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Corona-Maßnahmen: Das ändert sich ab Montag

Hotels und Restaurants öffnen wieder, Spiel- und Bolzplätze können wieder genutzt werden und auch bei Hochzeiten sind wieder mehr Gäste erlaubt: Am morgigen Montag, 18. Mai, treten weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Kraft.

Die Kreisverwaltung hat die mittlerweile siebte Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung konkretisiert. Hier finden Sie einen vollständigen Überblick über die ab morgigem Montag, 18. Mai, geltenden Regelungen.

Sport

Sportangebote (und damit auch der Übungsbetrieb im Mannschafts- und Ballsport) sind im Freien mit Ausnahme des üblicherweise in Schwimmbädern durchgeführten Wassersports (Schwimmen, Wasserball, etc.) möglich. Sie dürfen jedoch nur im Freien und unter Einhaltung von Mindestabstand und Hygieneregeln stattfinden. Ein Training mit direktem Kontakt ist untersagt. Toilettenanlagen im Innenbereich von Einrichtungen dürfen genutzt werden, Duschräume hingegen nicht. Sport im Innenbereich ist nur alleine oder mit einem Personal-Trainer gestattet. Dies gilt auch für Volkshochschulen und andere Bildungseinrichtungen. Schießsportanlagen im Freien sind wieder nutzbar, reine Raumschießanlagen sind jedoch weiterhin für das Mannschaftstraining nicht nutzbar. Kegel- und Bowlinganlagen, Billard, Darts und ähnliches sind als Indoorsport erst ab dem 27. Mai wieder nutzbar.

Gastronomie

Beim Auftreten eines Coronafalles in einem gastronomischen Betrieb (hierzu zählen unter anderem Restaurants, Speisegaststätten, Bars und Kneipen) orientiert sich die Kreisverwaltung an den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts. Demnach wird nur Kontaktpersonen ersten Grades die häusliche Quarantäne verordnet. Grundsätzlich ergeben sich darauf keine Komplettschließungen von Betrieben.  Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht. Diese kann vorab, aber auch vor Ort erfolgen. Nach Vorgabe des Landes müssen die Kontaktdaten durch den Gastronom gesammelt und für einen Monat vorgehalten werden. Bei der Angabe der Kontaktdaten sind die Auskünfte des Gastes maßgeblich. Darüber hinaus ist schriftlich zu dokumentieren, welche Servicekräfte die jeweiligen Tische im Gastbereich betreuen. Diese Dokumentation hat zu erfolgen, um im Nachweisfall einer Coronainfektion unter den Gästen oder des Personals Kontaktketten nachvollziehen zu können. Die Bewirtung darf nur an Tischen erfolgen. Dies bedeutet, dass im Innen- und Außenbereich der gastronomischen Betriebe Speisen und Getränke ausschließlich an Tischen verzehrt werden dürfen, ausdrücklich nicht hingegen im Bar- und Thekenbereich. Die Bewirtung kann durch Servicepersonal oder im Rahmen der Selbstabholung an Abholtheken (keine Buffets) erfolgen. Hier muss vor der Bestellung zwingend ein Tisch zugewiesen werden. Zwischen den Stühlen, die an einem Tisch stehen muss zur Bestuhlung der angrenzenden Tische ein Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, zwischen den Tischen geeignete bauliche Trennvorrichtungen (zum Beispiel eine Plexiglaswand) zu errichten, die einen Spuckschutz zu den Nachbartischen gewährleistet.  Sofern Gäste den Tisch verlassen, muss grundsätzlich eine Mund-Nasen-Abdeckung getragen werden. Dies gilt auch bei der Toilettenbenutzung. Wo möglich, soll der Mindestabstand auch in den Toilettenbereichen eingehalten werden. Sofern dies nicht möglich ist, kann die Anlage dennoch vollständig genutzt werden. An einem Tisch dürfen Personen aus maximal zwei Hausständen platziert werden. Die Personengrenze orientiert sich an den Stühlen am Tisch. An Biertischen dürfen jedoch nur maximal sechs Personen über 12 Jahren Platz nehmen. Zusätzlich dürfen Kinder bis 12 Jahre daran sitzen. Auch hier gilt die Regel von maximal zwei Hausständen. Auch Mitarbeiter der Gastronomiebetriebe im Gastbereich müssen generell eine Mund-Nase-Abdeckung tragen. Ausnahme bilden Personen, die hinter der Theke durch eine Trennvorrichtung (zum Beispiel Plexiglaswand) geschützt werden. Mitarbeiter ohne Kundenkontakt, wie etwa im Küchenbereich, müssen ebenfalls keine Mund-Nasen-Abdeckung tragen. Desinfektion ist im Eingangsbereich des Betriebs zwingend zur Verfügung zu stellen. Es besteht keine Verpflichtung des Gastes, dieses zu nutzen. In den öffentlich zugänglichen Toiletten muss für Gäste keine Desinfektion angeboten werden. Jedoch ist das ausreichende Bereitstellen von Seife zwingend erforderlich. Geldspielgeräte innerhalb der Gasträume dürfen betrieben werden.

