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Jobcenter informiert zu Regellungen während Corona-Krise

Das Jobcenter der Stadt Trier hat seine Geschäftsstelle in der Gneisenaustraße 38 in Trier seit dem 17. März geschlossen. Um die Fragen der Kunden zu beantworten und Verunsicherungen zu nehmen, informiert das Trierer Jobcenter über die neuen Abläufe während der Corona-Krise.
Foto: Symbolbild/Archiv

Foto: Symbolbild/Archiv

Erstanträge stellen:

Die Stellung von Erstanträgen wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Selbst durch Verzögerungen in der Antragstellung werden sich keine negativen Auswirkungen ergeben. Der Antrag kann formlos per Post, per Telefon oder per E-Mail erfolgen. Er kann auch in den Hausbriefkasten in der Gneisenaustraße 38 eingeworfen werden. Benötigte Nachweise (z.B. Kontoauszüge, Mietverträge etc.) können ebenfalls über diese Wege eingereicht werden. Im Vorraum des Jobcenters steht ein Kopierer bereit, um Originale zu kopieren und Kopien in den Hausbriefkasten einzuwerfen. Zugänglich ist der Vorraum Montag bis Freitag, 8 bis 12.30 Uhr. Können Kunden durch Quarantäne bzw. Erkrankung nicht mitwirken, werden Auszahlungen von Leistungen vorläufig bewilligt. Anspruchsvoraussetzungen werden geprüft, sobald der Kundenverkehr wiederaufgenommen wird.  

Weiterbewilligungsanträge stellen:

Bei Weiterbewilligungen gilt ebenfalls: Die lückenlose Leistungsbewilligung hat Vorrang vor der Überprüfung der Identität und der Anspruchsvoraussetzungen. Kunden, die einen Online-Zugang zum Portal jobcenter.digital einrichten möchten, können sich unter der Hotline 0651/205 7777 melden. Die Zugangsdaten werden per Post zugeschickt. Dies reicht aus, um das Onlineangebot im vollen Umfang zu nutzen und Weiterbewilligungsanträge zu stellen und persönliche Veränderungen mitzuteilen.  

Notlagen und "Barzahlungen":

Sollte Kunden kein Geld zur Verfügung stehen, können Darlehen und sogenannte vorfällige Zahlungen gezahlt werden. Strenge Nachweise werden nicht gefordert. "Barzahlungen" werden weiter geleistet. Dazu wird ein Barcode bereitgestellt, der über eine E-Mail oder Postadresse verschickt werden kann. Alternativ kann auch eine Überweisung an eine Vertrauensperson der Kunden (z.B. Betreuungsstelle) erfolgen.  

Obdachlose:

Grundsätzlich müssen auch Erwerbsfähige ohne festen Wohnsitz erreichbar sein, sofern sie Leistungen vom Jobcenter bekommen und sich täglich bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle melden. Von einer Erreichbarkeit der Obdachlose wird in der Krise ausgegangen.  

Ortsabwesenheit:

Grundsätzlich sollten Kunden während der Corona-Krise zu Hause bleiben. Allerdings: Für die Beantragung einer Ortsabwesenheit ist keine persönliche Vorsprache nötig. Erkranken Kunden während einer Ortsabwesenheit und eine Rückkehr ist nicht möglich, wird individuell über Rechtsfolgen entschieden. Der Leistungsanspruch besteht weiter, wenn Kunden an der Ausreise aus einem Land bzw. einer Region (z.B. wegen Quarantäne) gehindert werden, oder wenn eine Arbeitsunfähigkeit wegen schwerer Erkrankung besteht und aufgrund dieser keine Heimreise angetreten werden kann. Bei einer häuslichen Quarantäne tritt kein Leistungsausschluss ein.  

Teilnahme an Maßnahmen:

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind vorübergehend unzumutbar. Teilnehmer müssen kein ärztliches Attest vorlegen, eine Abmeldung beim Kursträger genügt. Termine in der Arbeitsvermittlung entfallen bis auf Weiteres. Den Kunden wird dadurch kein Nachteil entstehen und es wird auch nicht sanktioniert. "Der Notfallplan wird so lange aufrechterhalten, wie es die Rahmenbedingungen erfordern", sagt Marita Wallrich. "Sobald das Gebäude in der Gneisenaustraße freigegeben wird, wird der normale Dienstbetrieb im Jobcenter wieder ausgenommen." RED


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