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Keine Corona-Infektion in der Nordeifel

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe der Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt heute 42 mehr nachgewiesene Fälle als gestern. Seit Beginn der Zählung im Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 2776. 2495 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen gelten statistisch wieder als gesund. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 106. Damit sind aktuell 175 Menschen in der StädteRegion Aachen nachgewiesen infiziert.

Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen (Kommune: Aktive Fälle/Gesamtzahl Fälle): Aachen: 95/1371, Alsdorf: 43/210, Baesweiler: 6/119, Eschweiler: 11/222, Herzogenrath: 9/231, Monschau: 0/67, Roetgen: 0/22, Simmerath: 0/82, Stolberg: 7/232, Würselen: 4/220. Gesamt: 175/2776

Sieben-Tage-Inzidenz

Für den Fall eines neuerlichen Anstiegs der Infektionszahlen wurde eine Bemessungsgröße für ein Notfall-Szenario festgelegt. Dieses greift, wenn mehr als 35 Neuinfizierte in den zurückliegenden sieben Tagen auf 100.000 Einwohner auftreten. In diesem Fall stimmen die betroffenen Gebietskörperschaften, das Landeszentrum Gesundheit und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ab und setzen diese um. Ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 sind zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dann muss für die betreffende Region ein neues Beschränkungskonzept vorgelegt und mit dem Land abgestimmt werden. In der StädteRegion Aachen liegt diese Zahl aktuell bei 27,9.                                         

Coronaschutz-Verordnung

Veränderungen und Ergänzungen gibt es beispielsweise für private Feiern. Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern) außerhalb des eigenen privaten Bereichs müssen – wenn mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden – mindestens drei Werktage vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Für die Veranstaltung muss eine Gästeliste geführt und während der Veranstaltung aktualisiert werden. Darüber hinaus muss eine für die Feier verantwortliche Person benannt werden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt. In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt. Maßgeblich für das Gelingen von Weihnachtsmärkten in Coronazeiten ist ein gut durchdachtes Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. Auf Weihnachtsmärkten sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort auch für die Gastronomie. Bund und Länder haben beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa in Restaurants – mit einem Bußgeld zu bestrafen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt.

Coronaeinreiseverordnung

Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssen sich unverzüglich in eine 14-tägige Quarantäne begeben und beim Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen melden (Tel: 0241/5198-5300 oder per Mail: infektionsschutz@staedteregion-aachen.de). Die tagesaktuelle Liste der Risikogebiete findet man unter https://www.staedteregion-aachen.de/risikogebiete. Von den Verpflichtungen ausgenommen sind Personen, die - täglich oder für bis zu fünf Tage - beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung, ihres Studiums oder aus medizinischen Gründen aus einem Risikogebiet in das Bundesgebiet einreisen. Nach der Ausweisung Belgiens als Risikogebiet durch das RKI sind also Grenzpendler von der Melde- bzw. Quarantänepflicht ausgenommen! Ferner gelten Ausnahmen für den grenzüberschreitenden Personen- und Warentransport sowie für triftige Einreisegründe. Gründe sind beispielsweise Hochzeiten, Sorge- und Umgangsrechte, Besuche von Lebenspartnern oder Verwandten sowie die Pflege und Betreuung schutzwürdiger Personen. Diese Ausnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Aufenthaltsdauer unter 72 Stunden (3 Tage) liegt und gelten nur, soweit die Personen keine Symptome zeigen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Möglich ist nach wie vor auch eine Freitestung durch ein anerkanntes Labor.  Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Nach der Einreise kann durch ein negatives Testergebnis die Quarantäne durch das Gesundheitsamt aufgehoben werden.

Coronabetreuungs-Verordnung

Aktuelle Informationen zum Schulbetrieb: Bislang gilt an allen Schulen für das Unterrichtsgeschehen im Klassenraum, dass die Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben, sobald sie sich nicht auf ihren festen Sitzplätzen befinden (Sitzplatzregel). Ab heute dem 1. Oktober 2020 gilt eine neue Regelung für den Unterricht in der Primarstufe.  Danach ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Kinder in der Primarstufe innerhalb ihres Klassenverbands im Unterrichtsraum keine Pflicht mehr. Sobald der Klassenraum verlassen wird, ist auch in der Primarstufe wie bisher die Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Wenn im Unterrichtsraum Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Klassen gemeinsam Unterricht haben (gemischte Gruppen), gelten – wie auch für die Klassen der Sekundarstufe I und für alle älteren Schülerinnen und Schüler – ebenfalls unverändert die bisherigen Regelungen (insbesondere die Sitzplatzregel).  Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes zu wichtigen „Schulfragen“ werden in der FAQ-Schule beantwortet; nachzulesen unter www.staedteregion-aachen.de/corona Die aktualisierten Verordnungen gelten bis zum 31. Oktober 2020.


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