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Quo vadis Sportboothafen?

Der Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord zur Errichtung eines Sportboothafens am Hang der Moselschleife Zeller Hamm ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die vom Gericht beigeladene Firma beantragte im September 2014 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, um am Hang der Moselschleife Zeller Hamm einen Hafen für 130 Sportboote zu errichten. Die SGD Nord genehmigte mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2016 die Errichtung des Sportboothafens. Hiergegen erhoben der Landesverband Rheinland-Pfalz des BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V.) sowie mehrere Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken Klage. Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt und hob den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mit der Begründung auf, er sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, weil der SGD teilweise die Befugnis zur Planfeststellung fehle. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der beigeladenen Firma auf Zulassung der Berufung ab. Aus den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften ergebe sich keine ausreichende, das gesamte Vorhaben abdeckende Planfeststellungsbefugnis der SGD, heißt es unter anderem. Ein Sportboothafen habe neben einer Verkehrsfunktion auch eine Erholungs- und Freizeitfunktion. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei von der Planfeststellungsbefugnis der SGD allerdings - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch die Hafenpromenade in ihrer Gesamtheit, der Parkplatz, die sogenannte Slipanlage samt Zufahrt sowie die Liegewiese westlich des Kais erfasst. Der Planfeststellungsbefugnis unterfielen hingegen nicht diejenigen landseitigen Grundflächen, welche die SGD mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen überplant habe und die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Hafenbecken stünden. Die Planung dieser Maßnahmen müsse einem Bebauungsplan der jeweils zuständigen Gemeinde vorbehalten bleiben. (Aktenzeichen: 1 A 11169/17.OVG und 1 A 11170/17.OVG) Foto: Archiv/Peierl


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