheitlichen Rechtsanwendung kehrt deshalb das Land NRW auch wieder zu den Daten ohne die Nachmeldungen zurück. Die Zugrundelegung der „eingefrorenen“ Werte soll sicherstellen, dass die Werte keinen Schwankungen unterliegen und sich die Menschen auf das In- bzw. Außerkrafttreten von Maßnahmen mit einem zeitlichen Vorlauf einstellen können. Angesichts der nunmehr geltenden Inzidenzwerte ist davon auszugehen, dass die Schulen am kommenden Montag (10. Mai) wieder zum Wechselunterricht zurückkehren. Für die Kindertagesbetreuung würde das eine Rückkehr in den eingeschränkten Regelbetrieb (Betreuung aller Kinder, Gruppentrennung und Reduzierung der Betreuungszeit um 10 Stunden/ Woche) bedeuten. Hierzu wird in Kürze eine entsprechende Allgemeinverfügung des Landes erwartet.

Aktueller Impferlass

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid -19 fortgeschrieben. Ab heute (6. Mai) können folgende Personengruppen über die Terminbuchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigungen einen Impftermin buchen.
  • Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren: Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen je Schwangeren bzw. je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person. Als Nachweis für Kontaktpersonen ist ein Formular des Landesministeriums zu verwenden. Kontaktpersonen von Schwangeren haben darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen.
  • Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
  • Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen: Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Impfverordnung, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind dieser Personengruppe zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.
  • Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder
  • Im Verkauf Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten
  • Beschäftigte an weiterführenden Schulen
  • Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
  • Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
  • Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
  • Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz
Die genannten Berufsgruppen müssen als Nachweis eine Arbeitgeberbescheinigung mitbringen, für die es beim Landesministerium einen Vordruck gibt. Die Terminbuchung erfolgt online unter www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die (0800) 116 117 01. Eine Impfung ohne gültigen Termin ist nicht möglich, da die Zahl der Impfdosen auf die Zahl der Anmeldungen abgestimmt ist. Das Arbeitsstättenprinzip ist für alle beruflich indizierten Impfungen aufgehoben. Personen mit einer beruflich indizierten Impfung können sich bei einem Impfzentrum ihrer Wahl impfen lassen. Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind, sind bis zum 31. Mai 2021 Impfangebote zu unterbreiten.

Gleichstellung von vollständig Geimpften und Genesenen mit negativ Getesteten

Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf den vom Bund vorgelegten Entwurf der Verordnung zu den Rechten von vollständig Geimpften und Genesenen, die Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Corona-Virus des Landes angepasst. Ab dem 3. Mai werden vollständig Geimpfte und Genese den negativ Getesteten überall da gleichstellt, wo in der „Bundesnotbremse“ sowie in der Coronaschutzverordnung Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Angeboten erlauben. Demnach ersetzt eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung den Nachweis eines negativen Testergebnisses - beispielsweise bei dem so genannten „click & meet“ im Einzelhandel, dem Besuch der Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten oder bei den zulässigen sogenannten körpernahen Dienstleistungen. Ebenso angepasst wurden die Coronabetreuungsverordnung und die Coronaeinreiseverordnung, so dass auch die Testpflicht in Schulen und das Erfordernis der Freitestung von einer Einreisequarantäne für Geimpfte und Genesene entfallen. Von geimpften und genesenen Menschen geht nach Überzeugung des Landes keine größere Gefahr aus als von negativ getesteten Personen. Deshalb werden Grundrechtseingriffe für diese Personengruppen insoweit zurückgenommen. Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch: • den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (in der Regel sind dazu zwei Impfungen erforderlich),
• den Nachweis eines positiven Testergebnisses*, das auf einer Labordiagnostik (PCR o.ä.) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
• den Nachweis eines positiven Testergebnisses* in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff. * Das Gesundheitsamt der StädteRegion wird jetzt alle Menschen per Post anschreiben, die jemals mittels PCR-Test positiv auf das Corona-Virus getestet wurden. Mit den Briefen ist frühestens in der kommenden Woche zu rechnen. Ab sofort müssen positiv Getestete ihr Testergebnis (schriftlich oder digital) als Nachweis der Infektion aufbewahren! Hierüber wird es dann keine nachträgliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes mehr geben.

