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Neues Jahr – neue Regelungen

Ob Rente, Krankenkasse, Blaumann oder Unterhalt – zum Jahreswechsel stehen erneut zahlreiche gesetzliche Änderungen an. Der WochenSpiegel gibt einen Überblick.
Beispielsweise Berufsbekleidung und Arbeitsmittel können im kommenden Jahr in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Foto: industrieblick/Fotolia

Beispielsweise Berufsbekleidung und Arbeitsmittel können im kommenden Jahr in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Foto: industrieblick/Fotolia

Zum Jahreswechsel hebt der Gesetzgeber die Grenzen für so genannte geringwertige Güter (GWG) an. Der neue Wert beträgt dann 800 Euro. Bisher konnten Arbeitnehmer gegebenenfalls beim Kauf von Arbeitsmitteln wie PC, Blaumann, einer Aktentasche oder ähnlichem bis zu einem Wert von 410 Euro netto den Sofortabzug bei der Steuer als GWG geltend machen. Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit derlei Arbeitsmittel anschaffen, kommen also ab 2018 in den Genuss dieses höheren Sofortabzuges von 800 Euro. Das gleiche gilt für Anschaffungen, die Vermieter planen. 800 Euro übersteigende Anschaffungen können allerdings auch im neuen Jahr nur im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer steuerlich abgeschrieben werden. 13 Jahre sind es zum Beispiel bei Möbeln. Insbesondere in Supermärkten können sich Arbeitslose, beginnend ab dem zweiten Quartal 2018, über den Barcode ihr Arbeitslosengeld auszahlen lassen – in Fällen, in denen ein Vorschuss nötig ist oder kein eigenes Konto vorliegt. Bekannt sind bislang die Kassenautomaten in Jobcentern und Arbeitsagenturen zur Abhebung genehmigter Beträge per spezieller Karte.

Grenzen für Kranken- und Pflegeversicherung

Erneut ändern sich zum 1. Januar wieder die so genannten Beitragsbemessungsgrenzen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung bedeutet das, dass sich ihre Grenze von 4.350 auf 4.425 Euro im Monat verschiebt. Konkret hat das zur Folge: Für diesen Mehrbetrag in Höhe von 75 Euro in der Lohntüte dürfen die Kassen ebenfalls Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung verlangen. Beitragsfrei ist das Einkommen allerdings erst, wenn es 4.425 Euro übersteigt. Die Versicherungspflichtgrenze verschiebt sich von 57.600 auf 59.400 Euro im Jahr. Das ist das maximale Einkommen, bis zu dem sich Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichern müssen.
Anders als im Vorjahr gestaltet sich auch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: In den westlichen Bundesländern steigt die Grenze von 6.350 Euro auf 6.500 Euro (78.000 Euro jährlich). Für die östlichen Bundesländer gilt dann eine Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.800 Euro statt der bisherigen 5.700 Euro. Im Jahr sind das dann 69.600 Euro. Innerhalb dieser Einkommensgrenzen sind Arbeitnehmer verpflichtet, Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.


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