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"Dauner Spion" zu Freiheitsstrafe verurteilt

Der Deutsch-Afghane Abdul S. wurde wegen Landesverrats in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er war Zivilangestellter der Bundeswehr in der Heinrich-Hertz-Kaserne in Daun.
Symbolbild: Woltmann/Archiv

Symbolbild: Woltmann/Archiv

Der 2. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 10. Verhandlungstag den 51 Jahre alten Angeklagten Abdul S. wegen Landesverrats in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen seine mitangeklagte Ehefrau Asiea S. hat der Senat wegen Beihilfe zum Landesverrat eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Senat hat es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte Abdul S. als Zivilangestellter der Bundeswehr in der Heinrich-Hertz-Kaserne in Daun unter Missbrauch seiner verantwortlichen Stellung als Übersetzer Staatsgeheimnisse militärischer Art an Mitarbeiter eines iranischen Nachrichtendienstes weitergab. Seine Ehefrau Asiea S. hat ihn bei seiner Verratstätigkeit unterstützt. Konkret habe sich der Angeklagte Abdul S. spätestens ab 28. Januar 2013 in mindestens acht Fällen mit Verbindungsleuten eines iranischen Nachrichtendienstes in verschiedenen europäischen Städten getroffen, um Informationen (z.B. Lagepläne der Bundeswehr über militärische Situationen und Analysen des Bundesministeriums der Verteidigung zu bestimmten Ländern und Themengebieten), die er auf Datenträgern gespeichert hatte, weiterzugeben. Zu den Treffen sei es bis Anfang Februar 2017 gekommen. Danach habe der Angeklagte aus eigenem Entschluss den Kontakt beendet. Für seine Dienste habe er bis dahin eine Entlohnung in Höhe von 34.500 Euro erhalten. Die Angeklagte Asiea S. habe spätestens ab Anfang 2016 Kenntnis von der Verratstätigkeit ihres Ehemannes gehabt und diesen hierbei logistisch, z.B. durch das Buchen von Reisen, unterstützt. Nach Einschätzung des Senats hat die Beweisaufnahme nicht klären können, aus welchem Motiv der Angeklagte Abdul S. die Tat beging. Die Angeklagte Asiea A. habe mit ihrem Tun lediglich ihren Ehemann unterstützen wollen. Bei der Strafzumessung hat der Senat zugunsten beider Angeklagter unter anderem berücksichtigt, dass sie das ihnen zur Last gelegte Tatgeschehen einräumten und nicht vorbestraft sind. Strafschärfend ist unter anderem der lange Tatzeitraum berücksichtigt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


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