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Johannes Mager

Gericht bestätigt Gülle-Verbot

Im Bereich der drei Birgeler Trinkwasserbrunnen darf nicht mehr mit Gülle gedüngt werden.
Im Gebiet um den Brunnen »Im Poppental« keine Gülle verwendet werden.

Im Gebiet um den Brunnen »Im Poppental« keine Gülle verwendet werden.

Bild: VGV Gerolstein

Birgel. Die Düngung mit Gülle in den Bereichen um die drei Birgeler Brunnen »Im Suhr«, »Ober der Hollpütz« und »Im Poppental« bleibt weiterhin untersagt. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat die entsprechenden Rechtsverordnungen, die die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord im März 2020 erlassen hatte, in einem Urteil bestätigt. Durch die drei ergiebigen Brunnen wird die Trinkwasserversorgung der Gemeinden Birgel, Lissendorf, Gönnersdorf, Feusdorf, Esch, Jünkerath und Stadtkyll zu einem maßgeblichen Anteil sichergestellt. Im Versorgungsbereich der Brunnen leben rund 3.900 Menschen. Jährlich werden durchschnittlich 380.000 Kubikmeter Wasser aus den Brunnen gewonnen. Somit tragen sie etwa 65 Prozent zum gesamten Trinkwasserbedarf des Versorgungsgebiets bei.
Laut SGD Nord war in den vergangenen Jahren bei Qualitätskontrollen aufgefallen, dass die Nitratkonzentrationen im Rohwasser dieser Brunnen stetig anstieg und es sogar zu Überschreitungen der gesetzlichen Grenzwerte von 50 Milligramm pro Liter kam. Um die Gesundheit der Anwohner zu schützen und die Belieferung der Haushalte mit Trinkwasser, das alle gesetzlichen Grenzwerte erfüllt, sicherzustellen, musste das Wasser verdünnt werden. Damit die Trinkwasserqualität sichergestellt wird, hatte die SGD Nord 2020 ein Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Bereich der Brunnen eingeleitet. Dadurch soll der Verunreinigung des Wassers langfristig ein Riegel vorgeschoben werden.
Allerdings nimmt der Prozess dieser Verfahren einige Zeit in Anspruch. Daher hatte die SGD Nord im März 2020 bereits zwei vorläufige Anordnungen in Form von Rechtsverordnungen erlassen. Diese traten im April 2020 in Kraft. Durch die Anordnungen wurde die Düngung mit Gülle in den am nächsten an den Brunnen gelegenen Bereichen gänzlich untersagt. Die Nutzungsbeschränkungen seien eine notwendige Maßnahme, um sicherzustellen, dass die Trinkwasserversorgung nicht länger durch hohe Nitratkonzentrationen im Rohwasser beeinträchtigt werde, so SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis. Durch die Regelung sah sich laut SGD Nord ein landwirtschaftlicher Betrieb allerdings in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Deshalb stellte er Ende 2020 Normenkontrollanträge gegen die beiden Rechtsverordnungen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht die Anordnungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat, kam es zu dem Urteil, die Anträge des landwirtschaftlichen Betriebs abzulehnen. Das Gericht verwies in seinen Urteilsbegründungen auf den unermesslichen Wert einer gesicherten Trinkwasserversorgung und betonte, dass die überlebenswichtige Ressource »Trinkwasser« im Sinne des Allgemeinwohls zu schützen sei.


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