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Vulkaneifel: Rückkehr zum Termin-Shopping

Aufgrund steigender Inzidenz müssen die Geschäfte im Landkreis Vulkaneifel ab morgen wieder schließen. Die Regeln gelten zunächst bis zum 1. April.

Seit dem vergangenen Freitag liegt der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Vulkaneifel durchgehend über 50. Deshalb ist die Kreisverwaltung gemäß der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes dazu verpflichtet, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die die Ausbreitung des Corona-Virus eindämmen soll. Die entsprechende Verfügung hat die Kreisverwaltung nun veröffentlicht. Sie wird ab dem morgigen Mittwoch, 24. März, um 0 Uhr gelten. Folgende Regeln gelten vorerst bis zum 1. April:

  • Gewerbliche Einrichtungen, wie insbesondere Geschäfte, sind grundsätzlich für den Kundenverkehr geschlossen. Sie müssen zum sogenannten "Termin-Shopping" zurcükkehren. Das heißt, sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Dabei darf pro angefangenen 40 Quadratmetern Verkaufsfläche nur einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt werden. Bei den Einzelterminen müssen medizinische Masken oder FFP-2-Masken getragen werden. Die Kontaktdaten müssen erfasst werden.
  • Weiterhin geöffnet bleiben dürfen unter Einhaltung der bisherigen Hygienevorschriften, Abstandsregeln und Personenbeschränkungen:
    • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte
    • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
    • Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser
    • Tankstellen
    • Banken und Sparkassen, Poststellen
    • Reinigungen, Waschsalons
    • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen
    • Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
    • Großhandel
    • Blumenfachgeschäfte
    • Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte
  • Das Abstandsgebot (1,50 Meter), die Maskenpflicht sowie die Personenbegrenzung hinsichtlich der Verkaufsfläche sind weiterhin einzuhalten. Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung bleiben weiterhin zulässig.
  • Auch die gastronomische Bewirtung im Außenbereich unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen und Vorhaltung eines Hygienekonzepts ist weiterhin möglich. Dazu zählt unter anderem ein negativer Schnelltest der Gäste sowie das Tragen medizinischer Masken oder FFP-2-Masken - außer am eigenen Sitzplatz.
  • Sport ist im Freien nunmehr mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Kontaktfreies Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot.
  • Proben und Auftritte der Breiten- und Laienkultur sind wieder untersagt. Hierzu zählen z.B. Orchester-, Musikvereins-, Theater- oder Chorproben.
  • Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen weiterhin ihre Dienstleistungen nach den Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung erbringen. Erlaubt sind unter den geltenden Vorgaben die körpernahen Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, also solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining oder Ähnliches.
Die Regelungen stehen unter dem Vorbehalt neuer Vorgaben der Landesregierung. Der Wortlaut der Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Vulkaneifel unter www.vulkaneifel.de, einsehbar.Außerdem finden Sie ihn neben/unter diesem Bericht als pdf-Dokument.


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