Seitenlogo
StB

"Rettet das Freibad Wittlich"

Das Bür­ger­be­geh­ren "Ret­tet das Frei­bad Witt­lich" zur Er­hal­tung der dor­ti­gen Frei­bad­be­cken ist un­zu­läs­sig. Dies hat die 7. Kammer des Ver­wal­tungs­ge­richtes Trier ent­schie­den und eine Klage der Bür­ger­initia­ti­ve ab­ge­wie­sen. Die zur Ab­stim­mung ge­stell­te Frage sei weder hin­rei­chend be­stimmt noch einer ab­schlie­ßen­den Ent­schei­dung zu­gäng­lich, so das Gericht.
Foto/Archiv Stadt Wittlich

Foto/Archiv Stadt Wittlich

Das am 6. Oktober 2020 schriftlich bei der Beklagten eingereichte Bürgerbegehren hat die vollständige Erhaltung der Freibadbecken zum Ziel. Der beklagte Stadtrat beschloss in einer Sitzung im April 2021, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, da u.a. die vorgelegte Begründung nicht die rechtlichen Anforderungen erfülle. Im Mai 2021 haben die Vertreter des Bürgerbegehrens daher Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens begehren. Die Richter der 7. Kammer haben die Klage abgewiesen, da das Bürgerbegehren unzulässig sei. Dieses betreffe zwar einen zulässigen Gegenstand und wahre auch die in der Gemeindeordnung vorgesehene Viermonatsfrist. Jedoch sei die in dem Bürgerbegehren zur Abstimmung gestellte Frage weder hinreichend bestimmt noch einer abschließenden Entscheidung zugänglich. Das Bürgerbegehren richte sich ausschließlich gegen die Reduzierung der Wasserflächen im Freibad, nicht aber gegen den beabsichtigten Abriss und Neubau des zukünftig ganzjährig nutzbaren Hallenbades im Rahmen des beschlossenen Kombibadkonzeptes. Um konkrete Änderungen an der vom Beklagten beschlossenen Planung zu erreichen, genüge es für die Bestimmtheit des Anliegens nicht, dieses auf den Erhalt der Freibadbecken zu verkürzen, ohne die sich zwangsläufig anschließende Folgefrage, in welchen bautechnischen Zustand die Freibadbecken im Vergleich zum vom Beklagten geplanten Neubau gesetzt werden sollen, zu thematisieren. Das Bürgerbegehren sei demzufolge nicht auf eine abschließende Sachentscheidung gerichtet, sondern stelle lediglich eine unselbstständige Einzelfrage aus dem Gesamtprojekt „Vitelliusbad“ zur Abstimmung. Im Falle eines Bürgerentscheids stehe der Beklagte vor dem Folgeproblem, ob die Umsetzung einer alternativen Planungsvariante gegenüber dem Abriss und Neubau des Freibades, an dem unstreitig ein Sanierungsbedarf bestehe, überhaupt technisch machbar bzw. finanzierbar sei und welche Umsetzungsvariante überhaupt im Sinne des Bürgerwillens wäre. Im Übrigen erfülle die Begründung auf den Unterschriftenlisten ebenfalls nicht ihre Aufklärungs- und Informationsfunktion bzw. sei in wesentlichen Teilen unvollständig.  


Meistgelesen