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Weitere Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen ab 27. Mai

Die Landesregierung hat eine neue Rechtsverordnung erlassen, mit der ab Mittwoch dieser Woche, 27. Mai, weitere Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen eingeführt werden. Unter anderem ist nun wieder Sport im Innenbereich und auch die Veranstaltung von Floh- und Sondermärkten sowie ähnlichen Märkten im Freien möglich. Auch Freibäder sollen wieder öffnen dürfen.
Ab dem 27. Mai werden weitere Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen eingeführt.

Ab dem 27. Mai werden weitere Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen eingeführt.

Die Landesregierung hat hierzu eine neue Rechtsverordnung erlassen, in der alle jetzt geltenden Auflagen übersichtlich dargestellt sind. Gemeinsam mit den jeweiligen Akteuren wurden entsprechende Hygienekonzepte entwickelt, die unbedingt einzuhalten sind. Die Hygienekonzepte für die unterschiedlichen Bereiche finden sich auch auf der Internetseite der Landesregierung unter www.corona.rlp.de.

Die neuen Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen

Ab Mittwoch, 27. Mai 2020, dürfen unter Beachtung der Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß den jeweiligen Hygienekonzepten folgende Bereiche wieder öffnen:
  • Theater, Kinos, Konzerthallen, Opernhäuser und Kleinkunstbühnen
  • Sport im Innenbereich
  • Fitnessstudios und Tanzschulen
  • Freibäder
  • Flohmärkte, Sondermärkte und ähnliche Märkte im Freien
  • Zirkusse und ähnliche im Freien betriebene Einrichtungen
  • Spielhallen und Spielbanken
Veranstaltungen: Zudem dürfen Veranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen wieder stattfinden. Hier sind insbesondere das Abstandsgebot, die Personenbegrenzung und die Kontakterfassung zu beachten. „Weiterhin gilt: Wir beobachten die Entwicklung des Infektionsgeschehens sehr genau und passen alle Maßnahmen an die aktuelle epidemiologische Lage an“, so Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler. Wegen der sehr niedrigen Zahl der Neuinfektionen der vergangenen Woche hat die Landesregierung zudem entschieden, die Sperrzeiten in der Gastronomie um eine halbe Stunde auf 22:30 Uhr zu verlängern und eine Abgabe von Speisen und Getränken an Theken in der Gastronomie oder in Anreichen in Hotels beim Frühstück zu ermöglichen. Die Abstands- und Hygieneregeln bleiben weiterhin die Grundlage jeder Lockerungsmaßnahme. Die wichtigen Gebote bei den Abstands- und Hygieneregeln sind: Abstand halten, Händewaschen, Mund-Nasen-Bedeckung tragen, Hust- und Niesetikette und bei Symptomen zum Arzt gehen.