Allgemeinverfügung zur Regelung von Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten (z.B. Niederlande)

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt noch einmal personenbezogene Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für einzelne Fallkonstellationen bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet geregelt. Für Grenzpendler und Grenzgänger genügt demnach ein Zeugnis oder Testergebnis, bei dem der Test maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde, so dass innerhalb einer bis zu sechstägigen Arbeitswoche zwei Testungen ausreichend sein können. Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus sind mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorzulegen. Können Grenzpendler und Grenzgänger bei Einreise keinen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorlegen, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus vornehmen zu lassen. Grenzpendler im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Personen, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Grenzgänger sind Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Gebiet von Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Ausnahmen gelten zudem für Personen, die in einer Kalenderwoche mindestens zweimal aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen. Für sie genügt ein Zeugnis oder Testergebnis, bei dem der Test maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde, so dass innerhalb von sechs Tagen zwei Testungen ausreichend sein können. Die Testpflicht entfällt für Kräfte der Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes in Einsatzsituation und für Personen, die minderjährige Grenzpendler oder Grenzgänger im privaten Kraftfahrzeug zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte bringen bzw. von dieser abholen und, ohne auszusteigen, unverzüglich nach Ablieferung oder Abholung der Personen wieder zurückfahren (insbesondere grenzüberschreitendes Bringen und Abholen von Kindern zur Schule).
Geduldet wird nach wie vor der „kleine Grenzverkehr“, der die Lebenswirklichkeit der Menschen in der Dreiländerregion abbildet. Jedoch gilt auch bei diesen Grenzübertritten von weniger als 24 Stunden die Mitführung eines Tests, der bei der Rückkehr nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Informationen zur Corona-Schutzimpfung

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein Bürgertelefon zur Corona-Schutzimpfung eingerichtet. Zu erreichen ist die Hotline des Landes unter der Rufnummer 0211/9119-1001, montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr, samstags und sonntags von 10 bis 18 Uhr. Unter www.corona-schutzimpfung.de ist zudem ein breites Informationsangebot zu den bundeseinheitlichen Informationen abrufbar.

Bürgertests

Alle Menschen in Deutschland haben im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest, den sogenannten Bürgertest. Die Bürgertestung ist an keinerlei Voraussetzung geknüpft, also auch für Grenzgänger unabhängig vom Wohnsitz. Inzwischen gibt es in der StädteRegion Aachen mehr als 290 Stellen, an denen man einen Schnelltest machen kann. Das sind zum einen über 90 klassifizierte Teststellen und zudem noch rund 200 Arztpraxen. Um eine ortsnahe Versorgung sicherzustellen, werden zusätzlich noch Schnelltest-Busse eingesetzt. Alle aktiven Testzentren und den Fahrplan der Schnelltest-Busse findet man unter der Kurzadresse www.staedteregion-aachen.de/schnelltest. Eine kartografische Übersicht findet man zudem unter https://testen-in-aachen.de/. Bürgertests dürfen nur von asymptomatischen Personen in Anspruch genommen werden. Bei einem positiven Testergebnis soll unverzüglich ein PCR- Bestätigungstest gemacht werden! Zudem gilt dann sofort eine Quarantänepflicht für die positiv getestete Person sowie deren Haushaltsangehörige.

Richtiges Verhalten bei positiven Selbsttests

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW regelt unter anderem, wie sich Personen verhalten müssen, deren Corona-Selbsttest ein positives Ergebnis anzeigt. In diesem Fall sind die Personen verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt
unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, einem PCR-Test als Kontrolltest zu unterziehen.
Diese Personen müssen die Teststelle vorab über das positive Selbsttestergebnis informieren. Im Zeitraum bis zum PCR-Test müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen vermieden werden. Nach dem PCR-Test gilt die Verpflichtung, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, greifen dann die gültigen Quarantäneregeln. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden.

Gemeinsames Abstrichzentrum (GAZ)

Die Termine für PCR-Testungen im GAZ werden nur online unter der Adresse: www.staedteregion-aachen.de/gaz vergeben. Bei der Online-Terminvergabe muss man Angaben zum Grund für die gewünschte Testung und zum eigenen Gesundheitszustand machen. Das Formular wird regelmäßig an die Teststrategie des Robert-Koch-Instituts angepasst. Kontaktpersonen ersten Grades, Menschen mit positiven Schnelltests in Heimen und anderen Einrichtungen sowie Reihentestungen werden durch das Gesundheitsamt unmittelbar angesprochen und zu einem festen Termin eingeladen. Im GAZ werden auch Bürgertests durchgeführt. Auch hierfür ist ein Termin erforderlich. Bürgertelefon von Stadt und StädteRegion Aachen Für Bürgerinnen und Bürger von Stadt und StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 8 Uhr bis 16 Uhr zu erreichen. Infos zu aktuellen Entwicklungen Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Bundes- und Landesregierung. Die Seiten des Bundesgesundheitsministeriums (www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus), der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen. Eine Übersicht der Corona-Maßnahmen in den Niederlanden, Deutschland und Belgien findet man unter: https://euregio-mr.info/de/. Nachzulesen sind wichtige Entwicklungen auf: www.staedteregion-aachen.de/corona.


Meistgelesen