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Corona-Einschränkungen: Weitere Lockerungen ab dem 10. Juni

Ab Mittwoch, 10. Juni, gilt die 9. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes. Diese regelt weitere Lockerungen der kontaktbegrenzenden Maßnahmen, doch welche? Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach hat eine Konkretisierung mit Erläuterungen veröffentlicht.
Ab Mittwoch, 10. Juni, gilt die 9. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes. Diese regelt weitere Lockerungen der kontaktbegrenzenden Maßnahmen.

Ab Mittwoch, 10. Juni, gilt die 9. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes. Diese regelt weitere Lockerungen der kontaktbegrenzenden Maßnahmen.

Sport: Sportangebote (und damit auch der Übungsbetrieb im Mannschafts- und Ballsport, allerdings ohne Training von Spiel- und Wettkampfsituationen) sind sowohl im Freien wie auch Indoor unter Beachtung der Hygiene und Abstandsvorgaben möglich. Die Nutzung von offenen Getränkespendern bleibt untersagt. Toilettenanlagen im Innenbereich von Einrichtungen dürfen genutzt werden. Duschräume, Umkleiden, Gesellschafts- und Gemeinschaftsräume dürfen ab sofort genutzt werden. Zuschauer sind im Innen- und Außenbereich erlaubt. Schwimmbäder: Die Zahl der zugelassenen Besucher von Schwimmbädern richtet sich nach der Gesamt-m²-Zahl der Schwimmbadareals (d. h. 10 m² pro Person). Die Größe der Wasserfläche ist hierbei nicht maßgeblich. Die Zahl derer, die gleichzeitig schwimmen dürfen bemisst sich nicht an der Größe des Beckens. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter im Wasser eingehalten werden kann (das Abstandsgebot gilt nicht bei Gruppen bis zu 10 Personen oder Personen aus zwei Haushalten). Bei Liegewiesen können sich bis zu 10 Personen oder zwei Haushalte an einem gemeinsamen Platz aufhalten – zum nächsten Liegeplatz ist ein Abstand von 1,5 Meter einzuhalten. Eine Abgrenzung von Liegeflächen ist demnach nicht mehr notwendig. Der Badbetreiber ist nicht für die Einhaltung der Abstandregelungen verantwortlich – er hat lediglich die Besucher darauf hinzuweisen. Eine Maskenpflicht besteht nur im Eingangsbereich bei Warteschlangen. Die Abstandsregelung von 1,5 Meter gilt auch für Hallenbäder. Kontaktdaten sind am Eingang zu erfassen. Das Schwimmerbecken kann bei Bedarf in Bereiche für Sportschwimmer und Freizeitschwimmer aufgeteilt werden. Der Bereich der Sportschwimmer ist mit Bahnmarkierungen (Leinen) auszustatten. Die Bewirtung erfolgt unter den Vorgaben der Gastronomie. Sport in geschlossenen Räumen: Der Trainingsbetrieb ohne Körperkontakt ist in geschlossenen Räumen möglich. Der Mindestabstand während der Trainingseinheiten beträgt 1,5 Meter zwischen den Sporttreibenden. Bei besonders intensivem Sport ist dieser Abstand zu verdoppeln. Kegel- und Bowlinganlagen, Billard, Darts und ähnliches In Bowlingcentern und Kegelbahnen sind die genutzten Kugeln jeweils vor dem Spielbeginn einer neuen Gruppe mit einem haushaltsüblichen Reinigungsmittel zu reinigen. Zudem muss den Gästen Handdesinfektion angeboten werden. Auch auf den Bahnen müssen stets die Abstandsvorgaben gewahrt bleiben. Zwischen den einzelnen Bereichen sind alternativ auch räumliche Abtrennungen möglich, falls der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Diese Regelungen gelten entsprechend auch bei weiteren Indoorangeboten wie Darts oder Billard. Tanzschulen/Tanzvereine: Bei Tanzschulen/Tanzvereinen ist auf den Abstand von 1,50 Metern zwischen den Tanzpaaren zu achten. Das Hygienekonzept für Tanzschulen ist