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Corona-Alarmstufe Rot in Trier und Landkreis

In der Stadt Trier und im Landkreis Trier-Saarburg hat die Sieben-Tage-Inzidenz am heutigen Freitag (23. Oktober) die Zahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Bewohnern überschritten. Gemäß dem Warn- und Aktionsplan des Landes Rheinland-Pfalz hat deshalb heute eine Taskforce aus Vertretern von Stadt, Landkreis und Land weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen. Sie werden mit Allgemeinverfügungen umgesetzt, die in der Stadt Trier ab Samstag, 0 Uhr, gelten, im Landkreis Trier-Saarburg ab Montag, 0 Uhr.
Foto: Archiv

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Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

Maskenpflicht

An Schulen: An allen weiterführenden Schulen in Trier und Trier-Saarburg gilt während der gesamten Schulzeit, einschließlich des Unterrichts, eine Maskenpflicht. Sie gilt nicht an Grundschulen, der Primarstufe an Förderschulen sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung. Die Maskenpflicht gilt in Trier auch für Volkshochschulen und Erwachsenenbildung. Universität und Hochschule in Trier haben gegenüber der Stadt angekündigt, sich mit der Einführung der Maskenpflicht anzuschließen. In der Fußgängerzone in Trier: Hier gilt ab Samstag, 24. Oktobert, eine Maskenpflicht auch im Freien freitags, samstags und sonntags. Die Fußgängerzone umfasst dabei: Porta-Nigra-Platz, Simeonstraße, Margeretengässchen, Simeonstiftplatz, Moselstraße, Jakobstraße, Treveris, Walramsneustraße, Stockplatz, Wilhelm-Rautenstrauch-Straße, Hauptmarkt, Dietrichstraße, Sternstraße, Domfreihof, Liebfrauenstraße, Grabenstraße, Brotstraße, Palaststraße, Konstantinplatz, Martin-Luther-Platz, Konstantinstraße, Hosenstraße, Johann-Philipp-Straße, Kornmarkt, Fleischstraße, Jakobsspitälchen, Metzelstraße, Nagelstraße, Fahrstraße, Jüdemerstraße, Neustraße, Viehmarktplatz, Viehmarktstraße, Antoniusstraße, Heinz-Tietjen-Weg, Stresemannstraße, Hindenburgstraße, Am Augustinerhof. Die Maskenpflicht gilt nicht bei Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen auf fest zugewiesenen Sitzplätzen in der Außengastronomie.

Veranstaltungen

Veranstaltungen werden begrenzt auf bis auf 75 Teilnehmer sowohl im Innenbereich wie außen. Theater und Kleinkunstbühnen sind davon ausgenommen, wenn ein eigenes Hygienekonzept vorliegt (z.B. Theater Trier).

Gastronomie

Alkoholausschank- und verkauf in der Gastronomie ist ab 24 Uhr untersagt. Alkoholverkauf an Verkaufsstellen (z.B. Tankstellen, Kioske) ist ab 24 Uhr ebenfalls untersagt.

Private Feiern

Für private Feiern wurde keine gesonderte Regelung in Kraft gesetzt, denn landesweit gilt ab Montag eine Beschränkung von 25 Teilnehmern.

Sport

Im Freien: Das gemeinsame sportliche Training ist nur mit bis zu 30 Personen auf Sportanlagen im Freien bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen ist nicht zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Wettkämpfe können stattfinden, jedoch ohne Zuschauer. Es ergeht zusätzlich der Apell, die Feierlichkeiten nach dem Training und nach Wettkämpfen zu unterlassen. Innenbereich: Das gemeinsame sportliche Training ist nur mit bis zu fünf Personen auf Sportanlagen im Innenbereich (Hallen, etc.) bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport ist nicht zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Ferner wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Fläche begrenzt. Wettkämpfe können stattfinden, Zuschauer sind nicht zugelassen. (RED)


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