Johannes Mager

Aktuell keine Ermittlungen gegen Lewentz

Kreis. Die Staatsanwaltschaft Koblenz sieht keinen Anfangsverdacht wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen.

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Der ehemalige Innenminister Roger Lewentz (SPD).

Der ehemalige Innenminister Roger Lewentz (SPD).

Foto: Susie Knoll/SPD RLP

Im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom 14. Juli 2021 wird die Staatsanwaltschaft Koblenz nach aktuellem Stand keine Ermittlungen gegen weitere Personen einleiten. Das hat der Leitende Oberstaatsanwalt Harald Kruse in einem Pressestatement mitgeteilt. Seit dem 27. September liegen der Staatsanwaltschaft die Videos vor, die die Polizei am 14. und 15. Juli 2021 bei ihren Hubschrauberüberflügen des Ahrtals gefilmt hatte. Auf den Videos sind unter anderem die überschwemmten Ortschaften und Menschen auf Dächern und in Häusern zu sehen, die mit Taschenlampen auf sich aufmerksam machen. Von den Videos hatte die Staatsanwaltschaft erst Kenntnis erlangt, nachdem sie im Untersuchungsausschuss zur Flutnacht thematisiert worden waren. Das Polizeipräsidium Koblenz hatte dann auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft die Videos von sieben Überflügen der Ahr, die am 14. und 15. Juli gefilmt wurden, übermittelt. Ausschlaggebend für die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind die Videos vom 14. Juli. Eine genauere Auswertung des Videomaterials - und auch weiterer Unterlagen - sei noch nicht abgeschlossen.

Der Leitende Oberstaatsanwalt betont, dass nach derzeitigem Stand keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Polizei der Staatsanwaltschaft Unterlagen aus der Flutnacht bewusst vorenthalten hat. Die Hubschrauberbesatzung wurde inzwischen vernommen. Bisher habe sich kein Anfangsverdacht gegen weitere Personen oder Mitglieder der Landesregierung ergeben, so Kruse. Somit werden nach aktuellem Stand auch keine Ermittlungen gegen den ehemaligen Landesinnenminister Roger Lewentz aufgenommen. Lewentz war in der vergangenen Woche im Zusammenhang mit besagten Videos von seinem Amt zurückgetreten, nachdem der öffentliche und politische Druck auf ihn zugenommen hatte.

Kruse weist in diesem Zusammenhang darauf hin, welche Gegebenheiten vorliegen müssen, damit der Anfangsverdacht einer fahrlässigen Tötung, die durch Unterlassen begangen wurde, begründet werden kann. Dazu müssen demnach zureichende konkrete Hinweise vorliegen, dass es einer Person praktisch möglich gewesen sein muss, zu jenem Zeitpunkt tätig zu werden, als sie Kenntnis über die Umstände der Situation erlangt hat. Außerdem müssen zureichende konkrete Hinweise vorliegen, dass das Tätigwerden zur Verhinderung von Todesfällen geführt hätte. Ein solcher Anfangsverdacht könne nicht allein damit begründet werden, dass eine Person möglicherweise Kenntnisse von Umständen gehabt hat oder hätte haben müssen, nach denen sie hätte tätig werden müssen. Der Leitende Oberstaatsanwalt erklärt, dass alle Umstände, die der Staatsanwaltschaft bekannt sind fortlaufend in die Prüfung eingebunden werden. Noch sind die Ermittlungen nicht abgeschlossen.


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