Seitenlogo
kb

Satzungsbrechender Beschluss hält Haumann wohl im Sattel

Kein Urteil, aber eine Tendenz: Nach dem heutige Prozesstag am Landgericht Bad Kreuznach spricht vieles dafür, dass die 2018 getätigte vorzeitige Wahl von DEHOGA-Landespräsident Gereon Haumann für die Amtszeit 2021 bis 2029 Bestand hat und vom Gericht voraussichtlich nicht für ungültig erklärt wird - und das, obwohl das Gericht die vorzeitige Wahl nach erster rechtlicher Prüfung wohl als Satzungsverstoß einstuft.
Zufrieden mit der ersten rechtlichen Einschätzung der Zivilkammer zeigten sich DEHOGA-Landespräsident Gereon Haumann (M.) und DEHOGA-Landesgeschäftsführerin Anna Roeren-Bergs. Rechts Matthias Ganter, einer der klagenden Hoteliers und Gastronomen, im Gespräch mit einem Fernseh-Team.

Zufrieden mit der ersten rechtlichen Einschätzung der Zivilkammer zeigten sich DEHOGA-Landespräsident Gereon Haumann (M.) und DEHOGA-Landesgeschäftsführerin Anna Roeren-Bergs. Rechts Matthias Ganter, einer der klagenden Hoteliers und Gastronomen, im Gespräch mit einem Fernseh-Team.

August 2018 in Bad Kreuznach: Bei der Delegiertenversammlung des rheinland-pfälzischen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA wird Präsident Gereon Haumann von 88 Prozent der Delegierten erneut zum DEHOGA-Präsidenten gewählt, drei Jahre vor Ende seiner aktuell noch laufenden Amtszeit, die bis 2021 dauert, und zudem mit einer von vier auf acht Jahren verlängerten Amtszeit. Die Delegierten übertragen die Präsidentschaft über den DEHOGA Landesverband also für die folgenden elf Jahre bis 2029 auf Haumann. 20 DEHOGA-Mitglieder wollen diesen als "Amtszeit auf Vorrat" kritisierten Beschluss nicht hinnehmen. Sie reichen Ende 2018 Klage beim Landgericht Bad Kreuznach gegen ihren Landesverband ein. Ihr Ziel: Die Wahl von Gereon Haumann zum DEHOGA-Präsidenten für die Amtszeit 2021 bis 2029 soll für nichtig erklärt werden. Hauptgrund: „Die Wahl eines zukünftigen Präsidenten während der laufenden Amtszeit des amtierenden Präsidenten sieht die DEHOGA-Satzung gar nicht vor“, so Matthias Ganter, einer der klagenden Hoteliers und Gastronomen.

Wahl des DEHOGA-Präsidenten rechtens oder nicht?

Heute wurde die Klage der 19 DEHOGA-Mitglieder (ein einst klagendes Mitglied ist zwischenzeitlich aus dem DEHOGA Rheinland-Pfalz ausgeschieden) am Landgericht Bad Kreuznach verhandelt, und vieles spricht dafür, dass die 4. Zivilkammer unter dem Vorsitz von Richterin Susanne Telscher-Kolb den Klägern nicht Recht geben wird. Ein Urteil wird das Gericht zwar erst am 12. Dezember verkünden, aber die Vorsitzende Richterin der Kammer formulierte in ihrer ersten Einschätzung der rechtlichen Lage bereits eine Tendenz. Tenor: Ja, die vorzeitige Wahl eines Präsidenten drei Jahre vor Ende der Amtszeit stimme voraussichtlich nicht mit der Satzung des als Verein geführten DEHOGA Landesverbandes überein. Denn, so die Auffassung des Gerichtes, eine Wiederwahl habe grundsätzlich „recht zeitnah“ zum Ende einer Amtszeit stattzufinden. Nur ein solcher Termin gebe den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit, die komplette Amtszeit eines Präsidenten beurteilen zu können und dieses Urteil in ein Wahlvotum einfließen zu lassen. „Dies“, so Richterin Susanne Telscher-Kolb, „ist im hier vorliegenden Fall nicht geschehen, denn hier wurde ein Präsident bereits drei Jahre vor Ende seiner Amtszeit für die folgende Amtszeit gewählt.“ Und nein, obwohl in diesem Punkt ein Verstoß gegen die Vereinssatzung wohl gegeben sei, sei die Wahl voraussichtlich trotzdem gültig.

Knackpunkt: Satzungsbrechender Beschluss

Grund: Die vorzeitige Präsidenten-Wahl im August 2018 erfüllt nach der ersten Einschätzung der Zivilkammer alle Voraussetzungen eines wirksamen "punktuellen satzungsbrechenden Beschlusses". Laut Vorsitzender Richterin Susanne Telscher-Kolb ist solch ein satzungsbrechender Beschluss gültig und wirksam, wenn er zwei Bedingungen erfüllt: Erstens: Den abstimmenden Vereinsmitgliedern muss bewusst sein, dass sie einen satzungsbrechenden Beschluss vornehmen. Zweitens: Dem Beschluss müssen mindestens zwei Drittel der Abstimmenden zustimmen. Nach der ersten rechtlichen Einschätzung schätzt die Zivilkammer beide Punkte als erfüllt ein.
Fazit des ersten Prozesstages: Die vorzeitige Wiederwahl von Gereon Haumann zum DEHOGA-Präsidenten für die Jahre 2021 bis 2029 rund drei Jahre vor dem Ende seiner laufenden Amtszeit ist nach erster gerichtlicher Einschätzung voraussichtlich nicht mit der DEGOGA-Satzung in Einklang zu bringen, aber durch den punktuell satzungsbrechenden Beschluss trotzdem wirksam. Die Rechtsvertretung der 19 Kläger vertritt demgegenüber weiterhin die Auffassung, dass satzungsbrechende Beschlüsse nicht mit dem deutschen Vereinsrecht zu vereinbaren sind.

DEHOGA-Landespräsident: "Ich bin sehr froh!"

Die Kläger und Beklagten haben nach diesem Prozesstag nun noch rund vier Wochen Zeit, um dem Gericht nochmals schriftlich ihre Positionen und Argumente darzustellen. Am Donnerstag, 12. Dezember, 12 Uhr, wird die 4. Zivilkammer dann im Saal 11 des Landgerichtes ein Urteil verkünden. DEHOGA-Landespräsident Gereon Haumann und der DEHOGA-Rechtsbeistand Prof. Dr. Rolf Bietmann blickt diesem Tag nach dem heutigen Prozessverlauf mit Zuversicht entgegen: "Das Gericht wird noch abwägen. Aber ich bin sehr froh, dass die Kammer unsere Rechtsauffassung in den entscheidenden Punkten offenbar teilt", so Haumann.

Text & Fotos: Kai Brückner


Meistgelesen