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Fall Laura Marie: Mörder lebenslang hinter Gittern

Sie war erstochen und anschließend verbrannt worden: Der Tod der 16-jährigen Laura Marie schockte vergangenen März die Stadt Trier. Heute (1. Februar) ist das Urteil gegen den Mörder der Schülerin gefällt worden.
Der Landgericht Trier hat den 25-jährigen Angeklagten (Mitte) zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Foto: Archiv/Pees

Der Landgericht Trier hat den 25-jährigen Angeklagten (Mitte) zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Foto: Archiv/Pees

Laut Staatsanwaltschaft soll der Verurteilte geplant haben, die 16-Jährige zu vergewaltigen. Am 13. März sollen er und Laura Marie zunächst mit mehreren Bekannten gefeiert haben. Die 16-Jährige wollte zum Hauptbahnhof, um von dort mit dem Bus zu einem Bekannten zu fahren. Der Angeklagte soll sie begleitet haben. Auf einem Fußweg zwischen Wasserweg und Kürenzer Straße soll er Laura Marie angegriffen haben und versucht haben sie zu vergewaltigen. Das gelang ihm nicht, da das Mädchen sich wehrte. Als der 25-Jährige das erkannt habe, soll er laut Anklageschrift den Entschluss gefasst haben, sein Opfer zu töten. Damit habe er verhindern wollen, dass die versuchte Vergewaltigung entdeckt wird. Der Verurteilte soll mit einem Klappmesser viermal auf die 16-Jährige eingestochen haben. Diese soll an den Verletzungen verstorben sein.  Im Anschluss soll der 25-Jährige die Leiche des Mädchens angezündet haben, um seine Spuren zu beseitigen. Die 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Trier hat den 25-Jährigen wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Totschlag und Mord

Tötet jemand vorsätzlich einen anderen Menschen, so hat er sich eines Totschlags (Paragraph 212 des Strafgesetzbuches) strafbar gemacht. Nur wenn zur Tötung besondere Mordmerkmale hinzutreten, handelt es sich um einen Mord (§ 211 StGB). Besondere Mordmerkmale sind z.B. Mordlust, Habgier, Heimtücke oder Grausamkeit. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft soll der Angeklagte im vorliegenden Fall das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 Alt. 9) erfüllt haben. Dieses ist gegeben, wenn der Täter tötet, um eine andere Straftat zu verdecken


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