einzuhalten. Fitnessstudios: In Fitnessstudios ist ein Mindestabstand von 3,00 Metern zwischen den Trainierenden an den Geräten einzuhalten. Die Umsetzung dieses Abstands obliegt den Betreibern der Fitnessstudios. Die Umkleide-, Dusch- und Sanitärräume sind mindestens zweimal täglich zu reinigen. Für die Gastronomiebereiche innerhalb der Fitnessstudios gelten die gleichen Vorgaben wie für die Gastronomie. Wasserspender zur Selbstbedienung sind nicht gestattet. Das Fitnessstudio kann den Trainierenden jedoch Erfrischungsgetränke in geschlossenen Getränkebehältnissen für die Zeit während des Trainings anbieten. Eine regelmäßige Belüftung ist sicherzustellen. Bei Kursen in Fitnessstudios gilt die Regelung zum Sport im Innenbereich analog (Mindestabstand 1,5 m) Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen ist auf 1 Person pro 10 m² Gesamtfläche zu begrenzen – diese Regelung bezieht sich nicht auf den einzelnen Trainingsraum (z. B. Kursraum) sondern auf die Gesamtfläche. Veranstaltungen: Veranstaltungen im Freien sind bis zu einer Teilnehmerzahl von 250 Personen unter Beachtung der Hygiene-, Abstands- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig und auf einen Zeitraum von 6:00 – 24:00 Uhr begrenzt. Gesangsdarbietungen sind mit einem Abstand von 3 Meter zulässig – nicht jedoch Auftritte von Chören. Die Veranstaltungsfläche ist klar sichtbar zu begrenzen. Die Kontaktdaten der Teilnehmer sind zu erfassen. Zwischen den einzelnen Tischen bzw. Stehtischen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. An Tischen und Stehtischen dürfen sich bis zu 10 Personen oder Personen aus  maximal zwei Haushalten zusammenfinden. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Höchstpersonenzahl, die sich nach der Veranstaltungsfläche ermittelt, nicht überschritten wird. Buffets sind bei öffentlichen Veranstaltungen nicht zulässig - bei privaten Feiern jedoch gestattet. Veranstaltungen im Innenbereich sind bis maximal 75 Personen zulässig. Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern erforderlich. Eine darüber hinausgehende Festlegung der Teilnehmerzahl gibt ws nicht. Bei Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze bemisst sich die Teilnehmerzahl nach der Größe der Raumes (1 Person pro 10 m²). Sofern sich die Teilnehmer nicht an ihrem Platz aufhalten ist eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. Die Kontaktdaten der Teilnehmer sind zu erfassen. Buffets sind bei öffentlichen Veranstaltungen nicht zulässig - bei privaten Feiern jedoch gestattet. Zwischen Tischen bzw. Stehtischen ist der Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. An Tischen und Stehtischen dürfen sich bis zu 10 Personen oder Personen aus  maximal zwei Haushalten zusammenfinden. Räume sind entsprechend der Hygienekonzepte regelmäßig zu lüften. Kultur: Musikvereine, Theatergruppen und Chöre können proben. Die Proben sollten möglichst im Freien stattfinden, sind aber auch in geschlossenen Räumen zulässig. Bei Chorproben und Blasorchestern ist ein Mindestabstand von 3 Metern einzuhalten. Die Proben sollten, wenn möglich, nicht länger als 30 Minuten dauern. Im Innenbereich ist zwingend nach 30 Minuten zu lüften. Auftritte von Blasorchestern sind nur im Außenbereich zulässig. Auftritte von Theatergruppen und Kleinkunstbühnen sind im Innen- und Außenbereich möglich. Auftritte von Chören sind untersagt. Auftritte einzelner Sänger sind bei einem Mindestabstand von 3 Metern zulässig. Gesangsunterricht ist bei einem Mindestabstand von 6 Metern gestattet. Falls dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind