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Quarantäne und Isolation - was ist der Unterschied?

Derzeit erreichen das Gesundheitsamt vermehrt Anfragen zur angeordneten Quarantäne und dem Unterschied zu einer freiwilligen Isolation.

Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass eine „häusliche Absonderung“, also eine angeordnete Quarantäne nur besteht, wenn dies mündlich von einem Mitarbeiter des Gesundheitsamts ausgesprochen und im Anschluss schriftlich durch einen Bescheid, der mittels einer sogenannten Postzustellungsurkunde zugestellt wird, bestätigt wurde. Hierzu sind ausschließlich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamts befugt.  Im schriftlichen Bescheid sind der Quarantänebeginn und das Ende vermerkt sowie  eine Rechtsbehelfsbelehrung angehängt. Dies kann dann auch dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Die häusliche Absonderung wird aktuell nur Personen angeordnet, die vom Gesundheitsamt als direkte Kontaktpersonen zu einem  bestätigten Coronafall ermittelt wurden, sowie die sogenannte Indexfälle (Covid-19-Erkrankte) selbst. Personen, die unter angeordneter Quarantäne stehen,  werden täglich von den Mitarbeitern des Gesundheitsamts angerufen. Sie müssen ein sogenanntes Fiebertagebuch führen und werden zu möglichen  auftretenden Symptome befragt. Es kann auch zu Verlängerungen der angeordneten Quarantäne kommen. Dies erfolgt ebenfalls mündlich und wird anschließend schriftlich bestätigt.

Freiwillige Isolation

Im Gegensatz hierzu steht eine empfohlene freiwillige Isolation. Diese  wird oder wurde bspw. Personen geraten, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Diesen Personen wurde empfohlen, sich mit ihrem Arbeitgeber über mögliche Alternativen (Homeoffice, Freistellung) zu besprechen.  Auch wird und wurde Personen, die z.B. als Haushaltsangehörige Kontakt zu einem Verdachtsfalls (Kontakt zur Kontaktperson) hatten, solch eine freiwillige Isolation empfohlen. Die empfohlene freiwillige Isolation hat jedoch keine Rechtswirksamkeit. Es erfolgt keine schriftliche Bestätigung, keine Datenerfassung  und keine weitere Kontaktierung durch das Gesundheitsamt.  Ebenso zieht eine Empfehlung zur freiwilligen Isolation keine automatische Krankschreibung nach sich.  Einen Verdienstausfall kann nach Infektionsschutzgesetz nur geltend machen, wem eine häusliche Absonderung schriftlich vom Gesundheitsamt angeordnet wurde.


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