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Gericht: Lehrer darf nicht nach 21 Uhr spazieren gehen

Abgelehnt hat das Verwaltungsgericht Koblenz den Antrag eines Lehrers aus Idar-Oberstein, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausgangssperre anzuordnen. Der Antragsteller machte geltend, dass es ihm durch die Ausgangsperre nicht mehr möglich sei, nach 21 Uhr spazieren zu gehen.

Das Gericht begründete, dass bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse des Landkreises an einem effektiven Infektionsschutz höher zu gewichten sei als die Interessen des Antragstellers. Selbst wenn sich im Hauptsachverfahren die Rechtswidrigkeit der Verfügung ergeben sollte, entstünde beim Antragsteller keine dauerhafte Beeinträchtigung seiner Rechte, befand das Gericht.


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