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Steigende Inzidenz: Ab Freitag schärfere Regeln in Trier

Das Landesuntersuchungsamt (LUA) Rheinland-Pfalz hat am heutigen Mittwoch zum dritten Mal in Folge für die Stadt Trier einen Inzidenzwert ermittelt, der über 35 liegt. Damit treten ab Freitag, 27. August, ab 0 Uhr die in der 25. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz für diesen Fall vorgeschriebenen Regelungen in Kraft.
Symbolfoto: Unsplash/Martin Sanchez

Symbolfoto: Unsplash/Martin Sanchez

Das bedeutet, dass Veranstaltungen außen nur mit maximal 500 Personen stattfinden können, innen nur noch mit bis zu 350 Personen. Zusätzlich gibt es dann ab Freitag eine vorgeschriebene Testpflicht bei Veranstaltungen im Innenbereich und bei so genannten körpernahen Dienstleistungen (beispielweise Frisöre, Kosmetiker, Tattoo-Studios oder Massagesalons). Ausgenommen von dieser Testpflicht sind Reha-Sport, Funktionstraining und medizinische Dienstleistungen.

Testpflicht in Restaurants

Weil die Inzidenz in Trier an drei aufeinander folgenden Tagen über 35 lag, besteht jetzt für Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind, auch eine Testpflicht, wenn sie ins Restaurant (innen) oder zu Kulturveranstaltungen (innen) gehen möchten. Innen- und Außengastronomie bleiben weiterhin geöffnet und es gilt nach wie vor die Maskenpflicht bis zum Sitzplatz und die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten der Gäste durch die Gastronomen. Besucherinnen und Besucher, die nicht geimpft oder nicht genesen sind, müssen aber jetzt bei einem Besuch der Innengastronomie einen gültigen, negativen Corona-Schnelltest oder PCR-Test vorweisen So genannte Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen und Jugendherbergen bleiben geöffnet. Gäste müssen bei der Anreise weiterhin einen gültigen, negativen Test vorweisen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Ab Freitag müssen wegen der Inzidenz über 35 diese Gäste zudem aber alle 72 Stunden einen weiteren Test vorlegen. Gäste dürfen weiterhin innen und außen bewirtet werden. In Innenbereichen von Hotels etc. gilt aber Maskenpflicht.

Maskenpflicht in den Schulen

In den Schulen wird Präsenzunterricht gehalten. Weil die Inzidenz über 35 liegt, gilt aber Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer. Diese Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie können nach der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes erst zurückgenommen werden, wenn die vom Landesuntersuchungsamt festgestellte Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt. Weiterhin ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler. Den genauen und rechtsverbindlichen Wortlaut sowie weitere Details zu den Regelungen finden sie unter corona.rlp.de (red)


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