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Neues Gerichtsurteil: Kinderbetreuung im Wechsel

Beim Wechselmodell teilen sich Mutter und Vater die Betreuung des Kindes gleichmäßig. Ist jedoch ein Elternteil nicht einverstanden mit der abwechselnden Betreuung, kann das Modell laut einem neuen Gerichtsurteil dennoch angewendet werden.
Foto: Symbolbild/Imago

Foto: Symbolbild/Imago

Kinder leben nach der Trennung der Eltern in den meisten Fällen bei einem Elternteil. Das andere hat lediglich ein Umgangsrecht. Familiengerichte haben sich bisher mehrheitlich an diesem Betreuungsmodell orientiert. Doch immer häufiger möchten getrennte Eltern den Wunsch durchsetzen, gleichberechtigten Umgang mit dem Kind zu haben. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer wegweisenden Entscheidung klargestellt, dass das sogenannte Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils möglich sein kann (BGH-Beschl. vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15).

Kindeswohl im Vordergrund

Beim Wechselmodell teilen sich Mutter und Vater die Betreuung des Kindes paritätisch. Ist jedoch ein Elternteil nicht einverstanden mit der abwechselnden Betreuung, kann das Modell dennoch angewendet werden, so lautet der Beschluss. Allerdings kann das Kind nur dann zum Beispiel eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater leben, wenn es seinem Wohle am besten entspricht.
Ob zwei feste Elternhäuser die optimale Lösung für das Kind sind, wird von Fall zu Fall entschieden. So prüfen Familiengerichte, welche Beziehungen, Bindungen und Wünsche das Kind hat. Auch die Frage, ob sich die Eltern in erzieherischer Hinsicht für das Modell überhaupt eignen, spielt eine Rolle.

Ein Minimum an Konsens

Da das Pendeln zwischen zwei festen Wohnsitzen Alltag für das Kind wird, müssen die Eltern deutlich intensiver miteinander kooperieren. Laut BGH ist ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit zwischen den getrennten Eltern Voraussetzung.

Hier gibt es Rat

  • Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet.
  • Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Rechtsanwaltskammer Koblenz.
RED


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