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479 erkrankte Menschen - 1112 Personen wieder gesund

Die gemeinsam tagenden Krisenstäbe der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen beraten am Donnerstagmorgen erneut, um die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus zu besprechen. Dabei wurde festgehalten, dass es insgesamt in der StädteRegion nunmehr 1650 positive Fälle gibt, davon 823 in der Stadt Aachen. 1112 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind inzwischen wieder gesund. Wichtig: Die Zahl der Wiedergenesenen wird in der Statistik von der Gesamtsumme der Corona-Fälle nicht abgezogen.

Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 59. Hinzugekommen sind ein 96-jähriger Mann aus Herzogenrath, ein 75-jähriger Mann und ein 76-jähriger Mann aus Aachen. Alle bislang gestorbenen, auf das Corona-Virus positiv getesteten Patienten gehörten nach bisherigem Erkenntnisstand zu den Risikogruppen, hatten multiple Vorerkrankungen und/oder geschwächte Immunsysteme nach Krebserkrankungen. Gezählt werden Bürgerinnen und Bürger, die in den Kommunen der StädteRegion Aachen beheimatet sind.

Aktuelle Coronaschutzverordnung Das Land NRW hat am Morgen die aktualisierte, ab Montag, 20. April, bis zum 3. Mai einschließlich geltende Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Darin sind alle wesentlichen Themen  geregelt – von Reiserückkehr, stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen über Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten, Bibliotheken bis hin zu Handel, Gastronomie Beherbergung und mehr. Die Coronaschutzverordnung ist hier zu finden: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/coronaschvo_16.04.2020.pdf Besonders hervorzuheben sind die Regelungen für den Einzelhandel. Da ab Montag Betriebe mit weniger als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche wieder öffnen dürfen, sofern sie die geforderten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen einzelnen Personen getroffen haben.  Die Verordnung schreibt darüber hinaus weitere Voraussetzung vor, die für die Öffnung der Geschäfte erfüllt sein müssen. Weiterhin bleibt der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle untersagt.
Die örtlichen Ordnungsbehörden werden die Einhaltung der Verordnung begleiten und überprüfen.


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