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Klaus Desinger

Shutdown light: Kreis Birkenfeld wird lahm gelegt

Jetzt ist es soweit: Allgemeinverfügung des Nationalparklandkreises Birkenfeld über ein Betretungsverbot für öffentliche Orte zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2. Vorab bemerkt: Zur Arbeitsstelle dürfen Sie weiterhin natürlich gehen/fahren, führen Sie nach Möglichkeit einen Nachweis mit sich, für eine eventuelle Kontrolle auf dem Weg zur Arbeit. Ansonsten: Der Nationalparklandkreis Birkenfeld erlässt folgende Allgemeinverfügung: Das Betreten öffentlicher Orte ist untersagt. Zu den öffentlichen Orten zählen ins­besondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Park­anlagen.

Ausgenommen vom Verbot sind Betretungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind; die zum Zwecke von medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleichbaren Heilbehandlungen erforderlich sind; die der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen; die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind:

Das dürfen Sie noch

Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseurgeschäfte, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel; die für berufliche Zwecke einschließlich der Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung erforderlich sind; wenn öffentliche Orte im Freien alleine, zu zweit, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen. Bei der Inanspruchnahme  der Ausnahmen  ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird. Die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist nur für Betretungen zulässig, wobei bei der Benutzung ein Ab stand von mindestens 1,50 Metern gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

Geldbuße bis 25 000 Euro

Bei Kontrollen durch die Polizei und die kommunalen Vollzugsdienste  sind  die Gründe, warum eine Betretung gemäß Ziffer 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen. Die Regelungen nach Ziffern 1 bis 4 dieser Verfügung treten am 23.03.2020 (0.00 Uhr) in Kraft. Sie gelten vorerst bis 06.04.2020, 24.00 Uhr. Für Verstöße gegen die Regelungen dieser Verfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Regelungen dieser Verfügung stel­ len nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes Ordnungswidrig­ keiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.


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