zwischen den einzelnen Bereichen alternativ auch räumliche Trennungen (z. B. Trennscheiben) zulässig. Bestattungen: Bestattungen sind grundsätzlich im Familienkreis zulässig. Dies bezieht sich ausdrücklich auf das Betreten der Friedhofshalle. Zum Familienkreis gehören Ehe- oder Lebenspartner und Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Lebenspartner. Personen eines weiteren Hausstandes sind generell erlaubt. Darüber hinaus dürfen weitere Personen innerhalb der Friedhofshalle an der Beerdigung teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro 10 m² diese betreten. Die Teilnahme an einer Beisetzung ist auch außerhalb dieses Personenkreises außerhalb der Friedhofshalle möglich. Hierbei sind jedoch die Abstandsregeln einzuhalten. Eheschließungen: Neben dem Brautpaar dürfen Trauzeugen, Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Lebenspartner und eines weiteren Hausstandes an der Hochzeitszeremonie teilnehmen. Darüber hinaus dürfen weitere Personen an der Zeremonie teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro 10 m² den Raum betritt. Abstandsregeln im öffentlichen Raum : Nach der Neunten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes dürfen bis zu 10 Personen oder Personengruppen aus zwei Hausständen gemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Zu anderen Personengruppen aus weiteren Haushalten soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden. Gastronomie: Gastronomische Betriebe können von 6:00 – 24:00 Uhr öffnen. Beim Auftreten eines Coronafalles in einem gastronomischen Betrieb (hierzu zählen unter anderem Restaurants, Speisegaststätten, Bars und Kneipen) orientiert sich die Kreisverwaltung an den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts. Demnach wird nur Kontaktpersonen ersten Grades die häusliche Quarantäne verordnet. Grundsätzlich ergeben sich daraus keine Komplettschließungen von Betrieben. Nach Vorgabe des Landes müssen die Kontaktdaten durch den Gastronom gesammelt und für einen Monat vorgehalten werden. Bei der Angabe der Kontaktdaten sind die Auskünfte des Gastes maßgeblich. Diese Dokumentation hat zu erfolgen, um im Nachweisfall einer Coronainfektion unter den Gästen oder des Personals Kontaktketten nachvollziehen zu können. Der Verzehr von Speisen darf ausschließlich an den Tischen erfolgen. Die Bewirtung kann durch Servicepersonal oder im Rahmen der Selbstabholung an Abholtheken (keine Buffets) erfolgen. Zwischen den Stühlen, die an einem Tisch stehen muss zur Bestuhlung der angrenzenden Tische ein Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, zwischen den Tischen geeignete bauliche Trennvorrichtungen (zum Beispiel eine Klarsicht-Kunststoffwand oder ähnliches) zu errichten, die einen Spuckschutz zu den Nachbartischen gewährleistet. Sofern Gäste den Tisch verlassen, muss grundsätzlich eine Mund-Nasen-Abdeckung getragen werden. Dies gilt auch bei der Toilettenbenutzung. Wo möglich, soll der Mindestabstand auch in den Toilettenbereichen eingehalten werden. Sofern dies nicht möglich ist, kann die Anlage dennoch vollständig genutzt werden. An einem Tisch dürfen maximal 10 Personen oder Personen aus maximal zwei Hausständen platziert werden. Die Personengrenze orientiert sich an den Stühlen am Tisch. Auch Mitarbeiter der Gastronomiebetriebe im Gastbereich müssen generell eine Mund-Nase-Abdeckung tragen. Ausnahme bilden Personen, die hinter der Theke durch eine Trennvorrichtung (zum Beispiel Plexiglaswand) geschützt werden. Mitarbeiter ohne Kundenkontakt, wie etwa im Küchenbereich, müssen ebenfalls