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Grillfahrrad braucht keine Baugenehmigung

Ob für ein Grillfahrrad an der Hängeseilbrücke "Geierlay" eine Baugenehmigung notwendig ist, muss nicht gerichtlich geklärt werden. Der Termin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz wurde aufgehoben, nachdem die Klage zurückgenommen wurde.

Der Investor hat nunmehr bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Cochem-Zell) die Erforderlichkeit einer Baugenehmigung für ein geändertes Konzept für den Betrieb des Grillfahrrades angefragt. Das geänderte Konzept sieht vor, so die Kreisverwaltung, dass das Grillfahrrad nicht, wie ursprünglich geplant, in der Saison täglich von circa 11 bis 17 Uhr an der Hängeseilbrücke in der Gemarkung Sosberg eingesetzt werden soll. Das Grillfahrrad solle nun nur gelegentlich dort und im Übrigen auch an anderen Standorten - inner- und außerörtlich - in der Gemeinde Sosberg sowie in anderen Gemeinden betrieben werden. Werde das Grillfahrrad nicht überwiegend ortsfest benutzt, so handele es sich nicht um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 LBauO, so dass auch keine Baugenehmigungspflicht nach der Landesbauordnung bestehe. Dies wurde dem Investor mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 mitgeteilt. Der Investor habe daraufhin die Klage gegen den Bescheid, mit welchem die Baugenehmigungspflicht für eine überwiegend ortsfeste Nutzung festgestellt wurde, zurückgenommen.  Foto: Archiv


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