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Diese neuen Corona-Regeln gelten ab Montag

Der Lockdown-Light kommt: Ab Montag gelten die neuen Corona-Hygiene-Regeln, auf die sich die Bundesregierung und die Länderchefs jüngst geeinigt haben. Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach hat heute eine Konkretisierungen zur 12. Corona-Bekämpfungsverordnung mit den Regeln im Detail veröffentlicht.
Die Konkretisierungen zur 12. Corona-Bekämpfungsverordnung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach ist gültig ab Montag, 2. November.

Die Konkretisierungen zur 12. Corona-Bekämpfungsverordnung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach ist gültig ab Montag, 2. November.

Die Konkretisierungen zur 12. Corona-Bekämpfungsverordnung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach ist gültig ab Montag, 2. November. Allgemein gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand - Hygiene - Alltagsmaske - Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird. Die weiteren Regeln im Detail: Abstandsregeln im öffentlichen Raum:

  • Mit der zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz dürfen insgesamt maximal 10 Personen aus zwei Hausständen gemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Zu anderen Personengruppen soll - wo immer möglich - ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden.

Schutzvisiere:
  • Beschäftigte im Einzelhandel und im Dienstleistungsbereich dürfen ein Schutzvisier statt einer Alltagsmaske tragen.

Geschlossen sind:
  • Dienstleistungsbetriebe wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen und Tattoostudios sowie ähnliche Betriebe.
  • Alle gastronomischen Einrichtungen außer Mensen und Kantinen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie Straßen- und Ab-Hof-Verkauf sind aber weiterhin erlaubt.
  • Beherbergungsbetriebe sind für den touristischen Reiseverkehr geschlossen. Andere Übernachtungsgäste wie Geschäftsreisende oder solche mit dringenden familiären Gründen dürfen in Beherbergungsbetrieben aufgenommen werden.
  • Campingplätze sind ebenfalls für touristische Zwecke geschlossen. Dauercamper sind hiervon nicht betroffen.
  • Kinos, Theater, Kleinkunstbühnen, Museen und ähnliches.
  • Saunen, Schwimm- und Spaßbäder, Thermen, Fitnessstudios und ähnliches.
Musikvereine und Chöre:
  • Musikalische Gruppenproben- und der Auftrittsbetrieb ist nicht möglich.

Sport:
  • Im Amateur- und Freizeitsport sind Mannschaftssportarten und jede Form von Kontaktsport generell untersag, ebenso alle sportlichen Betätigungen im Innenbereich.
  • Sportarten, in denen kein direkter Kontakt zu Mitspielern besteht, sind auf öffentlichen und privaten Anlagen im Freien alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, erlaubt.
  • Schießsport im Innenbereich ist untersagt. Training in Outdooranlagen ist mit maximal zwei Personen erlaubt.
  • Tennis im Außenbereich ist gestattet, Doppel (vier Personen) sind nur möglich, wenn die Mitspieler aus maximal zwei Hausständen kommen. Andere Konstellationen beim Tennisdoppel sind nicht zulässig.
  • Tanzsport sowie der Betrieb der Tanzschulen sind nicht gestattet.
  • Geburtsvor- und Nachbereitungskurse, Rückbildungsgymnastik oder andere Säuglingskurse (Babymassage und ähnliches) sind erlaubt.
  • Hundesport kann weiterhin stattfinden, auch der Betrieb von Hundeschulen kann weiterhin stattfinden.

Generell gilt für alle weiterhin möglichen Sportarten: Die allgemeinen Hygiene und Abstandsregeln sind zu beachten. Spielplätze:
  • Diese dürfen weiterhin geöffnet bleiben, für Erwachsene gilt jedoch Maskenpflicht.

Außerschulische Bildungseinrichtungen:
  • Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen weiterhin unter Beachtung der entsprechenden Hygienekonzepte durchgeführt werden. Hierzu zählen unter anderem Musikschulen sowie die musikalische Ausbildung. Ebenso sind weiterhin die Angebote an Volkshochschulen möglich.
  • Auch der praktische und theoretische Unterricht in Fahrschulen darf weiterhin stattfinden.
  • Kurse der Familienbildung sind gestattet, sofern die Abstandsregeln zwischen den teilnehmenden Familien eingehalten werden.

Medizinische Dienstleitungen:
  • Erlaubt sind Dienstleitungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Dazu zählen unter anderem Fußpflege, Massagen, Physiotherapie, Logopädie und ähnliches.
  • Rehaeinrichtungen oder auch der Radonstollen können als medizinische Einrichtung unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben. Auf dem Liegeplatz im Radonstollen entfällt die Maskenpflicht.

Veranstaltungen:
  • Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

Hochzeiten:
  • An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar sowie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes.
  • Auch weitere Gäste sind erlaub, wenn die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier 10 Quadratmeter Fläche notwendig. Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar.
  • Feiern im Anschluss an die Trauung sollen nur mit einem weiteren Hausstand oder maximal 10 Personen stattfinden.

Beerdigungen:
  • Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten.
  • An der Trauerfeier in der Friedhofshalle dürfen alle Verwandten ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes als Trauergäste teilnehmen. Darüber hinaus sind weitere Personen erlaubt, sofern die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier 10 Quadratmeter Fläche notwendig.

Gremiensitzungen:
  • Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüssen sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet.
  • Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und ähnliches von Vereinen und Verbänden sind hingegen in Präsenz untersagt.

Schulen:
  • Während des Unterrichts gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab der fünften Klasse Maskenpflicht. Im Landkreis Bad Kreuznach gilt dies nicht für die Bodelschwingh-Schule, die Don-Bosco-Schule und die Bethesda-Schule.
  • Die Maskenpflicht entfällt im Sportunterricht und in der Pause im Freien, bei der Nahrungsaufnahme sowie bei Prüfungen, Klassen- und Kursarbeiten.


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