keine Mund-Nasen-Abdeckung tragen. Desinfektion ist im Eingangsbereich des Betriebs zwingend zur Verfügung zu stellen. Es besteht keine Verpflichtung des Gastes, dieses zu nutzen. In den öffentlich zugänglichen Toiletten muss für Gäste keine Desinfektion angeboten werden. Jedoch ist das ausreichende Bereitstellen von Seife zwingend erforderlich. Hotels und Beherbergungsbetriebe: Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht. Diese kann vorab, aber auch vor Ort erfolgen. Nach Vorgabe des Landes müssen die Kontaktdaten durch den Betreiber gesammelt und für einen Monat vorgehalten werden. Bei der Angabe der Kontaktdaten sind die Auskünfte des Gastes maßgeblich. Diese Dokumentation hat zu erfolgen, um im Nachweisfall einer Coronainfektion unter den Gästen oder des Personals Kontaktketten nachvollziehen zu können. In allen öffentlich zugänglichen Bereichen haben Gäste und Personal Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Der Mindestabstand von 1,50 Meter ist – wo möglich – einzuhalten. Im Bereich des Housekeepings ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlich zugänglichen Bereich verpflichtend. Beim Reinigen der Gästezimmer kann dieser Schutz abgenommen werden, sofern sich keine Gäste im Zimmer aufhalten. Zur Reinigung aller Hotelbereiche sind geeignete Reinigungsmittel zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Nutzung von Desinfektionsmittel ist nicht gegeben. Bezüglich der Hotelgastronomie verweisen wir auf die Ausführungen im Bereich der Gastronomie. Bei der Durchführung von Fortbildungen, Bildungsangeboten oder ähnlichem in Hotels- oder Beherbergungsbetrieben gelten die Mindestabstands- und Hygieneregeln analog zu den Vorgaben der Bildungseinrichtungen. Desinfektionsmittel sollten ist im Eingangsbereich des Hotel- und des Gastronomiebereichs zur Verfügung stehen. Es besteht keine Verpflichtung des Gastes, dieses zu nutzen. In den öffentlich zugänglichen Toiletten muss für Gäste keine Desinfektion angeboten werden. Jedoch ist das ausreichende Bereitstellen von Seife zwingend erforderlich. Camping: Campingplätze und Wohnmobilstellplätze sind geöffnet. Die Nutzung der sanitären Einrichtungen ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig. Jugendfreizeiten: Bei Jugendfreizeiten sind Zusammenkünfte in verschiedenen Gruppen von bis zu 10 Personen ohne Einhaltung eines Mindestabstandes zulässig. Zu einer weiteren Gruppe ist der Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten. Die Zusammensetzung der einzelnen 10er-Gruppen kann variieren. Zwischen einzelnen Tischen ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten. Gemeinsames Kochen in der Gruppe ist erlaubt – Sanitäreinrichtungen dürfen gemeinsam genutzt werden. In einem Raum dürfen bis zu 10 Kinder gemeinsam übernachten. Die Einrichtungen des Landkreises (Jugendbildungsstätte Schloß-Dhaun; Zeltplatz Heimbachtal) können genutzt werden. Wellness: Die Nutzung von Wellnessangeboten ist ab dem 10.06.2020 unter Einhaltung der Abstandsregelungen (1,5 Meter) zulässig. Gruppen von 10 Personen oder aus zwei Haushalten können die Wellnessangebote ohne Abstandsregelung gemeinsam nutzen. Alle Personen müssen beim Betreten des Betriebes die Hände desinfizieren oder waschen. Nach Vorgabe des Landes müssen die Kontaktdaten durch den Betreiber gesammelt und für einen Monat vorgehalten werden. Im separat zu nutzenden Wellness-Bereich eines Hotels, der auch genutzt werden kann, ohne dass man Gast der Einrichtung ist, gilt keine Mund-Nasenschutz-Pflicht.


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