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Auf gute Nachbarschaft!

Endlich Feierabend! Jetzt mit einem guten Buch in den Garten setzen, ein kühles Bier auf dem Balkon trinken oder den Abend auf dem Sofa ausklingen lassen. Doch mit der Ruhe ist es oft schnell vorbei …
Rasenmähen wann man will? Nein! Für laute Geräte gelten gesetzliche Regelungen. Wer sich nicht daran hält, riskiert nicht nur Ärger mit den Nachbarn, sondern auch ein hohes Bußgeld. Foto: pixabay

Rasenmähen wann man will? Nein! Für laute Geräte gelten gesetzliche Regelungen. Wer sich nicht daran hält, riskiert nicht nur Ärger mit den Nachbarn, sondern auch ein hohes Bußgeld. Foto: pixabay

Der Nachbar ist der Meinung, dass man jetzt noch schnell unter lautem Getöse Rasen mähen muss, das neue Regal noch angebohrt werden kann oder dass die neue Lieblingsplatte so toll ist, dass jeder mithören soll.
In Zeiten von Corona sind viele Menschen in Kurzarbeit oder bleiben im Home-Office. Wer einen Trip ins Ausland geplant hatte, muss eventuell darauf verzichten. Damit einem Zuhause nicht die Decke auf den Kopf fällt, sucht man sich neue Hobbys, widmet sich ausgiebig der Gartenarbeit oder erledigt Liegengebliebenes.
Doch Vorsicht! Ungewöhnliche Zeiten bedeuten nicht, dass alle Gesetze rund um den Lärmschutz außer Kraft gesetzt sind. Gegenseitige Rücksichtnahme ist wichtig – gute Nachbarschaft kann in der Krise hilfreich sein. Laut der Stadt Wittlich, der Stadt Bitburg und den Verbandsgemeinden Traben-Trarbach sowie Wittlich-Land gäbe es bisher keinen Anstieg an Beschwerden wegen Lärmbelästigung seit Ausbruch der Pandemie. Lediglich zwei Ausnahmen lägen für Wittlicher Spielplätze vor, sagt Rainer Stöckicht, Pressesprecher der  Stadt Wittlich. Damit die Zahl der Beschwerden weiterhin so niedrig bleibt ist es wichtig zu wissen, wann die Ruhezeiten gelten.

Ein Blick ins Gesetz hilft weiter

 
Gemeinden und Kommunen orientieren sich generell am Landes- bzw. Bundesímmissionsschutzgesetz (LImSchG, BImSchG). Es enthält Regelungen zur Luftreinhaltung, zur Lärmbekämpfung und zum Schutz vor weiteren Umweltauswirkungen, Gleich zu Beginn des LImSchG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Mensch so verhalten soll, dass Umwelteinwirkungen (Lärm- und Geruchsbelästigung etc.) vermieden werden. Der bereits erwähnte Kinderlärm von Spielplätzen fällt jedoch nicht darunter. Dieser sei »in der Regel zumutbar«.
Die allgemeine Nachtruhe beginnt (per Gesetz) um 22 Uhr und endet um 6 Uhr. Wie man vorgehen sollte, wenn man sich gestört fühlt, erfährt man z. B. auf der Internetseite der Stadt Wittlich und auf der Seite der Stadt Prüm: »Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen. Als Mieter können sie sich auch an den Vermieter wenden.« Wenn keine Lösung gefunden wird, kann man sich an die Polizei oder Ordnungsbehörde wenden.Die Stadt Bitburg weißt darüber hinaus darauf hin, dass man sich bei Lärm im gewerblichen Bereich an die SGD (Struktur- und Genehmigungsdirektion) Nord in Koblenz wenden sollte. Manchmal muss eine Ruhestörung auch hingenommen werden. Das gilt u.a. für »Maßnahmen zur Verhütung einer Gefahr oder Beseitigung einer Notlage«. Wer sich also bei der Polizei beschweren will, weil die Feuerwehr zu laut ist beim Löschen des Nachbarhauses, wird wenig Erfolg haben. Außerdem gelten für Feste etc. oft Sonderreglungen. Für die Außengastronomie kann sogar die Nachtruhe verschoben werden. »In der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach ist so die Außenbewirtungzeit verlängert worden«, so Jürgen Trarbach von der Verbandsgemeinde. Konkret: Die Zeit für die Außenbewirtschaftung von Gaststätten endet während der Sommerzeit erst um 23 Uhr.

Ruhezeiten gelten für viele Maschinen

Aber nicht nur die Nachtruhe ist häufiges Streitthema, sondern auch die Nutzung lauter Geräte am Tag. Alle lärmerzeugenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen (v. a.  Baumaschinen wie z.B. eine Vibrationswalze) dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztags sowie an Werktagen (Mo. bis Sa.) von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr nicht benutzt werden. Darüber hinaus dürfen laute, motorbetriebene Gartengeräte (Rasenmäher, Freischneider, Laubbläser usw.) zusätzlich nicht von 7 Uhr bis 9 Uhr und von 17 Uhr bis 20 Uhr betrieben werden. Nur leise Geräte, mit dem EG-Umweltzeichen, dürfen werktags meist durchgehend von 7 bis 20 Uhr eingesetzt werden. Allerdings können Behörden die Nutzungszeiten variieren. Im Zweifelsfall sollte nachgefragt werden.
Die Mittagsruhe ist darüber hinaus nicht gesetzlich geschützt. Oft finden sich Informationen dazu im Mietvertrag. Dort sollte man auch einen Blick hineinwerfen, wenn man musizieren oder im Garten bzw. auf dem Balkon grillen möchte. Empfehlenswert ist es immer sich mit den Nachbarn abzusprechen, wenn man ein Instrument spielt oder zur Grillparty laden möchte. So lassen sich Steitigkeiten von vornherein verhindern und die gute Nachbarschaft bleibt erhalten.
  • LImSchG, BImSchG: www.landesrecht.rlp.de
  • www.pruem.de
  • www.bitburg.de
  • www.vgtt.de
  • www.vg-wittlich-land.de
  • www.wittlich.de
(ju)


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