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Party mit tödlichem Ausgang

Der Prozess gegen eine 54 Jahre alte Frau aus Heimbach, die den Tod eines Jugendlichen verschuldet haben soll, ist beendet. Wegen fahrlässiger Tötung in einem Fall sowie fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verurteilte die Strafkammer des Landgerichtes Bad Kreuznach die Frau zu einer Haft von zwei Jahren und elf Monaten.
Wegen fahrlässiger Tötung in einem Fall sowie fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt: die 54 Jahre alte Frau aus Heimbach.

Wegen fahrlässiger Tötung in einem Fall sowie fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt: die 54 Jahre alte Frau aus Heimbach.

Diese Fahrlässigkeit endete tödlich: Im Januar 2017 feiern rund zehn bis 15 Jugendliche in der Wohnung einer 54-Jährigen eine Party. Es wird Alkohol getrunken auch Joints mit dem Rauschmittel Cannabis werden konsumiert. Drei der 14- bis 16-Jährigen trinken zudem aus einer Flasche, die im Kühlschrank der Frau steht und mit der Aufschrift »Waldmeistersirup« versehen ist. Doch der Inhalt ist nicht keineswegs ein harmloser süßer Sirup, sondern tödlich: Die seit Jahrzehnten drogenabhängige Frau bewahrt in dieser Flasche seit 2014 etwas von dem Heroin-Ersatzmittel Polamidon auf. Zwei der Jugendlichen wird schlecht, sie erbrechen zu ihrem großen Glück ein Großteil des Polamidon, das für nicht an das Heroin-Ersatzmittel gewöhnte Personen bereits in kleinen Mengen tödlich sein kann. Der dritte Jugendliche hat dieses Glück nicht. Er behält die getrunkene Menge Polamidom im Körper und stirbt infolgedessen im Verlauf der Partynacht an einem zentralen körperlichen Regulationsversagen. Er erstickt am Erbrochenen, weil bedingt durch die Droge das reflexartige Aushusten ausgeschaltet ist. Erst am Folgetag wird der regungslos auf der Couch liegende 16-Jährige von der Frau entdeckt.

Partynacht: 16-Jähriger stirbt nach Konsum eines Heroin-Ersatzmittels

Um sich ein Bild von dem Partyabend und der Nacht zu machen, lud das Gericht zahlreiche Zeugen vor, doch trotz intensiver Befragung bleiben viele Ungewissheiten über den genauen Verlauf des Abends. Viele der Partygäste sagten aus, keine genauen Erinnerungen mehr an den fast dreieinhalb Jahre zurückliegenden Abend zu haben. Richter Folkmar Broszukat hielt ihnen Aussagen vor, welche die Jugendlichen und die Frau kurz nach der Tragödie bei der polizeilichen Vernehmung gemacht hatten. Trotzdem ergab sich aus den teils widersprüchlichen Aussagen kein objektivierbares Bild der Geschehnisse. „Die Wahrheitsfindung in diesem Prozess war überdurchschnittlich erschwert“, kommentierte dies Broszukat, der dafür in seiner Urteilsbegründung einige Beispiele anführte: So sei es unter anderem nicht glaubhaft, dass sich die beiden überlebenden Jugendlichen nicht mehr daran erinnern könnten, wie sie das Polamidon getrunken hätten. Als nicht glaubhaft stufte der Richter auch die Aussage der Angeklagten ein, einer der Jugendlichen hätte ihr noch am frühen Partyabend gestanden, dass er und ein weiterer Junge aus der Flasche getrunken habe. Daraufhin, so die 54-Jährige, habe sie die den Flascheninhalt weggeschüttet. Sie habe sich nach dem Befinden der Jugendlichen erkundigt, die ihr erklärten, dass sie sich erbrochen hätten und es ihnen soweit gut gehe. Und sie habe gefragt, ob noch jemand aus der Flasche getrunken habe, was der befragte Jugendliche verneint habe.

Gericht sieht "massive Falschbehauptung"

Eine Aussage, die das Gericht als „massive Falschbehauptung“ und Beispiel dafür einstufte, dass von einigen Partybeteiligten offenbar versucht werde, das „eigene Verhalten in einem besseren Licht darzustellen“. So habe die angeklagte Frau bei der polizeilichen Vernehmung kurz nach der Party ausdrücklich in Abrede gestellt, dass der Tod des Jungen in irgendeinem Zusammenhang mit ihrer Polamidon-Flasche stehe. Zudem habe keiner der beiden befragten überlebenden Jugendlich beim Prozess ausdrücklich bestätigt, dass das besagte Gespräch am Partyabend tatsächlich stattgefunden habe. Für das Gericht stand damit fest: „Das Einlassungsverhalten der Zeugin ist von Taktik geprägt. Sie weist alles von sich, was sie belasten könnte.“, so Broszukat. Als gesichert an sah das Gericht, dass die Frau in ihrem Kühlschrank eine mit „Waldmeistersirup“ beschriftete Flasche mit dem Heroin-Ersatzmittel lagerte. Dies räumte die Angeklagte auch ein. Sie habe die Flasche bereits 2014 im Fach „ganz oben und ganz hinten“ im Kühlschrank eingelagert, um sich so etwas wie einen „Notvorrat“ anzulegen. Mit der Zeit habe sie die Falsche dann vergessen. Dieses Einlagern sah das Gericht als einen objektiven und gravierenden Verstoß gegen die Vorgaben des Polamidon-Programms an. Ausdrücklich vorgeschrieben sei, dass das Mittel in keinem Fall in andere Behältnisse umgefüllt und an einem für Dritte zugänglichen Ort aufbewahrt werden dürfe. Genau dies sei hier aber geschehen, weshalb die Erste Strafkammer des Gerichtes die 54-Jährige zu einer Haft von zwei Jahren und elf Monaten wegen fahrlässiger Tötung in einem Fall und fährlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verurteilte. Zwei Monate dieser Gesamtstrafe wurden wegen der Weitergabe von Joints mit Cannabis an Jugendliche verhängt.

Verteidigung fordert Freispruch

Das Gericht folgte bei seinem Urteil ausdrücklich nicht dem Ansatz der Verteidigung, die angeführt hatte, dass die Angeklagte die 2014 gefüllte Flasche im Kühlschrank längst vergessen habe. Die tödliche Gefahr, die diese Flasche darstelle, sei für sie zum Partyzeitpunkt Anfang 2017 also gar nicht objektiv vorhersehbar gewesen. Da die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nichts mehr von der Flasche und der potentiellen Gefahr wusste, treffe die 54-Jährige strafrechtlich keine Schuld und sie sei freizusprechen. Ja, räumte das Gericht ein, der Frau sei Anfang 2017 wohl nicht mehr bewusst gewesen, dass die 2014 mit dem potentiell tödlichen Inhalt gefüllte Flasche im Kühlschrank lagerte. Aber, so das Gericht, aus strafrechtlicher Sicht komme es auch gar nicht darauf an, ob die Angeklagten dies 2017 tatsächlich im Bewusstsein hatte oder nicht. Denn Fakt sei, dass sie verbotenerweise das Polamidon umgefüllt und für Dritte zugänglich und zudem noch falsch beschriftet im Kühlschrank gelagert habe, Für dieses grob fahrlässige Verhalten habe sich die 54-Jährige nach der tödlichen Partynacht strafrechtlich zu verantworten, ganz gleich, ob sie von der von ihr gefüllten Flasche zu diesem Zeitpunkt noch etwas wusste oder auch nicht. Oder, wie es der Volksmund bei Fällen von „unbewusstem Vergehen“ gerne sagt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Text & Foto: Kai Brückner


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