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Windrad muss nicht abgeschaltet werden

Eine Windenergieanlage im Landkreis Cochem-Zell erhöht das Kollisions- und Tötungs­risiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise, so dass es einer Abschaltauf­lage zum Schutz des Kranichzugs nicht bedarf. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Klägerin erhielt vom Landkreis Cochem-Zell die immissionsschutzrechtliche Geneh­migung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage mit der Auflage, an den Massenzugtagen des Kranichs im Frühjahr und Herbst bei bestimmten Wetter- und Windbedingungen die Anlage während des Überflugs der Zugwelle abzuschalten. Ihre gegen diese Auflage erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit der Begründung zurück, ohne die Nebenbestimmung stünde der Genehmigung der Anlage das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz ent­gegen, weil sich das Tötungsrisiko für den Kranich durch die Windenergieanlage in signifikanter Weise erhöhe. Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberverwaltungs­gericht der Klage hingegen statt und hob die angefochtene Nebenbestimmung auf. Trotz einer hohen Zahl regelmäßig ziehender Kraniche und mehreren tausend Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen im Zugkorridor sei die Zahl doku­mentierter Schlagopfer sehr gering. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass hier in der Nähe der streitigen Windenergieanlage seit Jahren zahlreiche Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen betrieben würden, an denen kein einziges Schlagopfer bekannt geworden sei. Diese praktischen Erfahrungen schlössen in einer Zusammen­schau mit dem obigen Befund eines schon allgemein sehr geringen Schlagrisikos für einzelne ziehende Kraniche an Windenergieanlagen die Annahme einer signifikanten Gefahrerhöhung durch die hier streitige Windenergieanlage aus. (Urteil vom 31. Oktober 2019; Aktenzeichen 1 A 11643/17.OVG) Archiv-Foto: Pauly https://justiz.rlp.de/de


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