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Beherberungsverbot in Rheinland-Pfalz ab kommender Woche

Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung die vierte Änderungsverordnung der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz beschlossen. Diese berührt zwei Punkte: Regelungen zum Beherbergungsverbot sowie falsche Angaben auf Kontaktlisten zur Kontaktdaten-Nachverfolgung.
Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

Die Änderungen zum Beherbergungsverbot werden am kommenden Dienstag, 13. Oktober, in Kraft treten und die bisher geltenden Quarantäneregelungen für innerdeutsche Risikogebiete ersetzen. Auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) werden Landkreise, Gemeinden oder abgegrenzte Gemeindeteile innerhalb Deutschlands bekannt gemacht, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. In der Folge dürfen Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes keine Personen mehr zu touristischen Zwecken aufnehmen, die aus einem Gebiet anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, für das zum Zeitpunkt der Anreise eine Bekanntmachung auf der Internetseite der Landesregierung bestand. Beim geplanten Beherbergungsverbot gelten einige Ausnahmen. Analog zu den bisherigen innerdeutschen Quarantäneregeln sind Bürgerinnen und Bürger aus Rheinland-Pfalz davon ausgenommen. Urlauber aus innerdeutschen Risikogebieten, die über einen Corona-Negativ-Test verfügen, der nicht älter als 48 Stunden ist, sind ebenfalls ausgenommen. Die zuständigen Behörden können außerdem in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Hohes Bußgeld bei Falschangaben

Von Samstag, 10. Oktober, an gilt, dass falsche Angaben in Kontaktlisten zur Nachverfolgung von Corona-Infektionen mit einem Bußgeld von 150 Euro bewährt sind. Das Bußgeld hat derjenige zu entrichten, der die falschen Angaben gemacht hat. Die Höhe des Regelbußgeldes solle deutlich machen, dass ein Verstoß gegen die Maskenpflicht auch fahrlässig sein könne, Falschangaben aber vorsätzlich gemacht werden und daher einen größeren Unrechtsgehalt aufweisen. (RED)


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