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Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkungen im Kreis gescheitert
Die Koblenzer Verwaltungsrichter räumten ein, dass die Rechtmäßigkeit der erlassenen Allgemeinverfügung derzeit offen sei. Zwar erlaube das Gesetz für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen. Es bedürfe jedoch einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, um festzustellen, ob die getroffenen Regelungen auch im Einzelfall verhältnismäßig seien. Hierzu, so das Gericht, müsse der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Eignung von Ausgangssperren als Maßnahmen der Pandemiebekämpfung sowie das im Landkreis Bad Kreuznach bestehende konkrete Infektionsgeschehen näher ermittelt werden.
Eilantrag des Fitness-Unternehmers scheitert
Wegen der insoweit offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zu Gunsten des Antragsgegners ausging. Angesichts des Schutzauftrags des Staates für die Gesundheit seiner Bürger und für ein funktionsfähiges Gesundheitssystem im Falle eines 7-Tages-Inzidenzwertes von über 100 überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung das private Interesse des Antragstellers von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, so die Richter. Desweiteren zu berücksichtigen sei, dass die Ausgangsbeschränkungen zeitlich befristet seien, die Allgemeinverfügung Ausnahmetatbestände enthalte und eine individuelle Betroffenheit des Antragstellers von erheblichem Gewicht nicht zu erkennen sei. Zudem zeigten die derzeit vorliegenden Daten und Analysen, dass die Virusvariante B.1.1.7 mittlerweile der in Deutschland vorherrschende Covid-19-Erreger sei. Dieser sei nach bisherigen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts deutlich ansteckender und verursache vermutlich schwerere Krankheitsverläufe sowie eine deutlich steigende Zahl von Krankenhausbehandlungen. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.Meistgelesen
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