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13. Corona-Bekämpfungsverordnung - die neuen Regeln

Ab dem morgigen Dienstag, 1. Dezember, gilt die neue dreizehnte Corona-Bekämpfungsverordnung. Welche neuen Regeln und Änderungen zu beachten sind, hat die Kreisverwaltung Bad Kreuznach in einer Konkretisierung der Verordnung festgehalten.
Neue Vorgaben: Ab dem 1. Dezember gilt die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung.  Fotocollage: Gert Altmann

Neue Vorgaben: Ab dem 1. Dezember gilt die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung. Fotocollage: Gert Altmann

Allgemein gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske - Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.Weitere Konkretisierungen zur 13. Corona-Bekämpfungsverordnun: Arbeits- und Betriebsstätten:

  • In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann.
Abstandsregeln und Maskenpflicht im öffentlichen Raum:
  • Mit der dreizehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz dürfen insgesamt maximal 5 Personen aus zwei Hausständen gemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushalten werden Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit eingerechnet.
  • Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden.
  • In stark frequentierten Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird es eine temporäre Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geben. Die hierunter fallenden Bereiche werden entsprechend gekennzeichnet.
  • In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind (zum Beispiel Arztpraxen, Verwaltungsgebäude, Infostellen etc.), ist eine und-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Zusammenkünfte im privaten Raum:
  • Im Gegensatz zu den verbindlichen Vorgaben im öffentlichen Raum bittet die Landesregierung eindringlich darum, private Zusammenkünfte in Privaträumen möglichst auf maximal 5 Personen aus zwei Haushalten zu begrenzen. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushalten werden Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit eingerechnet.
Geschlossen sind:
  • Dienstleistungsbetriebe wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen und Tattoostudios sowie ähnliche Betriebe.
  • Alle gastronomischen Einrichtungen außer Mensen und Kantinen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie Straßen- und Ab-Hof-Verkauf sind aber weiterhin erlaubt. Hierzu
  • Beherbergungsbetriebe sind für den touristischen Reiseverkehr geschlossen. Andere Übernachtungsgäste wie Geschäftsreisende oder solche mit dringenden familiären Gründen dürfen in Beherbergungsbetrieben aufgenommen werden.
  • Campingplätze sind ebenfalls für touristische Zwecke geschlossen. Dauercamper (mit Wohnsitz auf den Anlagen) sind hiervon nicht betroffen.
  • Kinos, Theater, Kleinkunstbühnen, Museen und ähnliches.
  • Saunen, Schwimm- und Spaßbäder, Thermen, Fitnessstudios und ähnliches.
Abholsituation in Gastronomiebetrieben:
  • Die Abholung von vorbestellten Speisen darf innerhalb der Gasträume erfolgen. Dies ist ausdrücklich erlaubt. Eine Abholung an der Türschwelle ist demnach nicht vorgeschrieben.
  • Wartesituationen in den Gasträumen sind hingegen zu vermeiden. Wartende sollten sich im Freien aufhalten.
Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen:
  • Auf Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Person pro 10 Quadratmetern aufhalten. (Bsp.: Bei 800 Quadratmetern entspricht dies maximal 80 Personen)
  • Für Flächen, die über die 800 Quadratmeter hinausgehen, gilt, dass höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter erlaubt ist. (Bsp.: Bei 1600 Quadratmetern Fläche entspricht dies 80 Personen für die ersten 80 Quadratmeter und weitere 40 Personen für die zweiten 800 Quadratmeter).
Musikvereine und Chöre:
  • Musikalische Gruppenproben und der Auftrittsbetrieb sind nicht möglich.
Sport:
  • Im Amateur- und Freizeitsport sind Mannschaftssportarten und jede Form von Kontaktsport generell untersagt, ebenso alle sportlichen Betätigungen im Innenbereich.
  • Sportarten, in denen kein direkter Kontakt zu Mitspielern besteht, sind auf öffentlichen und privaten Anlagen im Freien alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, erlaubt.
  • Schießsport im Innenbereich ist untersagt. Training in Outdooranlagen ist mit maximal zwei Personen erlaubt.