Achte Corona-Bekämpfungsverordnung Kreisverwaltung Bad Kreuznach

In ihrer Achten Corona-Bekämpfungsverordnung hat die der Kreisverwaltung Bad Kreuznach die neuen Regelungen, die ab dem 27. Mai gültig sind, konkretiesiert. Sport:
Sportangebote (und damit auch der Übungsbetrieb im Mannschafts- und Ballsport, allerdings ohne Training von Spiel- und Wettkampfsituationen) sind sowohl im Freien wie auch Indoor unter Beachtung der Hygiene und Abstandsvorgaben möglich. Unter anderem sind demnach Kontaktflächen und Trainingsgeräte sind nach der Benutzung jeweils mit einem fettlösenden Haushaltreiniger zu reinigen. Die Nutzung von offenen Getränkespendern bleibt untersagt.
Toilettenanlagen im Innenbereich von Einrichtungen dürfen genutzt werden. Duschräume, Umkleiden, Gesellschafts- und Gemeinschaftsräume dürfen ab sofort einzeln genutzt werden (eine Person oder Personen eines gemeinsamen Haushalts). Sport im Freien:
Mindestabstand 1,50 Meter – auch im Mannschaftssport ist ein Training nur ohne Körperkontakt und ohne Zuschauer zulässig. Sport in geschlossenen Räumen:
Der Trainingsbetrieb ohne Körperkontakt ist in geschlossenen Räumen künftig wieder möglich. Der Mindestabstand während der Trainingseinheiten beträgt 3,00 Meter zwischen den Sporttreibenden.
Kegel- und Bowlinganlagen, Billard, Darts und ähnliches sind als Indoorsport ab dem 27. Mai wieder nutzbar. In Bowlingcentern und Kegelbahnen sind die genutzten Kugeln jeweils vor dem Spielbeginn einer neuen Gruppe mit einem haushaltsüblichen Reinigungsmittel zu reinigen. Zudem muss den Gästen Handdesinfektion angeboten werden. Auch auf den Bahnen müssen stets die Abstandsvorgaben gewahrt bleiben. Zwischen den einzelnen Bereichen sind alternativ auch räumliche Abtrennungen möglich, falls der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Diese Regelungen gelten entsprechend auch bei weiteren Indoorangeboten wie Darts oder Billard. Tanzschulen:
Bei Tanzschulen ist auf den Abstand von 1,50 Metern zwischen den Tanzpaaren (mit festem Tanzpartner) zu achten. Fitnessstudios:
In Fitnessstudios ist ein Mindestabstand von 3,00 Metern zwischen den Trainierenden einzuhalten. Die Umsetzung dieses Abstands obliegt den Betreibern der Fitnessstudios.
Die Umkleide-, Dusch- und Sanitärräume sind mindestens zweimal täglich zu reinigen. Die Nutzung der Umkleideräume und Duschen ist nur alleine oder mit Personen des eigenen Haushalts zu nutzen.
Für die Gastronomiebereiche innerhalb der Fitnessstudios gelten die gleichen Vorgaben wie für die Gastronomie im Allgemeinen innerhalb des Landkreises Bad Kreuznach.
Wasserspender zur Selbstbedienung sind nicht gestattet. Das Fitnessstudio kann den Trainierenden jedoch Erfrischungsgetränke in geschlossenen Getränkebehältnissen für die Zeit während des Trainings anbieten. Eine regelmäßige Belüftung ist sicherzustellen.
In den Räumen des Fitnessstudios besteht die generelle Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Während der Nutzung der jeweiligen Fitnessgeräte kann diese abgelegt werden.
Bei Kursen in Fitnessstudios ist der Mindestabstand von 3,00 Meter zwischen den Trainierenden einzuhalten. Freibäder:
Eine Auslegungshilfe hierfür wird nach einem für Donnerstag terminierten Abstimmungsgespräch der Landrätin mit Vertretern der Verbandsgemeinden und der Stadt Bad Kreuznach erfolgen. Veranstaltungen:
Veranstaltungen im Freien sind bis zu einer Teilnehmerzahl von 100 Personen unter Beachtung der Hygiene-, Abstands- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Höchstpersonenzahl, die sich nach der Veranstaltungsfläche ermittelt, nicht überschritten wird.
Die Veranstaltungsfläche ist klar sichtbar zu begrenzen. Die Kontaktdaten der Teilnehmer sind zu erfassen. Zwischen Sitzgelegenheiten und Stehtischen ist der Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. An Tischen und Stehtischen dürfen sich Personen aus maximal zwei Haushalten zusammenfinden. Alle Teilnehmer sind verpflichtet, außerhalb des eigenen Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Buffets und die Nutzung von Getränkespendern und ähnlichem sind nicht zulässig.
Zelten von privaten Gruppen oder Vereinen ist unter Beachtung der Hygiene-, Abstands- und Sicherheitsmaßnahmen als Veranstaltung zulässig. Vereine:
Gesellige Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden sind in geschlossenen Räumen weiterhin untersagt. Dringende Vorstands- und Gremiensitzungen sind aber unter Beachtung der Abstands- und Hygienevoraussetzungen gestattet. Kultur: Musikvereine und Theatergruppen können im Freien üben. Hierbei sind jedoch unter anderem die besonderen Abstandsregeln einzuhalten. Beim atmungsaktiven Musizieren ist der Mindestabstand zwischen zwei Personen zu vergrößern. Proben und Auftritte von Chören bleiben weiterhin untersagt.
Bestattungen (keine Änderungen):
Bestattungen sind grundsätzlich im engsten Familienkreis zulässig. Dies bezieht sich ausdrücklich auf das Betreten der Friedhofshalle. Zum engsten Familienkreis gehören Ehe- oder Lebenspartner und Verwandte ersten Grades. Personen eines weiteren Hausstandes sind generell erlaubt. Darüber hinaus dürfen weitere Personen innerhalb der Friedhofshalle an der Beerdigung teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro 10 Quadratmeter diese betreten.
Die Teilnahme an einer Beisetzung ist auch außerhalb dieses Personenkreises außerhalb der Friedhofshalle möglich. Hierbei sind jedoch die Abstandsregeln einzuhalten. Eheschließungen (keine Änderungen):
Neben dem Brautpaar dürfen Trauzeugen, Verwandte ersten Grades sowie eines weiteren Hausstandes an der Hochzeitszeremonie teilnehmen. Darüber hinaus dürfen weitere Personen an der Zeremonie teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro 10 Quadratmeter den Raum betritt. Spiel- und Bolzplätze (keine Änderungen):
Diese können unter Beachtung der Abstandsregeln wieder geöffnet werden. Auf Bolzplätzen ist aber nur das Spiel unter Abstand möglich. Fußballspielen mit Körperkontakt ist aber weiterhin untersagt. Abstandsregeln im öffentlichen Raum (keine Änderungen):
Nach der Siebten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes dürfen Personengruppen aus zwei Haushalten gemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Hierbei gibt es keine Begrenzung der Personenzahl. Zu anderen Personengruppen aus weiteren Haushalten soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden.

