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Innung: Friseurbesuche sind weiter möglich

Die neue Allgemeinverfügung zum Schutz der Ausbreitung des Coronavirus im Rhein-Hunsrück-Kreis bringt einige Friseurmeister in Erklärungsnot. Daher gibt die Friseur- und Kosmetiker-Innung Rhein-Nahe-Hunsrück Entwarnung: Im Kreis sind Dienstleistungen des Friseurhandwerks unter Einhaltung der Maskenpflicht und Hygienevorschriften weiterhin erlaubt.
Die Friseur- und Kosmetiker-Innung Rhein-Nahe-Hunsrück gibt Entwarnung und rät zur rechtzeitigen Terminabstimmung.

Die Friseur- und Kosmetiker-Innung Rhein-Nahe-Hunsrück gibt Entwarnung und rät zur rechtzeitigen Terminabstimmung.

Manche Kunden wissen nicht, ob ein Besuch im Friseursalon ohne weiteres möglich ist. Aufgefallen ist diese Situation, weil Kunden Ihre Termine vereinzelt nicht wahrnehmen. Hier kann die Innung aber entwarnen und erklärt: "Die Verordnung, gültig ab 8. April 2021, definiert die Einzelheiten: Nach wie vor haben Friseurinnen und Friseure den Zutritt Ihres Salons durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern. Bei allen Angeboten ist das Abstandsgebot einzuhalten und eine OP-Maske, KN95/N95 oder FFP2 Maske zu tragen. Kontaktdaten müssen erfasst werden, diese werden nach Ablauf der Frist allerdings gelöscht." Eine Testpflicht gilt bei unmittelbar gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen eine Maske nicht getragen werden kann (bspw. Bartpflege). Die Testpflicht kann durch einen Schnelltest oder einen Selbsttest erfüllt werden. Kosmetikstudios müssen allerdings geschlossen bleiben, denn bei dieser Dienstleistung kann das Abstandgebot aus Sicht der Landesregierung nicht eingehalten werden. „Viele der Innungsfriseure haben über die Vorschriften hinaus einwandfreie Hygienemaßnahmen getroffen, sodass wir den Kunden höchstmögliche Sicherheit bieten können“, weist Obermeister Matthias Dietz auf das Engagement der Meisterbetriebe hin. Hier ein Auszug aus der Allgemeinverfügung der KV Rhein-Hunsrück vom 07.04.2021 mit Wirkung ab 08.04.2021: 4. Abweichend von § 6 Absatz 3 und 4 der 18.CoBeLVO gilt: Kann das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der 18.CoBeLVO zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von Optikerinnen und Optikern, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustikern, Friseurinnen und Friseuren, bei der Fußpflege, bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es dürfen nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseurinnen und Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern. Bei allen Angeboten ist zwischen Kundinnen und Kunden das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der 18.CoBeLVO einzuhalten. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Absatz 3 Satz 4 der 18.CoBeLVO, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen. Die neue Allgemeinverfügung findet man im Wortlaut auf der Internetseite der Kreisverwaltung: https://www.kreis-sim.de/Aktuelles/Bekanntmachungen/


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