Hotels und Beherbergungsbetriebe

Ab Montag, dem 18.05.2020 können die Hotels und Beherbergungsbetriebe ihren Betrieb unter Beachtung der Hygiene und Sicherheitsmaßnahmen wieder aufnehmen. Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht. Diese kann vorab, aber auch vor Ort erfolgen. Nach Vorgabe des Landes müssen die Kontaktdaten durch den Betreiber gesammelt und für einen Monat vorgehalten werden. Bei der Angabe der Kontaktdaten sind die Auskünfte des Gastes maßgeblich. Diese Dokumentation hat zu erfolgen, um im Nachweisfall einer Coronainfektion unter den Gästen oder des Personals Kontaktketten nachvollziehen zu können. In allen öffentlich zugänglichen Bereichen haben Gäste und Personal Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Der Mindestabstand von 1,50 Meter ist – wo möglich – einzuhalten. Im Bereich des Housekeepings ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlich zugänglichen Bereich verpflichtend. Beim Reinigen der Gästezimmer kann dieser Schutz abgenommen werden, sofern sich keine Gäste im Zimmer aufhalten. Zur Reinigung aller Hotelbereiche sind geeignete Reinigungsmittel zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Nutzung von Desinfektionsmittel ist nicht gegeben. Bezüglich der Hotelgastronomie gelten auf die Ausführungen im Bereich der Gastronomie. Bei der Durchführung von Fortbildungen, Bildungsangeboten oder ähnlichem in Hotels- oder Beherbergungsbetrieben gelten die Mindestabstands- und Hygieneregeln analog zu den Vorgaben der Bildungseinrichtungen. Desinfektion ist im Eingangsbereich des Hotels- und des Gastronomiebereichs zwingend zur Verfügung zu stellen. Es besteht keine Verpflichtung des Gastes, dieses zu nutzen. In den öffentlich zugänglichen Toiletten muss für Gäste keine Desinfektion angeboten werden. Jedoch ist das ausreichende Bereitstellen von Seife zwingend erforderlich.

Abstandsregeln im öffentlichen Raum

Nach der Siebten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes dürfen Personengruppen aus zwei Haushalten gemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Hierbei gibt es keine Begrenzung der Personenzahl. Zu anderen Personengruppen aus weiteren Haushalten soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden. Beispiele dazu: Zwei befreundete Personen leben in getrennten Wohnungen. Sie dürfen gemeinsam ohne den besagten Mindestabstand im öffentlichen Raum unterwegs sein. Kommt eine dritte Person hinzu, wäre dies aber nicht zulässig. Die dritte Person muss, wo möglich, einen Abstand von mindestens 1,50 Meter einhalten. Eine vierköpfige Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Die Familie darf auch auf öffentlichen Flächen ohne Mindestabstand unterwegs sein. Besagte Familie trifft sich mit einer weiteren Familie aus einem zweiten Haushalt. Auch dies ist künftig wieder möglich.Weitere Personen, die nicht in einem der beiden Haushalte leben, müssten aber den Mindestabstand einhalten.

Verhalten auf privaten Flächen

Hier sind Treffen nicht ausdrücklich verboten.

Nutzung von Bürgerhäusern, Jugendräumen etc.

Dies ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erlaubt.

Spiel- und Bolzplätze

Diese können unter Beachtung der Abstandsregeln wieder geöffnet werden. Auf Bolzplätzen ist aber nur das Spiel unter Abstand möglich. Fußballspielen mit Körperkontakt ist aber weiterhin untersagt. 

Vereine

Gesellige Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden sind weiterhin untersagt. Dringende Vorstands- und Gremiensitzungen sind aber unter Beachtung der Abstands- und Hygienevoraussetzungen gestattet.

Bestattungen

Bestattungen sind grundsätzlich im engsten Familienkreis zulässig. Dies bezieht sich ausdrücklich auf das Betreten der Friedhofshalle. Zum engsten Familienkreis gehören Ehe- oder Lebenspartner und Verwandte ersten Grades. Personen eines weiteren Hausstandes sind generell erlaubt. Darüber hinaus dürfen weitere Personen innerhalb der Friedhofshalle an der Beerdigung teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro 10 Quadratmeter diese betreten. Die Teilnahme an einer Beisetzung ist auch außerhalb dieses Personenkreises außerhalb der Friedhofshalle möglich. Hierbei sind jedoch die Abstandsregeln einzuhalten. 

Eheschließungen

Neben dem Brautpaar dürfen Trauzeugen, Verwandte ersten Grades sowie eines weiteren Hausstandes an der Hochzeitszeremonie teilnehmen. Darüber hinaus dürfen weitere Personen an der Zeremonie teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro 10 Quadratmeter den Raum betritt.


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