Nutzung von Bürgerhäusern, Jugendräumen
etc. (keine Änderungen):
Dies ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erlaubt. Camping (keine Änderungen):
Campingplätze und Wohnmobilstellplätze sind geöffnet. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass die Camper über eigene sanitäre Anlagen verfügen. Die Nutzung von öffentlichen Toilettenanlagen ist unter Beachtung der gebotenen Hygienemaßnahmen zulässig. Die Nutzung der Duschanlagen hingegen jedoch nicht.
Gemeinschaftsplätze zum Reinigen von Geschirr sind zulässig. Gastronomie (keine Änderungen):
Beim Auftreten eines Coronafalles in einem gastronomischen Betrieb (hierzu zählen unter anderem Restaurants, Speisegaststätten, Bars und Kneipen) orientiert sich die Kreisverwaltung an den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts. Demnach wird nur Kontaktpersonen ersten Grades die häusliche Quarantäne verordnet. Grundsätzlich ergeben sich darauf keine Komplettschließungen von Betrieben.
Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht. Diese kann vorab, aber auch vor Ort erfolgen. Nach Vorgabe des Landes müssen die Kontaktdaten durch den Gastronom gesammelt und für einen Monat vorgehalten werden. Bei der Angabe der Kontaktdaten sind die Auskünfte des Gastes maßgeblich. Darüber hinaus ist schriftlich zu dokumentieren, welche Servicekräfte die jeweiligen Tische im Gastbereich betreuen. Diese Dokumentation hat zu erfolgen, um im Nachweisfall einer Coronainfektion unter den Gästen oder des Personals Kontaktketten nachvollziehen zu können. Die Bewirtung darf nur an Tischen erfolgen. Dies bedeutet, dass im Innen- und Außenbereich der gastronomischen Betriebe Speisen und Getränke ausschließlich an Tischen verzehrt werden dürfen, ausdrücklich nicht hingegen im Bar- und Thekenbereich. Die Bewirtung kann durch Servicepersonal oder im Rahmen der Selbstabholung an Abholtheken (keine Buffets) erfolgen. Hier muss vor der Bestellung zwingend ein Tisch zugewiesen werden.
Zwischen den Stühlen, die an einem Tisch stehen muss zur Bestuhlung der angrenzenden Tische ein Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, zwischen den Tischen geeignete bauliche Trennvorrichtungen (zum Beispiel eine Klarsicht-Kunststoffwand oder ähnliches) zu errichten, die einen Spuckschutz zu den Nachbartischen gewährleistet.
Sofern Gäste den Tisch verlassen, muss grundsätzlich eine Mund-Nasen-Abdeckung getragen werden. Dies gilt auch bei der Toilettenbenutzung. Wo möglich, soll der Mindestabstand auch in den Toilettenbereichen eingehalten werden. Sofern dies nicht möglich ist, kann die Anlage dennoch vollständig genutzt werden. An einem Tisch dürfen Personen aus maximal zwei Hausständen platziert werden. Die Personengrenze orientiert sich an den Stühlen am Tisch.
An Biertischen dürfen jedoch nur maximal sechs Personen über 12 Jahren Platz nehmen. Zusätzlich dürfen Kinder bis 12 Jahre daran sitzen. Auch hier gilt die Regel von maximal zwei Hausständen.
Auch Mitarbeiter der Gastronomiebetriebe im Gastbereich müssen generell eine Mund-Nase-Abdeckung tragen. Ausnahme bilden Personen, die hinter der Theke durch eine Trennvorrichtung (zum Beispiel Plexiglaswand) geschützt werden.
Mitarbeiter ohne Kundenkontakt, wie etwa im Küchenbereich, müssen ebenfalls keine Mund-Nasen-Abdeckung tragen. Desinfektion ist im Eingangsbereich des Betriebs zwingend zur Verfügung zu stellen. Es besteht keine Verpflichtung des Gastes, dieses zu nutzen. In den öffentlich zugänglichen Toiletten muss für Gäste keine Desinfektion angeboten werden. Jedoch ist das ausreichende Bereitstellen von Seife zwingend erforderlich. Geldspielgeräte innerhalb der Gasträume dürfen betrieben werden. Hotels und Beherbergungsbetriebe (keine Änderungen):
Ab Montag, dem 18.05.2020 können die Hotels und Beherbergungsbetriebe ihren Betrieb unter Beachtung der Hygiene und Sicherheitsmaßnahmen wieder aufnehmen.
Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht. Diese kann vorab, aber auch vor Ort erfolgen. Nach Vorgabe des Landes müssen die Kontaktdaten durch den Betreiber gesammelt und für einen Monat vorgehalten werden. Bei der Angabe der Kontaktdaten sind die Auskünfte des Gastes maßgeblich.
Diese Dokumentation hat zu erfolgen, um im Nachweisfall einer Coronainfektion unter den Gästen oder des Personals Kontaktketten nachvollziehen zu können.
In allen öffentlich zugänglichen Bereichen haben Gäste und Personal Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Der Mindestabstand von 1,50 Meter ist – wo möglich – einzuhalten.
Im Bereich des Housekeepings ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlich zugänglichen Bereich verpflichtend. Beim Reinigen der Gästezimmer kann dieser Schutz abgenommen werden, sofern sich keine Gäste im Zimmer aufhalten.
Zur Reinigung aller Hotelbereiche sind geeignete Reinigungsmittel zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Nutzung von Desinfektionsmittel ist nicht gegeben.
Bezüglich der Hotelgastronomie verweisen wir auf die Ausführungen im Bereich der Gastronomie.
Bei der Durchführung von Fortbildungen, Bildungsangeboten oder ähnlichem in Hotels- oder Beherbergungsbetrieben gelten die Mindestabstands- und Hygieneregeln analog zu den Vorgaben der Bildungseinrichtungen.
Desinfektion ist im Eingangsbereich des Hotels- und des Gastronomiebereichs zwingend zur Verfügung zu stellen. Es besteht keine Verpflichtung des Gastes, dieses zu nutzen.
In den öffentlich zugänglichen Toiletten muss für Gäste keine Desinfektion angeboten werden. Jedoch ist das ausreichende Bereitstellen von Seife zwingend erforderlich.


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