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Landratswahl in Birkenfeld: Klage abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Klage gegen die Landratswahl im Landkreis Birkenfeld abgewiesen. Eine Mitbewerberin hatte die Wahl, aus der Matthias Schneider als Sieger hervorging, angefochten. Ihr war die Teilnahme an der Wahl zuvor verwehrt worden, weil sie die notwendige Zahl an Unterstützerunterschriften nicht vorweisen konnte.
Das Verwaltungsgericht in Koblenz hat die Klage einer Mitbewerberin gegen die Wahl von Dr. Matthias Schneider abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht in Koblenz hat die Klage einer Mitbewerberin gegen die Wahl von Dr. Matthias Schneider abgewiesen.

Anstelle der gesetzlich geforderten 220 konnte die Klägerin nur vier Unterstützungsunterschriften vorlegen. Gegen die entsprechende Entscheidung des Kreiswahlausschusses war die Klägerin bereits im Juli 2018 im Wege des Eilrechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Koblenz vorgegangen, ihr Antrag war allerdings ohne Erfolg geblieben. Nach Durchführung der Wahl erhob die Klägerin Einspruch gegen deren Gültigkeit. Den Einspruch wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zurück. Daraufhin wandte sich die Klägerin erneut – nunmehr mittels Klage – an das Verwaltungsgericht Koblenz. Als Beklagte benannte sie sowohl das Land Rheinland-Pfalz als auch den Landkreis Birkenfeld. Zur Begründung brachte sie vor, die geringe Zahl an Unter­stützungsunterschriften beruhe allein auf einer fehlerhaften Organisation durch die Wahlvorbereitungsorgane. Die von diesen zur Verfügung gestellten Formblätter für die Unterstützungsunterschriften hätten keine Datenschutzerklärung enthalten. Dies habe viele Bürger, die angesichts der kurz zuvor eingeführten Datenschutz-Grundverordnung verunsichert gewesen seien, von einer Unterschriftsleistung abgehalten. Wären die Unterschriftsformulare datenschutzkonform gewesen, hätte sie die erforderlichen 220 Unterstützungsunterschriften bekommen. Die Koblenzer Verwaltungsrichter teilten diese Auffassung nicht und wiesen die Klage ab. Soweit sie sich gegen das Land richte, sei sie zwar zulässig, könne aber in der Sache keinen Erfolg haben. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin einen Ver­stoß gegen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung unterstelle, handele es sich hierbei jedenfalls nicht um einen erheblichen Wahlfehler, der sich auf das Er­gebnis der Landratswahl hätte auswirken können. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die erforderlichen 220 Unterschriften erhalten hätte, wenn auf dem Formular ein datenschutzrechtlicher Hinweis abgedruckt gewesen wäre. Dies erscheine angesichts der großen Differenz zwischen notwendigen und abgegebenen Unterschriften (220 zu 4) ausgeschlossen. Dies umso mehr, als die Klägerin keine konkreten Namen potentieller Unterstützer genannt habe. Überdies sei auch der Schluss nicht zwingend, dass sich Wahlberechtigte wegen eines fehlenden Datenschutzhinweises von der Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte hätten abhalten lassen. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.


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