  • Tennis im Außenbereich ist gestattet, Doppel (vier Personen) sind nur möglich, wenn die Mitspieler aus einem Haushalt kommen. Andere Konstellationen beim Tennisdoppel sind nicht zulässig.
  • Tanzsport sowie der Betrieb der Tanzschulen sind nicht gestattet.
  • Hundesport kann weiterhin stattfinden, auch der Betrieb von Hundeschulen ist möglich.
Generell gilt für alle weiterhin möglichen Sportarten: Die allgemeinen Hygiene und Abstandsregeln sind zu beachten. Spielplätze:
  • Diese dürfen weiterhin geöffnet bleiben, für Erwachsene gilt jedoch Maskenpflicht.
Außerschulische Bildungseinrichtungen:
  • Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen weiterhin unter Beachtung der entsprechenden Hygienekonzepte durchgeführt werden. Hierzu zählen unter anderem Musikschulen sowie die musikalische Ausbildung. Ebenso sind die nichtsportlichen Angebote an Volkshochschulen möglich.
  • Auch der praktische und theoretische Unterricht in Fahrschulen darf weiterhin stattfinden.
  • Kurse der Familienbildung sind gestattet, sofern die Abstandsregeln zwischen den teilnehmenden Familien eingehalten werden.
Medizinische Dienstleitungen:
  • Erlaubt sind Dienstleitungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Dazu zählen unter anderem Fußpflege, Massagen, Physiotherapie, Logopädie und ähnliches.
  • Rehaeinrichtungen oder auch der Radonstollen können als medizinische Einrichtung unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben. Auf dem Liegeplatz im Radonstollen entfällt die Maskenpflicht.
  • Geburtsvor- und Nachbereitungsangebote, Rückbildungsgymnastik oder andere Angebote für Mütter mit Säuglingen sind erlaubt.
Veranstaltungen:
  • Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.
Hochzeiten:
  • An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar sowie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes.
  • Auch weitere Gäste sind erlaub, wenn die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier 10 Quadratmeter Fläche notwendig. Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar und Standesbeamten.
  • Feiern im Anschluss an die Trauung sollen nur mit einem weiteren Hausstand und maximal 5 Personen stattfinden. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushalten werden Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit eingerechnet.
Beerdigungen:
  • Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten.
  • An der Trauerfeier in der Friedhofshalle dürfen alle Verwandten ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes als Trauergäste teilnehmen. Darüber hinaus sind weitere Personen erlaubt, sofern die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier 10 Quadratmeter Fläche notwendig.
Gremiensitzungen:
  • Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüssen, Zweckverbände etc. sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet.
  • Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und ähnliches von Vereinen und Verbänden sind hingegen in Präsenz untersagt.
Schulen:
  • Während des Unterrichts gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab der fünften Klasse Maskenpflicht. Im Landkreis Bad Kreuznach gilt dies nicht für die Bodelschwingh-Schule, die Don-Bosco-Schule und die Bethesda-Schule.
  • Die Maskenpflicht entfällt im Sportunterricht und in der Pause im Freien, bei der Nahrungsaufnahme sowie bei Prüfungen, Klassen- und Kursarbeiten, wenn der Mindestabstände eingehalten werden.
Weihnachten:
  • Die dreizehnte Corona-Bekämpfungsverordnung endet am 20.12.2020. Nach bisherigem Stand gehen wir davon aus, dass Gottesdienste am Heiligen Abend in Kirchen nach den derzeitig gültigen Regeln (Mindestabstand von 1,50 Meter, Maskenpflicht etc.) stattfinden dürfen.
  • Für Gottesdienste im Freien gilt (Stand 30.11.2020): Es gilt eine Personenbegrenzung von 150 Besucherinnen und Besucher und Sitzplatzpflicht. Zwischen den Haushalten muss der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden. Außerhalb des Sitzplatzes herrscht Maskenpflicht. Es ist vorgesehen, Ausnahmegenehmigung bis maximal 200 Besucherinnen und Besucher auszusprechen, sofern die Größe der Fläche dies zulässt. Voraussetzung für solche Ausnahmen ist ein entsprechendes Platzkonzept, wie die Mindestabstände eingehalten werden.


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