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Forscher untersuchen Erfahrungen mit Anlegerschutzgesetz

Welche Erfahrungen haben Crowdinvesting-Portale, Emittenten und Investoren mit den im Juli 2015 eingeführten Befreiungsvorschriften des Kleinanlegerschutzgesetzes gemacht? Das erforschen Dr. Christa Hainz (ifo Institut), Jun.-Prof. Dr. Lars Hornuf (Universität Trier) und Prof. Dr. Lars Klöhn (HU Berlin) gemeinsam in einem Projekt.

Im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen werden die beiden Wirtschaftswissenschaftler und der Jurist eine empirische Erhebung durchführen, um die bisherigen Erfahrungen mit dem Kleinanlegerschutzgesetz zu eruieren. Dafür nutzen sie vorhandene Datenbanken, erarbeiten Fragebögen und führen strukturierte Interviews mit den betroffenen Interessengruppen und weiteren Experten durch. 

Vor Betrügern schützen

Bei der Regulierung von Start-up-Unternehmen kommt es häufig zu einem Zielkonflikt. Einerseits möchte der Gesetzgeber Investoren vor betrügerischen Machenschaften am Kapitalmarkt schützen. Dafür müssen die Emittenten potentiellen Investoren Informationen zur Verfügung stellen und unterliegen einer weitreichenden Regulierung. Die Bereitstellung von Informationen sowie die Befolgung der einschlägigen Gesetze ist jedoch gerade für junge Unternehmen mit hohen Kosten verbunden. Andererseits sind dem Gesetzgeber die Finanzierungsschwierigkeiten der jungen Unternehmen bekannt. Aus diesem Grund hat er Befreiungsvorschriften geschaffen, die auf die besonderen Bedürfnisse der Start-up-Unternehmen abzielen. 

Ziel der Studie

In der Studie soll untersucht werden, ob Schwarmfinanzierungen mit oder ohne Wertpapierprospekt durchgeführt werden, inwiefern es bereits zu Ausfällen bei den Finanzierungen kam, welche Produktarten genutzt werden, welche Anlegerstruktur existiert und wie die Portale auf die neuen Ausnahmetatbestände reagieren. Dabei werden neben der klassischen Schwarmfinanzierung von Unternehmen auch soziale und gemeinnützige Projekte unter die Lupe genommen. Das Forschungsprojekt "Praxiserfahrungen mit den durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 3.7.2015 eingeführten Befreiungsvorschriften in Paragraph 2a bis Paragraph 2c Vermögensanlagengesetz" wird bis zum Oktober abgeschlossen.


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