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Weitere Berufsgruppen erhalten Impfangebot

Wie die Kreisverwaltung Euskirchen mitteilt, können in Nordrhein-Westfalen die Mitarbeiter weiterer Berufsgruppen ab heute einen Corona-Impftermin vereinbaren. Einen entsprechenden Erlass hat die Landesregierung am Mittwoch an die 53 Kreise und kreisfreien Städte verschickt. Er öffnet die Impfzentren erstmals für Teile der so genannten Priorisierungsgruppe 3. Zusätzliche Impfdosen für diese Personengruppen stellt das Land nicht zur Verfügung.
Betreffende Personengruppen können nach Aussage des Kreises einen Impftermin in einem Impfzentrum ihrer Wahl machen, da das Arbeitsstättenprinzip aufgehoben wurde. Wenn also im Impfzentrum Marmagen (Symbolfoto: Archiv) keine Termine mehr frei sein sollten, kann ein Impftermin in einem anderen Impfzentrum in NRW gebucht werden.

Betreffende Personengruppen können nach Aussage des Kreises einen Impftermin in einem Impfzentrum ihrer Wahl machen, da das Arbeitsstättenprinzip aufgehoben wurde. Wenn also im Impfzentrum Marmagen (Symbolfoto: Archiv) keine Termine mehr frei sein sollten, kann ein Impftermin in einem anderen Impfzentrum in NRW gebucht werden.

Zu den neuen Berufsgruppen zählen laut Kreis unter anderem Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel (direkter Kundenkontakt), Drogeriemärkten und an weiterführenden Schulen, der Justiz und der Steuerfahndung. Buchen können sie ihre Termine ausschließlich über das Terminportal der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (Tel.: 0800/116 117 01, www.116117.de). Möglich ist dies ab dem heutigen Donnerstag, 6. Mai. Die Personengruppen können nach Aussage des Kreises einen Impftermin in einem Impfzentrum ihrer Wahl machen, da das Arbeitsstättenprinzip aufgehoben wurde. Wenn also in Marmagen keine Termine mehr frei sein sollten, kann ein Impftermin in einem anderen Impfzentrum in NRW gebucht werden. Für alle Personengruppen stehe mRNA-Impfstoff -  also BioNTech oder Moderna - zur Verfügung. Eine Auswahl sei nicht möglich. Zum Termin im Impfzentrum müssen die jetzt Impfberechtigten entweder eine Bescheinigung als Kontaktperson oder eine Arbeitgeberbescheinigung mitbringen. Diese Bescheinigung stellt das Ministerium auf seiner Internetseite zur Verfügung www.mags.nrw Zu möglichen Wartezeiten auf den tatsächlichen Impftermin sagt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die Impfkontingente sind nach wie vor begrenzt und es werden sicherlich nicht alle sofort geimpft werden können. Aber wir machen nun noch einmal einer sehr großen Personengruppe ein Impfangebot.“

Übersicht über die Personengruppen:

Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren: Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen je schwangere Person bzw. je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person (d.h. die pflegebedürftige Person muss zu Hause gepflegt werden). Als Nachweis ist das vom MAGS bereitgestellte Formular zu verwenden. Kontaktpersonen von Schwangeren haben darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen. Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich. Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen: Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen. Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten: Dazu zählen grundsätzlich alle im Verkauf Beschäftigten inkl. der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber. Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten Gerichtsvollzieherinnen und –vollzieher Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz


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