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Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkungen im Kreis gescheitert

Die durch den Landkreis Bad Kreuznach für das Kreisgebiet verfügten Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr bleiben vorläufig bestehen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz heute entschieden. Vorausgegangen war ein von Bad Kreuznacher Fitness-Unternehmer Hans Gerhard Merkelbach veranlasster Eilantrag gegen die seit Mittwoch dieser Woche geltenden Ausgangsbeschränkungen.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag gegen die Ausgangsbeschränkungen im Landkreis Bad Kreuznach abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag gegen die Ausgangsbeschränkungen im Landkreis Bad Kreuznach abgewiesen.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter räumten ein, dass die Rechtmäßigkeit der erlassenen Allgemein­verfügung derzeit offen sei. Zwar erlaube das Gesetz für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich die Anordnung von Ausgangs­beschränkungen. Es bedürfe jedoch einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, um festzustellen, ob die getroffenen Regelungen auch im Einzelfall verhältnis­mäßig seien. Hierzu, so das Gericht, müsse der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Eignung von Ausgangssperren als Maßnahmen der Pandemiebekämpfung sowie das im Landkreis Bad Kreuznach bestehende konkrete Infektionsgeschehen näher ermittelt werden.

Eilantrag des Fitness-Unternehmers scheitert

Wegen der insoweit offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zu Gunsten des Antragsgegners ausging. Angesichts des Schutzauftrags des Staates für die Gesundheit seiner Bürger und für ein funktions­fähiges Gesundheitssystem im Falle eines 7-Tages-Inzidenzwertes von über 100 überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung das private Interesse des Antragstellers von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, so die Richter. Desweiteren zu berücksichtigen sei, dass die Ausgangsbeschränkungen zeitlich befristet seien, die Allgemeinverfügung Ausnahmetatbestände enthalte und eine individuelle Betroffenheit des Antragstellers von erheblichem Gewicht nicht zu erkennen sei. Zudem zeigten die derzeit vorliegenden Daten und Analysen, dass die Virus­variante B.1.1.7 mittlerweile der in Deutschland vorherrschende Covid-19-Erreger sei. Dieser sei nach bisherigen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts deutlich ansteckender und verursache vermutlich schwerere Krankheitsverläufe sowie eine deutlich steigende Zahl von Krankenhausbehandlungen. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.


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